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1 Bauarten
ein Teil der bauordnungsrechtlichen Regelungen für Bauprodukte gilt ebenso für Bauarten, bei denen aus Bauprodukten bauliche Anlagen zusammengefügt werden. Bei wesentlicher Abweichung von den in technischen Baubestimmungen geregelten Bauarten oder wenn für Bauarten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen, gelten diese Bauarten als nicht geregelt. In diesen Fällen bedürfen Bauarten, um angewendet zu werden, analog zu den Bauprodukten einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder der Zustimmung im Einzelfall.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauarten
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2 Spezialkessel
Bauarten nach DIN 4702 - nur für einen bestimmten Brennstoff konstruiert, d. h., der Feuerungsraum ist optimal für diesen Brennstoff ausgelegt (hoher Wirkungsgrad); siehe Heizkessel.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Spezialkessel
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3 Bauregelliste A
zur Orientierung von Herstellern und allen am Bau Beteiligten werden in der vom Deutschen Institut für Bautechnik herausgegebenen Bauregelliste A Teile 1 bis 3 - veröffentlicht in Sonderheften der "Mitteilungen" des DIBt - die bauordnungsrechtlich relevanten Bauprodukte und Bauarten mit ihren nationalen technischen Regeln sowie den speziell erforderlichen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweisen bekannt gemacht. Die technischen Regeln der Bauregelliste A Teil 1 (geregelte Bauprodukte) gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Die Aufnahme der technischen Regeln in die Bauregelliste A signalisiert, dass diese Regeln den Anforderungen der Landesbauordnungen genügen und auf ihrer Grundlage gebrauchstaugliche Bauprodukte ihrem Verwendungszweck entsprechend hergestellt werden können. Die Bauregelliste A bedarf einer ständigen Anpassung an die Entwicklung des technischen Regelwerkes und der bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Daher erscheint in jedem Jahr eine aktualisierte Ausgabe. In Teil 2 der Bauregelliste A werden die nicht geregelten Bauprodukte aufgeführt, deren Verwendung keine erhebliche Sicherheitsbedeutung zukommt und für die es definitionsgemäß keine anerkannten technischen Regeln gibt oder die einzig nach allgemein anerkannten Prüfverfahren - z. B. für das Brandverhalten - beurteilbar sind. Der Teil 3 der Bauregelliste A enthält in Analogie zu den nicht geregelten Bauprodukten die nicht geregelten Bauarten von geringerer Sicherheitsrelevanz und solche Bauarten, deren technische Beurteilung hinsichtlich bestimmter Anforderungen - z. B. an die Feuerwiderstandsdauer und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung - aber nach allgemein anerkannten Prüfverfahren möglich ist.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauregelliste A
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4 übereinstimmungszeichen, ü-Zeichen
neben technischen Regeln und Prüfverfahren enthalten die Bauregellisten A Teile 1 bis 3 auch Angaben zu Verwendbarkeitsnachweisen und insbesondere zu den bauordnungsrechtlich geforderten übereinstimmungsnachweisen, die als Grundlage für die Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen) nach § 24 MBO dienen. Seit Inkrafttreten der §§ 20 ff. der Landesbauordnung besteht für Bauprodukte die Kennzeichnungspflicht mit dem ü-Zeichen. Mit dem ü-Zeichen bestätigt der Hersteller, dass für das in seinem Werk gefertigte Bauprodukt ein übereinstimmungsnachweis mit den technischen Regeln oder Verwendbarkeitsnachweisen geführt wurde; vgl. auch übereinstimmungszeichen-Verordnung. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden nur die sonstigen Bauprodukte, die Bauprodukte der Liste C und Bauarten, d. h., diese Bauprodukte/Bauarten dürfen kein ü-Zeichen tragen. Es ist jedoch durch den Hersteller zu gewährleisten, dass sie die materiellen Anforderungen der Landesbauordnungen hinsichtlich Standsicherheit, Brandschutz, Gesundheitsschutz usw. erfüllen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > übereinstimmungszeichen, ü-Zeichen
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5 Gerüst
Hilfskonstruktion, die mit Belagsflächen unterschiedlicher Abmessungen aus Einzelteilen zusammengesetzt, als Arbeits-, Schutz- oder Traggerüst verwendet und wieder auseinander genommen werden kann. Man unterscheidet nach den Bauarten die Leiter-, Stangen-, Rohrkupplungs-, Rahmen- und Modulgerüste.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Gerüst
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6 Heizkessel
dient zur zentralen Erwärmung des Heizwassers, Bauarten nach DIN 4702: Guss oder Stahl, als Spezialkessel, nur für bestimmte Brennstoffe konstruiert, als Umstellbrandkessel, für die Verfeuerung von festen sowie von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen geeignet (Umbau vom Heizungsfachmann). Wechselbrandkessel, Ausführung wie Umstellbrandkessel, kann aber vom Betreiber selbst ohne Kesselumbau vorgenommen werden. Zweistoffkessel sind Wechselbrandkessel mit zwei getrennten, nebeneinander angeordneten Feuerräumen und in der Regel für Holz bzw. Koks oder öl / Gas ausgelegt.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Heizkessel
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7 Nennmaße
tatsächliche Maße von Bauteilen und Bauten. Bei Bauarten ohne Fugen sind Nennmaße gleich den Baurichtmaßen. Die Maßangaben auf Bauzeichnungen sind im Regelfall Nennmaße.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Nennmaße
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