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1 BauNVO
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2 BauNVO
Baunutzungsverordnung.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > BauNVO
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3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
enthält die planungsrechtlichen Grundlagen für die Darstellungen in den Flächennutzungsplänen und die Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Die Vorschriften sind an die Gemeinden als Träger der städtebaulichen Planung gerichtet und bindend für die Planung. Erstmals erlassen 1962. Neufassung 1990 aufgrund BauGB § 2 (5). Ziel der BauNVO ist eine geregelte Bebauung unter Beachtung der im BauGB (§ 1 (5) formulierten Planungsgrundsätze. Die BauNVO regelt Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubarkeit der Grundstücksfläche.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baunutzungsverordnung (BauNVO)
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4 Maß der baulichen Nutzung
(BauNVO § 17); wird dargestellt durch die Ausnutzungsziffern Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Maß der baulichen Nutzung
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5 Störungsabwehrklausel
BauNVO § 15 (1)); bauliche Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets, in dem sie verwirklicht werden sollen, im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sie sind auch unzulässig, wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden können.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Störungsabwehrklausel
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6 Baugebiete
(§ 1 BauNVO); Flächen, dargestellt nach der besonderen Art ihrer Nutzung. In BauNVO §§ 2-11 werden Baugebiete hinsichtlich ihrer allgemeinen Zweckbestimmung, den allgemein zulässigen und den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen beschrieben.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baugebiete
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7 Bauweise
1. Geschlossen. Bebauung bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen ist zwingend vorgeschrieben (BauNVO § 22). 2. Offen. Die Einhaltung von Grenzabständen bzw. eines Bauwichs ist zwingend vorgeschrieben (Ausnahme: siehe Landesbauordnungen) (BauNVO § 22).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauweise
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8 sonstige Sondergebiete
unterscheiden sich von anderen Gebietsarten der BauNVO wesentlich. Beispiele: Gebiete für den Fremdenverkehr und die Fremdenbeherbergung, Kurgebiete, Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete und Gebiete für Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien (BauNVO § 11).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > sonstige Sondergebiete
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9 Vollgeschoss
der Begriff des Vollgeschosses hat Bedeutung bei der Ermittlung von Geschosszahlen und Geschossflächenzahlen (BauNVO §§ 18 und 20) und bei der Einstufung von Gebäuden hinsichtlich der Anforderungen des Brandschutzes und der Anforderungen an Treppen, Treppenräume und Aufzugsanlagen. Nach BauNVO § 17 wird das Maß der baulichen Nutzung unter anderem durch die zulässige Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Die Definition für Vollgeschoss unterscheidet sich in den Bauordnungen der Bundesländer. Bestandteile der Definition sind die mittlere Mindestraumhöhe (lichte Raumhöhe) oder mittlere Mindestgeschosshöhe, das Größenverhältnis zu ggf. darunter liegenden Vollgeschossen und die Lage zur Geländeoberfläche.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Vollgeschoss
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10 allgemeine Wohngebiete
sie dienen vorwiegend dem Wohnen (BauNVO § 4).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > allgemeine Wohngebiete
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11 Ausnahme
Ausnahmen im Sinne des Bauordnungsrechts (Landesbauordnungen) können im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach dem Ermessen der Genehmigungsbe- hörde erteilt werden. Voraussetzung ist dieVereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen.Ausnahmen im Sinne des Planungsrechts können sich auf die Vorschriften der BauNVO oder die im BauGB enthaltenen Regelungen über Gebote (BauGB §§ 26 und 175), Veränderungssperre (BauGB § 14) oder Erschließungsbeitragspflicht (BauGB § 135 (5)) beziehen. Der Rahmen für Ausnahmen ist dort eindeutig durch die Gesetze gesteckt ((BauGB § 31 (1)).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Ausnahme
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12 Bauflächen
(§ 1 BauNVO); Flächen, dargestellt nach der allgemeinen Art ihrer Nutzung.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauflächen
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13 Baugrenzen
Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baugrenzen
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14 Baulinie
rechtlich zwingende Vorschrift, eine bauliche Anlage mit einer Kante auf ihr zu errichten (BauNVO § 23).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baulinie
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15 Baumassenzahl (BMZ)
m3 umbauten Raums je m2 Grundstücksfläche (BauNVO § 21).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baumassenzahl (BMZ)
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16 Baurecht, öffentliches
1. Planungsrecht( städtebauliches) ist nach Art. 74 des Grundgesetzes Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat seine Gesetzgebungskompetenz mit Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Planzeichenverordnung( PlanzV) ausgeschöpft. 2. Bauordnungsrecht fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die sogenannte Dürkheimer Vereinbarung von 1955 zwischen den Bundesländern und dem Bund führte 1959 zur Musterbauordnung, die für alle Landesbauordnungen als Rahmen diente. Musterbauordnung und Landesbauordnungen werden laufend aktualisiert. 3. Zum öffentlichen Baurecht gehören Vorschriften aufgrund der oben genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln. Man rechnet auch Gesetze über Spielplätze und Denkmalschutzgesetze dazu.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baurecht, öffentliches
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17 besondere Wohngebiete
es sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund vorhandener Wohnnutzung, die erhalten und fortentwickelt werden soll, und sonstiger Nutzungen eine besondere Eigenart aufweisen (BauNVO § 4a).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > besondere Wohngebiete
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18 Bodenschutz
eine der wichtigsten Umweltschutzaufgaben der Gesellschaft. Im BauGB und der BauNVO ist er als öffentliche Aufgabe den Kommunen zugewiesen und hat mit Vorschriften über die Gestaltung von Freiflächen sowie einer Erweiterung der Möglichkeiten für örtliche Bauvorschriften auch Eingang in Landesbauordnungen gefunden (z. B. NBauO §§ 14 und 56).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bodenschutz
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19 Dorfgebiet
gehört zu den gemischten Bauflächen. Allgemeine Zweckbestimmung: Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohnen, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und gebietstypische Handwerksbetriebe. Die gebietstypischen Emissionen sind für die Wohnnutzung zumutbar. (BauNVO § 5).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Dorfgebiet
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20 gemischte Bauflächen
Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > gemischte Bauflächen
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См. также в других словарях:
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