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bundesländer

  • 41 Schleswig-Holstein

    Шлезвиг-Гольштейн, самая северная федеральная земля, омывается Балтийским и Северным морями (Land zwischen den Meeren). Оба моря соединены Северо-Балтийским каналом. Географическое положение делает Шлезвиг-Гольштейн связующим звеном между Германией, Скандинавией и Восточной Европой. Столица земли город Киль, другие города – Любек, Фленсбург, Ноймюнстер (Neumünster). Высокоразвитое сельское хозяйство, рыболовство, судостроение. Две трети германского рыболовецкого флота базируются в гаванях Шлезвиг-Гольштейна. Важный технологический регион с такими отраслями, как медицинская техника, энергетика, экологические технологии и морская экономика. Занимает первое место в Германии по числу ветряных установок, вырабатывающих электроэнергию. Развитые транспортные коммуникации. Один из самых популярных туристических и курортных регионов Германии, известнейшие курорты: Фемарн, Зильт, Фёр, Амрум. Три университета, четыре государственных и два частных специализированных вуза. Среди событий культурной жизни – Шлезвиг-Гольштейнский музыкальный фестиваль, фестиваль Карла Мая в Бад-Зегеберге (Karl-May-Spiele) и Ойтинский фестиваль (Eutiner Sommerspiele). С землёй Шлезвиг-Гольштейн связаны жизнь и творчество писателей Т. и Г. Маннов, Т.Шторма, Г.Граса. Часть населения говорит на нижненемецком диалекте, на датском (проживают 50 тыс. датчан), фризском языках. История Шлезвиг-Гольштейна – это история отношений между Германией и Данией. В начале IX в. франки во главе с императором Карлом Великим вели борьбу с датским князем Геттриком, по велению которого на берегах реки Шляй было основано большое торговое поселение. В XIII в. Шлезвиг и Гольштейн стали одной из важнейших ганзейских территорий, в 1386 г. немцы и датчане объединяют датское княжество Шлезвиг с германским графством Гольштейн. Начиная с XVIII в. Шлезвиг-Гольштейн стал предметом распрей между немецкими землями и Данией и присоединён в 1864 г. к Пруссии. После Первой мировой войны северная часть земли была возвращена Дании Land, Alte Bundesländer, Ostsee, Nordsee, Nord-Ostsee-Kanal, Norddeutsches Tiefland, Naturpark Lauenburgische Seen, Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, Vogelfluglinie, Kiel, Lübeck, Flensburg, Ratzeburg, Arnis, Friesen, Fehmarn, Helgoland, Föhr, Sylt, Arnis, Storm Theodor, Universität Flensburg, Schleswig-Holstein Musik Festival, May Karl, Schloss Gottorf, Norddeutscher Rundfunk, ...von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt, Zweiter Weltkrieg, Grünkohl

    Германия. Лингвострановедческий словарь > Schleswig-Holstein

  • 42 Schrebergarten

    m
    садовый участок, садово-огородный участок, обычно площадью три сотых га, не предназначен для проживания, т.к. на таком участке разрешается только постройка небольшого домика для хранения инвентаря и для пребывания в течение дня. В "новых" федеральных землях пока разрешается использовать их как дачи, как это было до объединения Германии <название в честь врача Д.Шребера (Schreber Daniel Gottlob Moritz, 1808-1861), который был инициатором создания детских площадок и выделения садовых участков горожанам> Wochenendhaus, Gartenzwerg, Neue Bundesländer

    Германия. Лингвострановедческий словарь > Schrebergarten

  • 43 Bundesland

    Bundesland n etwa delstat: die neuen Bundesländer fd Östtyskland

    Deutsch-Schwedisch Wörterbuch > Bundesland

  • 44 Bundesland

    Bundesland
    〈o.〉
    voorbeelden:
    1    die alten, neuen Bundesländer de oude, nieuwe deelstaten

    Wörterbuch Deutsch-Niederländisch > Bundesland

  • 45 Bauprodukte

    nach dem Bauproduktengesetz Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser und Fertiggaragen. Die Landesbauordnungen und die Musterbauordnung unterscheiden gleichermaßen zwischen - geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBO), - nicht geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 MBO), - nach BauPG oder Vorschriften zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien in Verkehr gebrachten Bauprodukten - mit CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO), - sonstigen Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO). Aufgrund des § 20 Abs. 1 Musterbauordnung( MBO) dürfen Bauprodukte in der Regel nur verwendet, d. h. in eine bauliche Anlage eingebaut werden, wenn sie - bekannt gemachten technischen Regeln entsprechen oder nach dem BauPG und anderen EU-Recht umsetzenden Vorschriften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und - das übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen - künftig das europäische Konformitätszeichen CE -) tragen, - vom Deutschen Institut für Bautechnik in einer Liste C bekannt gemachte Bauprodukte von untergeordneter baurechtlicher Bedeutung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MBO) sind. Geregelte Bauprodukte werden nach technischen Regeln hergestellt, welche in Teil 1 der Bauregelliste A vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer im jährlichen Turnus bekannt gemacht werden. Bauprodukte gelten auch noch als "geregelt", wenn sie nur unwesentlich von den technischen Regeln der Bauregelliste A abweichen. Von nicht geregelten Bauprodukten ist dann auszugehen, wenn die Bauprodukte entweder wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 enthaltenen technischen Regeln abweichen oder wenn es für sie keine derartigen technischen Regeln gibt. Nicht geregelte Bauprodukte bedürfen daher eines besonderen Verwendbarkeitsnachweises nach § 20 Abs. 3 MBO. Als solche sind nach Bauordnungsrecht vorgesehen: - die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (§ 21 MBO) oder - das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (§ 21 a MBO) - "kleine Zulassung" - einer dafür nach § 24 c MBO anerkannten Prüfstelle oder - die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 22 MBO). Unter sonstigen Bauprodukten werden Bauprodukte verstanden, die für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen nicht von besonderer sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, für die technische Vorschriften von Seiten regelsetzender technisch-wissenschaftlicher Vereinigungen, fachspezifischer Institutionen und Ingenieur-Verbände (z. B. VDI Verein Deutscher Ingenieure, DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) als allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar bestehen, deren Aufnahme in die Bauregelliste A aber von der Bauaufsicht nicht als notwendig angesehen wird. Die Landesbauordnungen fordern für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeits- und übereinstimmungsnachweise. Somit entfällt auch die Kennzeichnung mit dem ü-Zeichen.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauprodukte

  • 46 Baurecht, öffentliches

    1. Planungsrecht( städtebauliches) ist nach Art. 74 des Grundgesetzes Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat seine Gesetzgebungskompetenz mit Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Planzeichenverordnung( PlanzV) ausgeschöpft. 2. Bauordnungsrecht fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die sogenannte Dürkheimer Vereinbarung von 1955 zwischen den Bundesländern und dem Bund führte 1959 zur Musterbauordnung, die für alle Landesbauordnungen als Rahmen diente. Musterbauordnung und Landesbauordnungen werden laufend aktualisiert. 3. Zum öffentlichen Baurecht gehören Vorschriften aufgrund der oben genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln. Man rechnet auch Gesetze über Spielplätze und Denkmalschutzgesetze dazu.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baurecht, öffentliches

  • 47 Bauvorlagen

    Unterlagen, die zu einem Bauantrag gehören. Die Bauvorlagenverordnungen der Bundesländer enthalten Verordnungen über Art und Umfang der Bauvorlagen und der darin enthaltenen Darstellungen; i. d. R. sind einem Bauantrag auf Vordruck folgende Unterlagen beizufügen: 1. der Lageplan, 2. die Bauzeichnungen, 3. die Baubeschreibung, 4. der Standsicherheitsnachweis und die anderen technischen Nachweise, 5. die Darstellung der Grundstücksentwässerung. Auch für genehmigungsfreie Bauvorhaben nach NBauO § 69 a (kleine Wohngebäude) müssen komplette Bauvorlagen erstellt werden. Sie werden nicht geprüft, sondern lediglich archiviert. Für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit haftet der Entwurfsverfasser.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauvorlagen

  • 48 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

    als Rahmenvorschrift 1976 aufgrund Art. 75 GG erlassen. In diesem Rahmen haben die Bundesländer Landesnaturschutzgesetze, Landschaftsgesetze u. ä. erlassen. Es hat die Sicherung des Naturhaushalts und Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zum Ziel. Ein Teil der Regelungen des BNatSchG ist unmittelbar geltendes Recht (Eingriff).

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

  • 49 Denkmalschutz

    fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Denkmalschutzgesetze dienen dem Schutz, der Pflege und der Erforschung von Kulturdenkmalen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe wirken Länder, Landkreise und Gemeinden, in der Denkmalpflege tätige Institutionen und die Eigentümer der Kulturdenkmale zusammen. Veränderungen an Kulturdenkmalen oder in deren Umgebung bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Denkmalschutz

  • 50 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

    die nach BauPG § 7 für die europäische technische Zulassung zuständige Stelle, die im Auftrag des Bundes auch in dem nach der Bauproduktenrichtlinie wirkenden Gremium aus den von den EU-Mitgliedsstaaten bestimmten Zulassungsstellen mitarbeitet. Das DIBt ist auch zuständig für nationale Zulassungen. Es macht im Einvernehmen mit den obersten Baubehörden der Bundesländer Bauregellisten bekannt.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

  • 51 DHHN 92

    deutsches Haupthöhennetz 1992. Dieses Höhenfestpunktnetz wurde durch Neuausgleichung von Nivellementsdaten der östlichen und westlichen Bundesländer zur Zusammenfassung der unterschiedlichen Höhensysteme in West- und Ostdeutschland nach der Wiedervereinigung geschaffen (NN, HN).

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > DHHN 92

  • 52 EDBS

    einheitliche Datenbank-Schnittstelle. Von den Vermessungsbehörden der deutschen Bundesländer entwickeltes Format für den Austausch geometrischer und alphanumerischer Informationen zwischen verschiedenen Datenbanksystemen.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > EDBS

  • 53 Güteüberwachung

    Verfahren, nach dem die Herstellung eines Erzeugnisses überwacht wird, um festzustellen, ob die für dieses Produkt festgelegten Güteanforderungen eingehalten werden. Die privatrechtliche Güteüberwachung soll das Herstellerrisiko im Hinblick auf Reklamationen einschränken helfen und für den Verbraucher ein wichtiges Beurteilungsmerkmal sein. Die öffentlich-rechtliche überwachung (von Mindestanforderungen) dient den Bauaufsichtsbehörden im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr und ist auf bestimmte Produktgruppen beschränkt (überwachungsverordnungen der Bundesländer). Die überwachung besteht im Regelfall aus der Eigenüberwachung des Herstellers und der Fremdüberwachung durch Prüfstellen oder Güteüberwachungsgemeinschaften.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Güteüberwachung

  • 54 Ingenieur

    das Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, die in den Ingenieurgesetzen der Bundesländer genannt sind (siehe auch: Beratender Ingenieur). Das Wort "Ingenieur" leitet sich vom lat. ingenium = Erfindungsgeist her.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Ingenieur

  • 55 Landschaftsplanung

    i. Allg. dreistufig aufgebaut als Landschaftsprogramm auf Landesebene, als Landschaftsrahmenplanung für begrenzte Gebiete (Landkreise) und als Landschaftsplanung der Gemeinden. Landschaftsplanung beschränkt sich in der Regel auf den Außenbereich. Rechtsgrundlagen für Landschaftsplanung enthalten die Naturschutz- und Landschaftsgesetze der Bundesländer. Die Rechtswirksamkeit der Landschaftsplanung ist in den Bundesländern verschieden. l ängenbezogener Strömungswiderstand; von der Schichtdicke unabhängige Kenngröße für ein schallabsorbierendes Material.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Landschaftsplanung

  • 56 Normen

    Ergebnis der von den interessierten Kreisen im Rahmen des Deutschen Instituts für Normung( DIN) durchgeführten Vereinheitlichungsbemühungen mit den Zielen Rationalisierung, Qualitätsverbesserung, Erhöhung der Sicherheit. Normen werden auf der Basis des Standes der Wissenschaft und Technik erarbeitet, beschreiben zum Zeitpunkt ihres Erscheinens den Stand der Technik und sollen sich zwanglos als "allgemein anerkannte Regel der Technik" einführen. Eine Anwendungspflicht kann sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Verträgen oder aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben. Bei Veränderungen des Standes der Technik werden Normen ggf. überarbeitet und als Neuausgaben herausgegeben oder zurückgezogen. Der Teil der im Bauwesen wichtigen (insbesondere Bemessungs- und Ausführungs-) Normen, der Fragen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (§ 3 BauO NW) berührt, wird von den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer als "Technische Baubestimmungen" eingeführt. Hieraus ergibt sich für diesen Teil Anwendungspflicht. Eingeführte Normen werden zusammen mit dem zugehörigen Einführungserlass amtlich veröffentlicht, und zwar in der Liste der Technischen Baubestimmungen.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Normen

  • 57 Prüfingenieur für Baustatik

    i. d. R. werden Prüfingenieure von den obersten Baubehörden der Bundesländer bestellt. Die Anerkennung erfolgt unter bestimmten Bedingungen wie Mindestzei- ten praktischer Berufstätigkeit und sonstigen Qualifikationen. Prüfingenieure werden im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zur Prüfung statischer Berechnungen eingesetzt.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Prüfingenieur für Baustatik

  • 58 Raumordnung

    wird nach Art. 75 GG durch ein Rahmengesetz des Bundes geregelt (Raumordnungsgesetz) (BROG). In diesem Rahmen haben die Bundesländer Landesraumordnungsgesetze erlassen. Aufgaben und Ziele der Raumordnung werden durch die im GG dargestellten Grundrechte und politischen Ziele abgesteckt. Die allgemeine räumliche Struktur ist einer Entwicklung zuzuführen, die unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Erfordernisse der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft dient. Die Raumordnung ist mehrstufig: Bundesraumordnung, Landesraumordnung, regionale Raumordnung.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Raumordnung

  • 59 Schornstein

    (siehe auch Hausschornstein); senkrechter oder leicht gezogener Schacht zur Abführung von Abgasen von Feuerstätten. Die früher verwendete Bezeichnung Rauchfang beschreibt die Funktion recht gut. Das Wort Schornstein leitet sich von score-stein, dem Kragstein, der den Rauchfang eines offenen Kamins trug, her. Man unterscheidet nach konstruktiven Kriterien in einschalige und mehrschalige, gemauerte und Fertigteilschornsteine und nach funktionalen Kriterien in Schornsteine mit begrenzter Temperaturbeständigkeit, Stahlschornsteine für verminderte Anforderungen, eigene und gemeinsame sowie gemischt belegte Schornsteine (DIN 18 160-1). An Schornsteine werden besondere Anforderungen insbesondere des Brandschutzes und des Immissionsschutzes gestellt (Feuerungsverordnungen der Bundesländer, DIN 18 160 - Hausschornsteine, Bundesimmissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft).siehe Abb.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Schornstein

  • 60 technische Baubestimmungen

    von den obersten Baubehörden der Bundesländer erlassene bautechnische Regelwerke, zumeist Normen. Die oberste Baubehörde eines Bundeslandes kann technische Baubestimmungen erlassen, um die in den Landesbauordnungen beschriebenen öffentlichen Belange (z. B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit) wahren zu helfen. Technische Baubestimmungen sind verbindlich. Sie gelten im Sinne des Bauordnungsrechts als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Normen können durch bauaufsichtliche Einführung zur technischen Baubestimmung erhoben werden.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > technische Baubestimmungen

См. также в других словарях:

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