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21 Grenze
eine gedachte oder durch Grenzsteine, Zaun, Mauer, Graben o. ä. markierte Linie zwischen zwei oder mehreren Landbereichen. Im öffentlichen Baurecht: Grenze des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (BauGB § 9 (7)), Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (BauGB § 34 (4)), von Sanierungsgebieten (BauGB § 142) usw. sowie Grenze zwischen Grundstücken.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Grenze
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22 Baugesetzbuch
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23 Anhörungsverfahren
1. (Baugesetzbuch § 3 (1)) vorgezogene Bürgerbeteiligung im Bauleitplanungsverfahren während der Vorentwurfsphase (Unterrichtung und Erörterung). Nicht erforderlich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (BauGB § 13) und in seiner Rechtswirkung eingeschränkt durch BauGB § 214.2. (Verwaltungsverfahrensgesetz § 73) Im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens ist von der Anhörungsbehörde das Anhörungsverfahren durchzuführen. Gegenstand dieses Anhörungsverfahrens sind: Einholung von Stellungnahmen von Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird; Auslegung der Planunterlagen; Entgegennahme von Einwendungen von Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden: Durchführung einer Erörterung.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Anhörungsverfahren
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24 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
enthält die planungsrechtlichen Grundlagen für die Darstellungen in den Flächennutzungsplänen und die Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Die Vorschriften sind an die Gemeinden als Träger der städtebaulichen Planung gerichtet und bindend für die Planung. Erstmals erlassen 1962. Neufassung 1990 aufgrund BauGB § 2 (5). Ziel der BauNVO ist eine geregelte Bebauung unter Beachtung der im BauGB (§ 1 (5) formulierten Planungsgrundsätze. Die BauNVO regelt Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubarkeit der Grundstücksfläche.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baunutzungsverordnung (BauNVO)
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25 Enteignung
(im Städtebaurecht) kann nach BauGB §§ 85 bis 92 nur dann vorgenommen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert, d. h., wenn zwingende städtebauliche Gründe vorliegen und der Enteignungszweck auf andere, zumutbare Weise nicht zu erreichen ist. Für Enteignung ist Entschädigung zu leisten (BauGB § 93).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Enteignung
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26 Entschädigung
können Eigentümer und Nutzungsberechtigte nach dem BauGB dann einfordern, wenn ihnen durch rechtskräftige Bebauungsplanfestsetzungen oder durch änderung, Ergänzung oder Aufhebung von B-Plänen Vermögensnachteile entstehen (BauGB §§ 39 bis 44). Weiterhin ist Entschädigung bei Enteignung zu leisten.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Entschädigung
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27 Festsetzungen
wesentlicher Inhalt des Bebauungsplanes. Die Festsetzungselemente sind im BauGB § 9 dargestellt. Mindestfestsetzungen für einen Bebauungsplan nennt BauGB § 30.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Festsetzungen
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28 Baugesetzbuch
сущ.стр. Строительный кодекс Германии (BauGB), Строительный кодекс ФРГ -
29 Ausgleichsmaßnahmen
sind vom Verursacher eines Eingriffs auf den betroffenen Grundflächen zur Minderung von Beeinträchtigungen vorzunehmen (BNatSchG § 8 und BauGB § 1 a und §§ 135 a-c).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Ausgleichsmaßnahmen
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30 Baugebot
nach BauGB § 176 kann eine Gemeinde Grundstückseigentümer im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Bescheid verpflichten, ihr Grundstück den Planfestsetzungen entsprechend zu bebauen oder eine vorhandene Bebauung diesen Festsetzungen anzupassen. Im Zusammenhang bebauter Ortsteile können Baugebote unter bestimmten Bedingungen erlassen werden.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baugebot
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31 Bauleitplan
wird durch das BauGB geregelt. Bauleitpläne sind: 1. der Flächennutzungsplan oder vorbereitende Bauleitplan. Rechtsnatur: Darstellung der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen. Keine unmittelbare Rechtswirkung auf das einzelne Grundstück. Schriftl. Teil: Erläuterungsbericht. 2. der Bebauungsplan oder verbindliche Bauleitplan. Rechtsnatur: Rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. B-Plan ist eine Rechtsnorm. Schriftl. Teil: Begründung. bauliche Anlagen; mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende und aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (siehe Landesbauordnungen).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauleitplan
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32 Baurecht
Oberbegriff sowohl für die in VOB und BGB geregelten zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien als auch für die in BauGB, LBO u. a. geregelten öffentlichen Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligten zu staatlichen Organen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baurecht
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33 Baurecht, öffentliches
1. Planungsrecht( städtebauliches) ist nach Art. 74 des Grundgesetzes Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat seine Gesetzgebungskompetenz mit Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Planzeichenverordnung( PlanzV) ausgeschöpft. 2. Bauordnungsrecht fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die sogenannte Dürkheimer Vereinbarung von 1955 zwischen den Bundesländern und dem Bund führte 1959 zur Musterbauordnung, die für alle Landesbauordnungen als Rahmen diente. Musterbauordnung und Landesbauordnungen werden laufend aktualisiert. 3. Zum öffentlichen Baurecht gehören Vorschriften aufgrund der oben genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln. Man rechnet auch Gesetze über Spielplätze und Denkmalschutzgesetze dazu.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baurecht, öffentliches
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34 Befreiung
(siehe Landesbauordnungen) von Vorschriften der Landesbauordnungen oder von Vorschriften, die im Zusammenhang mit einer Landesbauordnung erlassen wurden, können auf begründeten Antrag hin Befreiungen erteilt werden. Sie bedürfen der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. Befreiungen im Planungsrecht regelt BauGB § 31 (2).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Befreiung
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35 Bodenschutz
eine der wichtigsten Umweltschutzaufgaben der Gesellschaft. Im BauGB und der BauNVO ist er als öffentliche Aufgabe den Kommunen zugewiesen und hat mit Vorschriften über die Gestaltung von Freiflächen sowie einer Erweiterung der Möglichkeiten für örtliche Bauvorschriften auch Eingang in Landesbauordnungen gefunden (z. B. NBauO §§ 14 und 56).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bodenschutz
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36 Eingriff
im Sinne des Naturschutzrechts eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Im Bundesnaturschutzgesetz §§ 8 a bis 8 c wird das Verhältnis zur Bauleitplanung geregelt. Die §§ 8 a bis 8 c sind unmittelbar geltendes Recht. BauGB § 1 a enthält Regelungen über Eingriffe.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Eingriff
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37 Entwicklungsmaßnahme, städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen nach BauGB § 165 sollen der Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten und von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen dienen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Entwicklungsmaßnahme, städtebauliche
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38 Erhaltungssatzung
kommunales Gesetz. Im Rahmen eines B-Plans oder mit einer eigenständigen Satzung können bestimmte städtebauliche Erhaltungsabsichten durchgesetzt werden (BauGB § 172).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Erhaltungssatzung
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39 Erschließung
Erschließung von Baugebieten ist Aufgabe der Gemeinden (BauGB § 123).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Erschließung
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40 Erschließungsaufwand
Kosten für den Erwerb und die Freilegung der für die Erschließungsmaßnahme erforderlichen Flächen, die erstmalige Herstellung der Anlagen einschließlich Beleuchtung und Entwässerung der Flächen und ggf. die übernahme von vorhandenen Anlagen durch die Gemeinde. Erschließungsaufwand nach BauGB § 128 umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und ihre Rampen sowie für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Erschließungsaufwand
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BauGB — Basisdaten Titel: Baugesetzbuch Abkürzung: BauGB Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Baurecht … Deutsch Wikipedia
BauGB — Baugesetzbuch … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Zurückstellung (BauGB) — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Als plansichernde Instrumente werden im deutschen Bauplanungsrecht die Möglichkeiten der Gemeinde bezeichnet, eine… … Deutsch Wikipedia
Baugesetzbuch (BauGB) — i.d.F. vom 27.8.1997 (BGBl I 2141; 1998 I 137) m.spät.Änd., zur bundeseinheitlichen Regelung des Bauplanungs und Städtebaurechts und damit zusammenhängender Fragen zur Ordnung der baulichen Entwicklung in Stadt und Land und der baulichen und… … Lexikon der Economics
Baugesetzbuch (BauGB) — Zusammenfassung von Bundesbaugesetz und Städtebauförderungsgesetz. Bekannt gemacht am 8. 12. 1986. Neufassung 1997, geändert 2006. Es enthält allgemeines Städtebaurecht (Bauleitplanung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Außenbereich — (BauGB § 35); Außenbereich ist die Fläche eines Gemeindebezirks, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (BauGB § 30) und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (BauGB § 34) liegt. Der Außenbereich ist… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Anpassungsgebot — (BauGB § 1 (4)); die Bauleitpläne sind den übergeordneten Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Auslegungsverfahren — (BauGB § 3 (2)); Bürgerbeteiligung im Bauleitplanungsverfahren. Im Gegensatz zum Anhörungsverfahren mit größerer Rechtswirksamkeit ausgestattet. Die im Auslegungsverfahren von Bürgern vorgebrachten und in der Planung nicht berücksichtigten… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Bodenschutzklausel — (BauGB § 1a (1)); Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Planungsgebot — (BauGB § 1 (3)); die Gemeinden sind verpflichtet, Konflikte mittels Bauleitplanung zu bewältigen … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen — (BauGB §§ 136 bis 164 b); dienen der Verbesserung und Umgestaltung von Gebieten, in denen städtebauliche Missstände vorliegen. Sie dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Städtebauliche Missstände liegen in der Regel dann vor, wenn die allgemeinen… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens