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1 Landesbauordnungen
Gesetze der Bundesländer. Sie sind weitgehend auf der Basis der Musterbauordnung vereinheitlicht. Unterschiede sind vor allem darin begründet, dass die Bundesländer ihre Bauordnungen zu verschiedenen Zeitpunkten auf dem jeweiligen Wissensstand erlassen oder geändert haben. Inhalt der Landesbauordnungen: Verordnungen über die Anordnung, Beschaffenheit und Benutzung von baulichen Anlagen. Die Verordnungen enthalten Anforderungen der Gefahrenabwehr ( öffentliche Sicherheit und Ordnung), an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und insbesondere zugunsten Behinderter, alter Menschen und zugunsten von Kindern und Müttern mit Kleinkindern. Darüber hinaus ist gute Baugestaltung ein allgemeines Ziel der Landesbauordnungen. Aufgrund der Vorschriften der Landesbauordnungen ist eine Reihe weiterer Vorschriften erlassen worden, die mit der jeweiligen Landesbauordnung zusammen rechtswirksam ist.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Landesbauordnungen
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2 LBO
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3 Verunstaltungsklausel
Landesbauordnungen enthalten Verunstaltungsklauseln, die mit unbestimmten Rechtsbegriffen allerdings keine konkreten Beurteilungsgrundlagen für die Ahndung von Verstößen abgeben: Bauliche Anlagen sind in der Form, in den Proportionen, in der Art und Verarbeitung der Werkstoffe und der Farbgestaltung so durchzubilden, dass sie weder für sich noch im Kontext des Straßenbildes sowie des Orts- und Landschaftsbildes verunstaltet wirken.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Verunstaltungsklausel
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4 Bauprodukte
nach dem Bauproduktengesetz Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser und Fertiggaragen. Die Landesbauordnungen und die Musterbauordnung unterscheiden gleichermaßen zwischen - geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBO), - nicht geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 MBO), - nach BauPG oder Vorschriften zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien in Verkehr gebrachten Bauprodukten - mit CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO), - sonstigen Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO). Aufgrund des § 20 Abs. 1 Musterbauordnung( MBO) dürfen Bauprodukte in der Regel nur verwendet, d. h. in eine bauliche Anlage eingebaut werden, wenn sie - bekannt gemachten technischen Regeln entsprechen oder nach dem BauPG und anderen EU-Recht umsetzenden Vorschriften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und - das übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen - künftig das europäische Konformitätszeichen CE -) tragen, - vom Deutschen Institut für Bautechnik in einer Liste C bekannt gemachte Bauprodukte von untergeordneter baurechtlicher Bedeutung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MBO) sind. Geregelte Bauprodukte werden nach technischen Regeln hergestellt, welche in Teil 1 der Bauregelliste A vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer im jährlichen Turnus bekannt gemacht werden. Bauprodukte gelten auch noch als "geregelt", wenn sie nur unwesentlich von den technischen Regeln der Bauregelliste A abweichen. Von nicht geregelten Bauprodukten ist dann auszugehen, wenn die Bauprodukte entweder wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 enthaltenen technischen Regeln abweichen oder wenn es für sie keine derartigen technischen Regeln gibt. Nicht geregelte Bauprodukte bedürfen daher eines besonderen Verwendbarkeitsnachweises nach § 20 Abs. 3 MBO. Als solche sind nach Bauordnungsrecht vorgesehen: - die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (§ 21 MBO) oder - das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (§ 21 a MBO) - "kleine Zulassung" - einer dafür nach § 24 c MBO anerkannten Prüfstelle oder - die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 22 MBO). Unter sonstigen Bauprodukten werden Bauprodukte verstanden, die für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen nicht von besonderer sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, für die technische Vorschriften von Seiten regelsetzender technisch-wissenschaftlicher Vereinigungen, fachspezifischer Institutionen und Ingenieur-Verbände (z. B. VDI Verein Deutscher Ingenieure, DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) als allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar bestehen, deren Aufnahme in die Bauregelliste A aber von der Bauaufsicht nicht als notwendig angesehen wird. Die Landesbauordnungen fordern für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeits- und übereinstimmungsnachweise. Somit entfällt auch die Kennzeichnung mit dem ü-Zeichen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauprodukte
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5 Baurecht, öffentliches
1. Planungsrecht( städtebauliches) ist nach Art. 74 des Grundgesetzes Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat seine Gesetzgebungskompetenz mit Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Planzeichenverordnung( PlanzV) ausgeschöpft. 2. Bauordnungsrecht fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die sogenannte Dürkheimer Vereinbarung von 1955 zwischen den Bundesländern und dem Bund führte 1959 zur Musterbauordnung, die für alle Landesbauordnungen als Rahmen diente. Musterbauordnung und Landesbauordnungen werden laufend aktualisiert. 3. Zum öffentlichen Baurecht gehören Vorschriften aufgrund der oben genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln. Man rechnet auch Gesetze über Spielplätze und Denkmalschutzgesetze dazu.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baurecht, öffentliches
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6 Befreiung
(siehe Landesbauordnungen) von Vorschriften der Landesbauordnungen oder von Vorschriften, die im Zusammenhang mit einer Landesbauordnung erlassen wurden, können auf begründeten Antrag hin Befreiungen erteilt werden. Sie bedürfen der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. Befreiungen im Planungsrecht regelt BauGB § 31 (2).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Befreiung
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7 Aufenthaltsräume
an Aufenthaltsräume wird in den Landesbauordnungen eine Reihe von Mindestanforderungen gestellt, um Sicherheit und Gesundheit der dort lebenden oder arbeitenden Menschen zu gewährleisten. Diese Anforderungen betreffen u. a. die Raumgröße, Raumhöhe, Belichtung und Belüftung sowie die Lage zur Geländeoberfläche.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Aufenthaltsräume
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8 Aufstellräume
nach der Muster-Feuerungsverordnung 1998 (MFeuVO) gilt der Begriff "Heizungsraum" für die Aufstellung von Feue- rungsanlagen nur noch bei Feuerstätten für feste Brennstoffe mit mehr als 50 kW Gesamtwärmeleistung. Je nach Anforderungen an die Verbrennungsluftversorgung sowie an die Aufstellräume für Feuerstätten werden in der MFeuVO folgende Stufen der Gesamtwärmeleistung unterschieden: - raumluftabhängige Feuerstätten bis 35 kW/ über 35 bis 50 kW - raumluftabhängige Feuerstätten von mehr als 50 kW für flüssige und gasförmige Brenn- stoffe - raumluftabhängige Feuerstätten von mehr als 50 kW für feste Brennstoffe (Aufstellung nur in "Heizräumen"). Bauliche und brandschutztechnische Anforderungen bzw. die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen einzelner Landesbauordnungen sind maßgebend.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Aufstellräume
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9 Aufzüge
Aufzugsanlagen zur vertikalen Beförderung von Personen und Lasten. Für die Planung sind funktionelle, technische und gestalterische Gesichtspunkte maßgebend. Vorschriften zum Einbau sind in der Musterbauordung (MBO) und im Einzelnen abweichend in den Landesbauordnungen( LBO) festgelegt, insbesondere bei Anlagen für Krankentransport und Rollstuhlbenutzer.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Aufzüge
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10 Ausnahme
Ausnahmen im Sinne des Bauordnungsrechts (Landesbauordnungen) können im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach dem Ermessen der Genehmigungsbe- hörde erteilt werden. Voraussetzung ist dieVereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen.Ausnahmen im Sinne des Planungsrechts können sich auf die Vorschriften der BauNVO oder die im BauGB enthaltenen Regelungen über Gebote (BauGB §§ 26 und 175), Veränderungssperre (BauGB § 14) oder Erschließungsbeitragspflicht (BauGB § 135 (5)) beziehen. Der Rahmen für Ausnahmen ist dort eindeutig durch die Gesetze gesteckt ((BauGB § 31 (1)).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Ausnahme
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11 Bauantrag
Antrag auf Genehmigung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben. Er wird gestellt an die Gemeinde (siehe Landesbauordnungen). Dem Bauantrag sind die Bauvorlagen beizufügen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauantrag
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12 Baugenehmigung
Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baugenehmigung
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13 Baugenehmigungsfreiheit
keiner Baugenehmigung bedürfen i. d. R. Umnutzungen ohne planungsrechtliche Auswirkungen, Neuerrichtung und Veränderung baulicher Anlagen und Teilen davon ohne besondere Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie kleine Wohngebäude. Einzelheiten regeln die Landesbauordnungen. Nach NBauO § 69 a bedürfen kleine Wohngebäude keiner Baugenehmigung, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten B-Plans mit einer Festsetzung für die besondere Art der baulichen Nutzung als Wohngebiet liegt. Die Verantwortlichkeit der Entwurfsverfasser wird erweitert.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baugenehmigungsfreiheit
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14 Bauherr
Veranlasser einer Baumaßnahme (siehe Landesbauordnungen). Er ist verantwortlich dafür, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Er bestellt Entwurfsverfasser, Bauleiter und Unternehmer. Er kann deren Tätigkeit übernehmen, wenn er den Anforderungen, die an sie nach Bauordnungsrecht gestellt werden, genügt.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauherr
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15 Bauleiter
1. mit der Objektüberwachung (Bauüberwachung) beauftragter Baufachmann, u. a. verantwortlich für die Koordinierung der an der überwachung fachlich Beteiligten, die Aufstellung und überwachung des Zeitplans und für die Rechnungsprüfung; 2. nach mehreren Landesbauordnungen der Vertreter des Bauherrn, mit der überwachung der Bauausführung, Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Verkehrssicherungspflicht beauftragt; 3. Beauftragter des Unternehmers mit beschränkter Handlungsbefugnis, jedoch mit Weisungsbefugnis gegenüber dem gewerblichen Personal.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauleiter
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16 Bauleitplan
wird durch das BauGB geregelt. Bauleitpläne sind: 1. der Flächennutzungsplan oder vorbereitende Bauleitplan. Rechtsnatur: Darstellung der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen. Keine unmittelbare Rechtswirkung auf das einzelne Grundstück. Schriftl. Teil: Erläuterungsbericht. 2. der Bebauungsplan oder verbindliche Bauleitplan. Rechtsnatur: Rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. B-Plan ist eine Rechtsnorm. Schriftl. Teil: Begründung. bauliche Anlagen; mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende und aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (siehe Landesbauordnungen).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauleitplan
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17 Bauregelliste A
zur Orientierung von Herstellern und allen am Bau Beteiligten werden in der vom Deutschen Institut für Bautechnik herausgegebenen Bauregelliste A Teile 1 bis 3 - veröffentlicht in Sonderheften der "Mitteilungen" des DIBt - die bauordnungsrechtlich relevanten Bauprodukte und Bauarten mit ihren nationalen technischen Regeln sowie den speziell erforderlichen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweisen bekannt gemacht. Die technischen Regeln der Bauregelliste A Teil 1 (geregelte Bauprodukte) gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Die Aufnahme der technischen Regeln in die Bauregelliste A signalisiert, dass diese Regeln den Anforderungen der Landesbauordnungen genügen und auf ihrer Grundlage gebrauchstaugliche Bauprodukte ihrem Verwendungszweck entsprechend hergestellt werden können. Die Bauregelliste A bedarf einer ständigen Anpassung an die Entwicklung des technischen Regelwerkes und der bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Daher erscheint in jedem Jahr eine aktualisierte Ausgabe. In Teil 2 der Bauregelliste A werden die nicht geregelten Bauprodukte aufgeführt, deren Verwendung keine erhebliche Sicherheitsbedeutung zukommt und für die es definitionsgemäß keine anerkannten technischen Regeln gibt oder die einzig nach allgemein anerkannten Prüfverfahren - z. B. für das Brandverhalten - beurteilbar sind. Der Teil 3 der Bauregelliste A enthält in Analogie zu den nicht geregelten Bauprodukten die nicht geregelten Bauarten von geringerer Sicherheitsrelevanz und solche Bauarten, deren technische Beurteilung hinsichtlich bestimmter Anforderungen - z. B. an die Feuerwiderstandsdauer und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung - aber nach allgemein anerkannten Prüfverfahren möglich ist.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauregelliste A
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18 Bauvoranfrage
in den Landesbauordnungen geregeltes Verfahren, um vor der Antragstellung durch einen Bauvorbescheid der Aufsichtsbehörden eine verlässliche Planungsgrundlage zu erhalten.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauvoranfrage
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19 Bauvorbescheid
für eine Baumaßnahme ist auf Antrag (durch eine Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden (siehe Landesbauordnungen).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauvorbescheid
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20 Bauvorschriften, örtliche
werden in der Regel als Satzung erlassen. Inhaltlicher Geltungsumfang und verfahrensrechtliche Bedingungen sind in den Landesbauordnungen festgelegt. örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzung in Bebauungspläne aufgenommen werden. In der Regel sollen gestalterische, städtebauliche und ökologische Absichten durch sie verwirklicht werden (z. B. NBauO § 56). BauO NW § 81 regelt darüber hinaus z. B. die Anlage von Kinderspielplätzen durch örtliche Bauvorschrift.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauvorschriften, örtliche
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См. также в других словарях:
Landesbauordnungen — Gesetze der Bundesländer. Sie sind weitgehend auf der Basis der Musterbauordnung vereinheitlicht. Unterschiede sind vor allem darin begründet, dass die Bundesländer ihre Bauordnungen zu verschiedenen Zeitpunkten auf dem jeweiligen Wissensstand… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
LBO — Landesbauordnungen … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
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