-
1 BauGB
BauGB (Deu; Abk. für Baugesetzbuch) RECHT, UMWELT building code* * *abbr (Baugesetzbuch) <Recht, Umwelt> Deu building code -
2 BauGB
стр. Baugesetzbuch -
3 BauGB
Baugesetzbuch.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > BauGB
-
4 BauGB-MaßnahmenG
-
5 Baugesetzbuch (BauGB)
Zusammenfassung von Bundesbaugesetz und Städtebauförderungsgesetz. Bekannt gemacht am 8. 12. 1986. Neufassung 1997, geändert 2006. Es enthält allgemeines Städtebaurecht( Bauleitplanung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung, Bodenordnung, Enteignung und Erschließung) sowie besonderes Städtebaurecht (Städtebauliche Sanierung und Entwicklung, Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote u. a.).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baugesetzbuch (BauGB)
-
6 Außenbereich
(BauGB § 35); Außenbereich ist die Fläche eines Gemeindebezirks, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (BauGB § 30) und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (BauGB § 34) liegt. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung frei zu halten mit Ausnahme der nach BauGB § 35 (1) privilegierten Vorhaben und einiger sonstiger Ausnahmen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Außenbereich
-
7 Baugesetzbuch
Federal Building Code -
8 Anpassungsgebot
(BauGB § 1 (4)); die Bauleitpläne sind den übergeordneten Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Anpassungsgebot
-
9 Auslegungsverfahren
(BauGB § 3 (2)); Bürgerbeteiligung im Bauleitplanungsverfahren. Im Gegensatz zum Anhörungsverfahren mit größerer Rechtswirksamkeit ausgestattet. Die im Auslegungsverfahren von Bürgern vorgebrachten und in der Planung nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen müssen der höheren Genehmigungsbehörde vorgelegt werden. Wird hingegen eine änderung der Planung bewirkt, ist das Auslegungsverfahren anschließend zu wiederholen, es sei denn, die änderungen waren geringfügig.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Auslegungsverfahren
-
10 Bodenschutzklausel
(BauGB § 1a (1)); "Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen."Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bodenschutzklausel
-
11 Planungsgebot
(BauGB § 1 (3)); die Gemeinden sind verpflichtet, Konflikte mittels Bauleitplanung zu bewältigen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Planungsgebot
-
12 städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
(BauGB §§ 136 bis 164 b); dienen der Verbesserung und Umgestaltung von Gebieten, in denen städtebauliche Missstände vorliegen. Sie dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Städtebauliche Missstände liegen in der Regel dann vor, wenn die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung nicht gewährleistet sind und die städtebaulichen Funktionen des Gebiets mangelhaft sind. Verfahrensschritte: 1. vorbereitende Untersuchungen, 2. förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, 3. Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, 4. städtebauliche Planung (z. B. verbindlicher Bauleitplan), 5. Erörterung, 6. Sozialplan, 7. Baumaßnahmen, 8. Aufhebung der Sanierungssatzung nach erfolgter Maßnahme.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
-
13 Zurückstellung von Baugesuchen
(BauGB § 15); wird als Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung angewendet, wenn die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre bestehen, diese aber noch nicht beschlossen oder in Kraft getreten ist.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Zurückstellung von Baugesuchen
-
14 Ausnahme
Ausnahmen im Sinne des Bauordnungsrechts (Landesbauordnungen) können im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach dem Ermessen der Genehmigungsbe- hörde erteilt werden. Voraussetzung ist dieVereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen.Ausnahmen im Sinne des Planungsrechts können sich auf die Vorschriften der BauNVO oder die im BauGB enthaltenen Regelungen über Gebote (BauGB §§ 26 und 175), Veränderungssperre (BauGB § 14) oder Erschließungsbeitragspflicht (BauGB § 135 (5)) beziehen. Der Rahmen für Ausnahmen ist dort eindeutig durch die Gesetze gesteckt ((BauGB § 31 (1)).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Ausnahme
-
15 Gebote
städtebauliche Gebote sind das Baugebot (BauGB § 176), das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot (BauGB § 177), das Pflanzgebot (BauGB § 178) und das Rückbau- und Entsiegelungsgebot (BauGB § 179). Geplante Gebote sind vorher mit den Betroffenen zu erörtern (BauGB § 175).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Gebote
-
16 Satzung
ein von der kommunalen Legislative (Gemeinderat, Stadtrat) erlassenes Gesetz. Nach GG Art. 28 haben die Gemeinden das Recht, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu regeln. Im Bereich des städtebaulichen Planungsrechts werden verbindliche Bauleitpläne (BauGB § 10), die Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (BauGB § 34) als Satzung erlassen. Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen ist durch Satzungen regelbar (BauGB § 135 a-c). Im besonderen Städtebaurecht gibt es Sanierungssatzungen (BauGB § 142) und Erhaltungssatzungen (BauGB § 172). Grundlage von kommunalen Abwassersatzungen sind hingegen die Gesetze des Wasserrechts.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Satzung
-
17 Abwägungsgebot
im Baugesetzbuch (BauGB § 1 (6)) werden die Kommunen verpflichtet, bei der Aufstellung der Bauleitpläne öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägungsentscheidung im Gemeinderat ist eine politische Entscheidung. Sie besteht aus dem Vor- und Zurückstellen von Belangen. Prinzipiell unterliegt sie keiner rechtlichen Nachprüfung, denn sie ist Ausdruck der kommunalen Planungshoheit (Grundgesetz, Art. 28, BauGB § 2 (1)), es sei denn, der Abwägungsvorgang war fehlerhaft (BauGB § 214). Die Prüfung der Bedenken und Anregungen im Verlaufe des Auslegungsverfahrens (BauGB § 3 (2)) ist Bestandteil der Abwägung. Das Abwägungsgebot kann durch Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit, Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität verletzt werden. Auch andere raumwirksame Planungen unterliegen Abwägungsgeboten.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Abwägungsgebot
-
18 Imprägnierung
Schutz saugfähiger Stoffe wie Holz oder Mauersteine durch Aufbringen von gelösten, dispergierten oder emulgierten Imprägnierungsstoffen gegen Feuchtigkeitseinwirkung, schädliche Insekten oder Pilze sowie gegen Brandeinwirkung. im Zusammenhang bebauter Ortsteil; (Innenbereich) (BauGB § 34); Vorhaben sind im Innenbereich auch zulässig, wenn das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach BauGB § 30 liegt. Die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wird nach BauGB § 34 geregelt. Eine Gemeinde kann durch Satzung nach BauGB § 34 (4) den Innenbereich abgrenzen. Diese Innenbereichssatzung ist allerdings keine Rechtsgrundlage für die Abgrenzung des Außenbereichs.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Imprägnierung
-
19 Belange, öffentliche
als öffentliche Belange gelten die in BauGB § 1 (5) aufgeführten Planungsgrundsätze. öffentliche und private Belange unterliegen nach BauGB § 1 (6) dem Abwägungsgebot. Ein Abwägungsmangel kann nach BauGB §§ 214 (3) und 215 zur Nichtigkeit der Planung führen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Belange, öffentliche
-
20 Bürgerbeteiligung
wird nach dem BauGB § 3 für die Bauleitplanung geregelt. Sie ist zweistufig aufgebaut: 1. Vorgezogene Bürgerbeteiligung nach BauGB § 3 (1) oder Anhörungsverfahren. 2. Auslegungsverfahren nach BauGB § 3 (2) und (3).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bürgerbeteiligung
См. также в других словарях:
BauGB — Basisdaten Titel: Baugesetzbuch Abkürzung: BauGB Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Baurecht … Deutsch Wikipedia
BauGB — Baugesetzbuch … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Zurückstellung (BauGB) — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Als plansichernde Instrumente werden im deutschen Bauplanungsrecht die Möglichkeiten der Gemeinde bezeichnet, eine… … Deutsch Wikipedia
Baugesetzbuch (BauGB) — i.d.F. vom 27.8.1997 (BGBl I 2141; 1998 I 137) m.spät.Änd., zur bundeseinheitlichen Regelung des Bauplanungs und Städtebaurechts und damit zusammenhängender Fragen zur Ordnung der baulichen Entwicklung in Stadt und Land und der baulichen und… … Lexikon der Economics
Baugesetzbuch (BauGB) — Zusammenfassung von Bundesbaugesetz und Städtebauförderungsgesetz. Bekannt gemacht am 8. 12. 1986. Neufassung 1997, geändert 2006. Es enthält allgemeines Städtebaurecht (Bauleitplanung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Außenbereich — (BauGB § 35); Außenbereich ist die Fläche eines Gemeindebezirks, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (BauGB § 30) und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (BauGB § 34) liegt. Der Außenbereich ist… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Anpassungsgebot — (BauGB § 1 (4)); die Bauleitpläne sind den übergeordneten Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Auslegungsverfahren — (BauGB § 3 (2)); Bürgerbeteiligung im Bauleitplanungsverfahren. Im Gegensatz zum Anhörungsverfahren mit größerer Rechtswirksamkeit ausgestattet. Die im Auslegungsverfahren von Bürgern vorgebrachten und in der Planung nicht berücksichtigten… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Bodenschutzklausel — (BauGB § 1a (1)); Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Planungsgebot — (BauGB § 1 (3)); die Gemeinden sind verpflichtet, Konflikte mittels Bauleitplanung zu bewältigen … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen — (BauGB §§ 136 bis 164 b); dienen der Verbesserung und Umgestaltung von Gebieten, in denen städtebauliche Missstände vorliegen. Sie dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Städtebauliche Missstände liegen in der Regel dann vor, wenn die allgemeinen… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens