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1 Bauprodukte
nach dem Bauproduktengesetz Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser und Fertiggaragen. Die Landesbauordnungen und die Musterbauordnung unterscheiden gleichermaßen zwischen - geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBO), - nicht geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 MBO), - nach BauPG oder Vorschriften zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien in Verkehr gebrachten Bauprodukten - mit CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO), - sonstigen Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO). Aufgrund des § 20 Abs. 1 Musterbauordnung( MBO) dürfen Bauprodukte in der Regel nur verwendet, d. h. in eine bauliche Anlage eingebaut werden, wenn sie - bekannt gemachten technischen Regeln entsprechen oder nach dem BauPG und anderen EU-Recht umsetzenden Vorschriften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und - das übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen - künftig das europäische Konformitätszeichen CE -) tragen, - vom Deutschen Institut für Bautechnik in einer Liste C bekannt gemachte Bauprodukte von untergeordneter baurechtlicher Bedeutung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MBO) sind. Geregelte Bauprodukte werden nach technischen Regeln hergestellt, welche in Teil 1 der Bauregelliste A vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer im jährlichen Turnus bekannt gemacht werden. Bauprodukte gelten auch noch als "geregelt", wenn sie nur unwesentlich von den technischen Regeln der Bauregelliste A abweichen. Von nicht geregelten Bauprodukten ist dann auszugehen, wenn die Bauprodukte entweder wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 enthaltenen technischen Regeln abweichen oder wenn es für sie keine derartigen technischen Regeln gibt. Nicht geregelte Bauprodukte bedürfen daher eines besonderen Verwendbarkeitsnachweises nach § 20 Abs. 3 MBO. Als solche sind nach Bauordnungsrecht vorgesehen: - die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (§ 21 MBO) oder - das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (§ 21 a MBO) - "kleine Zulassung" - einer dafür nach § 24 c MBO anerkannten Prüfstelle oder - die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 22 MBO). Unter sonstigen Bauprodukten werden Bauprodukte verstanden, die für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen nicht von besonderer sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, für die technische Vorschriften von Seiten regelsetzender technisch-wissenschaftlicher Vereinigungen, fachspezifischer Institutionen und Ingenieur-Verbände (z. B. VDI Verein Deutscher Ingenieure, DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) als allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar bestehen, deren Aufnahme in die Bauregelliste A aber von der Bauaufsicht nicht als notwendig angesehen wird. Die Landesbauordnungen fordern für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeits- und übereinstimmungsnachweise. Somit entfällt auch die Kennzeichnung mit dem ü-Zeichen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauprodukte
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2 Brauchbarkeitsnachweis
Bauprodukte, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind, für deren Herstellung, Bemessung oder Güte insbesondere noch keine Normen existieren, bedürfen im Baugenehmigungsverfahren eines Brauchbarkeitsnachweises. Der europäische Weg eines besonderen Brauchbarkeitsnachweises ist der Konformitätsnachweis in Form der europ. techn. Zulassung oder der Erstprüfung, der nationale Weg der übereinstimmungsnachweis in Form der allg. bauaufsichtl. Zulassung, des allg. bauaufsichtl. Prüfzeugnisses oder des Nachweises der Verwendbarkeit im Einzelfall.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Brauchbarkeitsnachweis
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3 Prüfzeugnis, allgemeines, bauaufsichtliches
Bauprodukte, für die es keine besonderen Sicherheitsanforderungen gibt, bedürfen statt einer allg. bauaufsichtl. Zulassung nur eines allg. bauaufsichtl. Prüfzeugnissses. Es wird vom DIBt im Einvernehmen mit der obersten Landesbaubehörde in der Bauregelliste bekannt gemacht.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Prüfzeugnis, allgemeines, bauaufsichtliches
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4 übereinstimmungszeichen, ü-Zeichen
neben technischen Regeln und Prüfverfahren enthalten die Bauregellisten A Teile 1 bis 3 auch Angaben zu Verwendbarkeitsnachweisen und insbesondere zu den bauordnungsrechtlich geforderten übereinstimmungsnachweisen, die als Grundlage für die Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen) nach § 24 MBO dienen. Seit Inkrafttreten der §§ 20 ff. der Landesbauordnung besteht für Bauprodukte die Kennzeichnungspflicht mit dem ü-Zeichen. Mit dem ü-Zeichen bestätigt der Hersteller, dass für das in seinem Werk gefertigte Bauprodukt ein übereinstimmungsnachweis mit den technischen Regeln oder Verwendbarkeitsnachweisen geführt wurde; vgl. auch übereinstimmungszeichen-Verordnung. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden nur die sonstigen Bauprodukte, die Bauprodukte der Liste C und Bauarten, d. h., diese Bauprodukte/Bauarten dürfen kein ü-Zeichen tragen. Es ist jedoch durch den Hersteller zu gewährleisten, dass sie die materiellen Anforderungen der Landesbauordnungen hinsichtlich Standsicherheit, Brandschutz, Gesundheitsschutz usw. erfüllen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > übereinstimmungszeichen, ü-Zeichen
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5 Bauregelliste A
zur Orientierung von Herstellern und allen am Bau Beteiligten werden in der vom Deutschen Institut für Bautechnik herausgegebenen Bauregelliste A Teile 1 bis 3 - veröffentlicht in Sonderheften der "Mitteilungen" des DIBt - die bauordnungsrechtlich relevanten Bauprodukte und Bauarten mit ihren nationalen technischen Regeln sowie den speziell erforderlichen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweisen bekannt gemacht. Die technischen Regeln der Bauregelliste A Teil 1 (geregelte Bauprodukte) gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Die Aufnahme der technischen Regeln in die Bauregelliste A signalisiert, dass diese Regeln den Anforderungen der Landesbauordnungen genügen und auf ihrer Grundlage gebrauchstaugliche Bauprodukte ihrem Verwendungszweck entsprechend hergestellt werden können. Die Bauregelliste A bedarf einer ständigen Anpassung an die Entwicklung des technischen Regelwerkes und der bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Daher erscheint in jedem Jahr eine aktualisierte Ausgabe. In Teil 2 der Bauregelliste A werden die nicht geregelten Bauprodukte aufgeführt, deren Verwendung keine erhebliche Sicherheitsbedeutung zukommt und für die es definitionsgemäß keine anerkannten technischen Regeln gibt oder die einzig nach allgemein anerkannten Prüfverfahren - z. B. für das Brandverhalten - beurteilbar sind. Der Teil 3 der Bauregelliste A enthält in Analogie zu den nicht geregelten Bauprodukten die nicht geregelten Bauarten von geringerer Sicherheitsrelevanz und solche Bauarten, deren technische Beurteilung hinsichtlich bestimmter Anforderungen - z. B. an die Feuerwiderstandsdauer und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung - aber nach allgemein anerkannten Prüfverfahren möglich ist.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauregelliste A
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6 Bauproduktenrichtlinie der EU
Grundlage für das Bauproduktengesetz. Sie dient der Sicherheit von Menschen, Haustieren und Gütern und im weitesten Sinne dem Allgemeinwohl, indem sie unter Berücksichtigung örtlicher Unterschiede geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Art sowie des vorherrschenden Schutzniveaus nach Maßgabe allgemeiner Anforderungen die Harmonisierung von Normen für Bauprodukte auf europäischer Ebene bewirkt. Anhang I enthält Anforderungen an Bauprodukte.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauproduktenrichtlinie der EU
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7 Bauregelliste B
Bauregelliste B Teile 1 und 2 dient der Bekanntmachung "europäischer Bauprodukte", d. h. von Bauprodukten, die nach Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten auf der Basis harmonisierter europäischer technischer Spezifikationen - das sind EN-Normen oder Europäische Technische Zulassungen - innerhalb Europas in Verkehr gebracht und über Ländergrenzen hinaus gehandelt werden und als äußeres Zeichen ihrer Brauchbarkeit die europäisch vereinbarte CE-Kennzeichnung tragen. Die Bauregelliste B Teil 1 enthält zur Zeit noch keine Angaben zu europäischen Regelwerken sowie zu den obligatorischen Klassen und Leistungsstufen, da harmonisierte europäische technische Spezifikationen im Sinne der Bauproduktenrichtlinie noch nicht vorliegen. Die Bauregelliste B Teil 2 dagegen gibt bereits Bauprodukte an, die nach bestimmten EU-Richtlinien umsetzenden nationalen Vorschriften - z. B. den Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz - hergestellt werden können, jedoch zur Erfüllung der hierzulande bestehenden baurechtlichen Anforderungen zusätzlicher Verwendbarkeits- oder übereinstimmungsnachweise bedürfen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauregelliste B
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8 CE-Zeichen
mit dem Europäischen Konformitätszeichen CE wird die übereinstimmung (Konformität) von Bauprodukten mit europäischen technischen Spezifikationen deklariert. Je nach Verwendungszweck sind von den Bauprodukten weitere Anforderungen, sogenannte Klassen und Leistungsstufen zu erfüllen oder es bestehen zusätzliche nationale Anforderungen an die Verwendbarkeit und an den übereinstimmungsnachweis, welche in der Bauregelliste B außerdem bekannt gemacht werden. Die mit einem CE-Zeichen versehenen, in Verkehr gebrachten und gehandelten Bauprodukte dürfen in Deutschland unter dem Aspekt der Beseitigung von Handelshemmnissen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ebenso verwendet werden wie die nationalen Bauprodukte mit ü-Zeichen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > CE-Zeichen
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9 Liste C
sie enthält eine Auflistung untergeordneter Bauprodukte, für die weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik existieren und die von geringer bauordnungsrechtlicher Bedeutung sind. An diese weniger sicherheitsrelevanten Bauprodukte werden von Seiten der Bauaufsicht keine Anforderungen, wie sie bei geregelten und nicht geregelten Bauprodukten bestehen, gestellt; die materiellen Anforderungen der Bauordnung gelten gleichwohl.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Liste C
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10 übereinstimmungsnachweis
der übereinstimmungsnachweis (§ 24 MBO) unterscheidet drei mögliche Verfahren (üH, üHP, üZ) je nach Sicherheitsrelevanz des Bauprodukts für die bauliche Anlage, für die es verwendet wird. Welches Verfahren als Nachweis der übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2 MBO, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen/Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall durchzuführen ist, wird in der Bauregelliste A oder in den besonderen Verwendbarkeitsnachweisen (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis/Zustimmung im Einzelfall) angegeben. Bei den Verfahren üHP und üZ sind beim übereinstimmungsnachweis staatlich anerkannte Prüf-, überwachungs- und Zertifizierungsstellen (sogenannte PüZ-Stellen) nach § 24 c Abs. 1 MBO zur Prüfung und Bewertung der Bauprodukte vertraglich einzuschalten. Die Bestätigung der übereinstimmung aufgrund des übereinstimmungszertifikates einer anerkannten Zertifizierungsstelle setzt eine Fremdüberwachung mit laufender Kontrolle der Produktherstellung durch eine überwachungsstelle voraus. Bei der übereinstimmungserklärung kann eine einmalige Erstprüfung des Bauproduktes durch eine dafür anerkannte Prüfstelle gefordert werden, während im einfachsten Fall der Hersteller allein die übereinstimmung seines Produktes mit den technischen Regeln erklären kann (üH-Verfahren). Zentrales Element aller drei übereinstimmungsnachweisverfahren ist die vom Hersteller durchzuführende werkseigene Produktionskontrolle zur überprüfung und Bewertung des Bauproduktes sowie zur Steuerung des Produktionsablaufs. Schon bisher galt diese ureigene Unternehmenstätigkeit als der entscheidende Bestandteil der bis etwa zum Jahre 1995 für "überwachungs- und prüfzeichenpflichtige Baustoffe und Bauteile" vorgeschriebenen Eigen- und Fremdüberwachung. Bauprodukt-Kennzeichnung; Abschluss des übereinstimmungsnachweises bildet die Kennzeichnung des Bauprodukts mit dem ü-Zeichen durch den Hersteller selbst gemäß den Vorgaben der übereinstimmungszeichen-Verordnung. Das übereinstimmungszeichen ist somit für alle am Bau Beteiligten augenfälliges Merkmal der nachgewiesenen Verwendungsfähigkeit des Bauprodukts; es darf nach § 24 MBO angepasst an die baupraktischen Gegebenheiten für Lieferung, Lagerhaltung und Verwendung der Bauprodukte, auf dem Bauprodukt selbst, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet - wie z. B. bei in größeren Mengen angeliefertem Betonzuschlag aus Sand und Kies -, auf dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht werden. Die Zuordnung zum Bauprodukt auf der Baustelle muss in jedem Falle gegeben sein und belegt werden.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > übereinstimmungsnachweis
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11 Директива о строительных изделиях и конструкциях
Универсальный русско-немецкий словарь > Директива о строительных изделиях и конструкциях
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12 Bauarten
ein Teil der bauordnungsrechtlichen Regelungen für Bauprodukte gilt ebenso für Bauarten, bei denen aus Bauprodukten bauliche Anlagen zusammengefügt werden. Bei wesentlicher Abweichung von den in technischen Baubestimmungen geregelten Bauarten oder wenn für Bauarten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen, gelten diese Bauarten als nicht geregelt. In diesen Fällen bedürfen Bauarten, um angewendet zu werden, analog zu den Bauprodukten einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder der Zustimmung im Einzelfall.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauarten
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13 Bauprodukt-Kennzeichnung
Abschluss des übereinstimmungsnachweises bildet die Kennzeichnung des Bauprodukts mit dem ü-Zeichen durch den Hersteller selbst gemäß den Vorgaben der übereinstimmungszeichen-Verordnung. Das übereinstimmungszeichen ist somit für alle am Bau Beteiligten augenfälliges Merkmal der nachgewiesenen Verwendungsfähigkeit des Bauprodukts; es darf nach § 24 MBO, angepasst an die baupraktischen Gegebenheiten für Lieferung, Lagerhaltung und Verwendung der Bauprodukte, auf dem Bauprodukt selbst, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet - wie z. B. bei in größeren Mengen angeliefertem Betonzuschlag aus Sand und Kies -, auf dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht werden. Die Zuordnung zum Bauprodukt auf der Baustelle muss in jedem Falle gegeben sein und belegt werden.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauprodukt-Kennzeichnung
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14 Normen, anerkannte
(BauPG § 2 (3); in Mitgliedsstaaten der EU für Bauprodukte geltende technische Regeln, deren Brauchbarkeit auf Grund eines nach der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Normen, anerkannte
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15 Zulassung, allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung ist ein Brauchbarkeitsnachweis für nicht geregelte Bauprodukte und wird vom Deutschen Institut für Bautechnik im Auftrag der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder erteilt. Die Gültigkeitsdauer soll 5 Jahre nicht überschreiten und kann verlängert werden. Sie ist zu widerrufen, wenn sich die neuen Baustoffe usw. nicht bewähren. Das DIBt macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt bekannt.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Zulassung, allgemeine bauaufsichtliche
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16 Zulassungen, europäische technische
nach dem Bauproduktengesetz dem Hersteller für Bauprodukte auf Antrag erteilte Brauchbarkeitsnachweise. In Deutschland für Zulassungen zuständige Stelle: Deutsches Institut für Bautechnik. Berlin (BauPG §§ 6 und 7).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Zulassungen, europäische technische
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