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1 NBauO
Niedersächsische Bauordnung.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > NBauO
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2 Baugenehmigungsfreiheit
keiner Baugenehmigung bedürfen i. d. R. Umnutzungen ohne planungsrechtliche Auswirkungen, Neuerrichtung und Veränderung baulicher Anlagen und Teilen davon ohne besondere Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie kleine Wohngebäude. Einzelheiten regeln die Landesbauordnungen. Nach NBauO § 69 a bedürfen kleine Wohngebäude keiner Baugenehmigung, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten B-Plans mit einer Festsetzung für die besondere Art der baulichen Nutzung als Wohngebiet liegt. Die Verantwortlichkeit der Entwurfsverfasser wird erweitert.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baugenehmigungsfreiheit
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3 Bauvorlagen
Unterlagen, die zu einem Bauantrag gehören. Die Bauvorlagenverordnungen der Bundesländer enthalten Verordnungen über Art und Umfang der Bauvorlagen und der darin enthaltenen Darstellungen; i. d. R. sind einem Bauantrag auf Vordruck folgende Unterlagen beizufügen: 1. der Lageplan, 2. die Bauzeichnungen, 3. die Baubeschreibung, 4. der Standsicherheitsnachweis und die anderen technischen Nachweise, 5. die Darstellung der Grundstücksentwässerung. Auch für genehmigungsfreie Bauvorhaben nach NBauO § 69 a (kleine Wohngebäude) müssen komplette Bauvorlagen erstellt werden. Sie werden nicht geprüft, sondern lediglich archiviert. Für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit haftet der Entwurfsverfasser.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauvorlagen
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4 Bauvorschriften, örtliche
werden in der Regel als Satzung erlassen. Inhaltlicher Geltungsumfang und verfahrensrechtliche Bedingungen sind in den Landesbauordnungen festgelegt. örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzung in Bebauungspläne aufgenommen werden. In der Regel sollen gestalterische, städtebauliche und ökologische Absichten durch sie verwirklicht werden (z. B. NBauO § 56). BauO NW § 81 regelt darüber hinaus z. B. die Anlage von Kinderspielplätzen durch örtliche Bauvorschrift.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauvorschriften, örtliche
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5 Bodenschutz
eine der wichtigsten Umweltschutzaufgaben der Gesellschaft. Im BauGB und der BauNVO ist er als öffentliche Aufgabe den Kommunen zugewiesen und hat mit Vorschriften über die Gestaltung von Freiflächen sowie einer Erweiterung der Möglichkeiten für örtliche Bauvorschriften auch Eingang in Landesbauordnungen gefunden (z. B. NBauO §§ 14 und 56).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bodenschutz
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6 Gestaltung
gute Gestaltung baulicher Anlagen ist ein wesentliches Anliegen der Landesbauordnungen. Die Verunstaltungsklauseln (BauO NW § 12, NBauO § 53) können mit ihren unbestimmten Rechtsbegriffen allenfalls bauliche Verunstaltungen verhindern. Positiv wirksam sind örtliche Bauvorschriften.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Gestaltung
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7 natürliche Lebensgrundlagen
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist in einigen Verfassungen der Bundesländer zum Staatsziel erhoben worden. Er ist Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege im BNatSchG und den Naturschutzgesetzen der Bundesländer, Planungsgrundsatz im BauGB und ein Grundsatz in neu gefassten Landesbauordnungen (z. B. NBauO). Natürliche Lebensgrundlagen sind der Boden, das Wasser, die Luft und das Klima und mittelbar Flora und Fauna. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen dient der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Nutzbarkeit der Naturgüter.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > natürliche Lebensgrundlagen
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NBauO — Niedersächsische Bauordnung … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
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