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81 ground
UK / USnSee:Boden m, Erde f, SPORT Platz mgrounds pl — (around house) (Garten)anlagen pl, (reasons) Gründe pl, (of coffee) Satz m
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82 Aufzüge
Aufzugsanlagen zur vertikalen Beförderung von Personen und Lasten. Für die Planung sind funktionelle, technische und gestalterische Gesichtspunkte maßgebend. Vorschriften zum Einbau sind in der Musterbauordung (MBO) und im Einzelnen abweichend in den Landesbauordnungen( LBO) festgelegt, insbesondere bei Anlagen für Krankentransport und Rollstuhlbenutzer.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Aufzüge
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83 Bauarten
ein Teil der bauordnungsrechtlichen Regelungen für Bauprodukte gilt ebenso für Bauarten, bei denen aus Bauprodukten bauliche Anlagen zusammengefügt werden. Bei wesentlicher Abweichung von den in technischen Baubestimmungen geregelten Bauarten oder wenn für Bauarten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen, gelten diese Bauarten als nicht geregelt. In diesen Fällen bedürfen Bauarten, um angewendet zu werden, analog zu den Bauprodukten einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder der Zustimmung im Einzelfall.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauarten
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84 CO-Löschanlagen
arbeiten anstelle von Wasser mit Kohlendioxyd, das beim Austreten verdampft und den zur Verbrennung notwendigen Sauerstoff verdrängt. Beim Einsatz in geschlossenen Räumen besteht bei ortsfesten Anlagen Erstickungsgefahr.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > CO-Löschanlagen
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85 Erschließungsanlagen
öffentliche Straßen, Wege und Plätze, an denen gebaut werden darf, nicht befahrbare Verkehrswege wie Fuß- und Wohnwege, Sammelstraßen, Parkflächen und Grünanlagen (ohne Kinderspielplätze), soweit sie Bestandteile der vorgenannten Verkehrsanlagen sind, und Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Erschließungsanlagen
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86 Grundfläche
zulässige (überbaubare) (§ 19 BauNVO); für ihre Ermittlung ist die im Bebauungsplan ausgewiesene Grundflächenzahl maßgebend. Es ist die Fläche, die innerhalb der überbaubaren Grundflächenzahl höchstens von baulichen Anlagen bedeckt werden darf. Für die Ermittlung der Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgelegten Straßenbegrenzungslinie liegt.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Grundfläche
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87 Grundstücksentwässerung
Gesamtheit der baulichen Anlagen zur Sammlung, Ableitung, Beseitigung und Behandlung von Abwasser in Gebäuden und auf Grundstücken DIN 4045 Abwassertechnik.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Grundstücksentwässerung
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88 Hafen
Wasser- und Landflächen in einem festgelegten Gebiet mit Anlagen für das Liegen, Laden und Löschen von Schiffen. Nach dem Umschlaggut zu unterscheiden: Stückguthafen, Containerhafen, Schüttguthafen, ölhafen (Tankguthafen), Fischereihafen, Passagierhafen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Hafen
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89 Kaverne
unterirdischer Hohlraum mit geringerer Längenausdehnung, aber i. d. R. mit größerem Querschnitt als ein Tunnel, z. B. zur unterirdischen Unterbringung von technischen Anlagen( Turbinen bei Wasserkraftwerken oder Pumpspeicherwerken).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Kaverne
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90 Koksheizkessel
bevorzugte Bauart sind gusseiserne Gliederkessel. Die Beschickung, Entaschung und Entschlackung erfolgt von Hand, bzw. bei größeren Anlagen vollautomatisch, die Regelung der Heizleistung durch eine thermostatisch gesteuerte Luftklappe, die die Verbrennungsluft reguliert.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Koksheizkessel
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91 Lüftungsanlagen
sind im Sinne der DIN 1946-1 Raumlufttechnische Anlagen, die mit keiner oder nur einer einzigen thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (also nur Heizen, Kühlen, Befeuchten oder Entfeuchten) ausgestattet sind, z. B. Luftheiz- oder Luftkühlanlagen, Luftbefeuchtungs- oder Luftentfeuchtungsanlagen; vgl. RLT. Filter, Ventilatoren, Schalldämpfer und dergleichen zählen nicht zu den thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen. Lüftungsanlagen werden in der Regel nur für ganz bestimmte Zwecke, entweder mit Lüftungsfunktion oder als reine Umluftanlagen, oft auch in Form von Einzelklimageräten eingesetzt; siehe auch Teilklimaanlagen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Lüftungsanlagen
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92 Luftfilter
Reinigung der Außenluft und der Raumluft bei RLT-Anlagen von Stäuben und Schwebstoffen. Für die Filter werden je nach Erfordernis verschiedene Arten, Materialien und Filterklassen, auch in Kombination verschiedener Filterstufen, hintereinander verwendet. Filter sind die Teile an der Filterzentrale, die am häufigsten zu warten oder auszutauschen sind. Man unterscheidet regenerierbare Dauerfilter und nur einmal verwendbare Wegwerffilter.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Luftfilter
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93 Mülltonnen- (Müllbehälter-) Sammelplatz
im Gebäude: verschließbarer Raum, in dem Mülltonnen oder Müllbehälter abgestellt werden können; im Freien: der Sammelplatz kann abgesetzt von Gebäuden oder im Anschluss an bauliche Anlagen angeordnet werden, besonders geeignet für größere Wohnblöcke.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Mülltonnen- (Müllbehälter-) Sammelplatz
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94 Müllverbrennung
Beseitigung von Abfällen durch thermische Behandlung, wobei daneben auch die bei der Verbrennung anfallende Wärme zu Heizung und/oder Stromerzeugung (Müllheizkraftwerk) genutzt werden kann. Wegen der zum Teil entstehenden toxischen Abgase (z. B. Dioxine) müssen diese Anlagen besondere strenge Anforderungen und Auflagen in Bezug auf Entstaubung, Rauchgasreinigung, Entschwefelung usw. erfüllen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Müllverbrennung
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95 Raumklima
umfasst im weiteren Sinne alle Bedingungen eines Raumes, von denen das Wohlbefinden und die Leistungskraft der Benutzer abhängt. Durch Heizungs- (und auch Lüftungs-) Anlagen können - in gewissen Grenzen - folgende Einflussgrößen beeinflusst werden: Raumlufttemperatur, Oberflächentemperatur der Umschließungsflächen, Luftfeuchte, Luftbewegung. Weitere Einflussfaktoren sind: Luftqualität, Lärm, Beleuchtung, Farbgebung des Raumes usw.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Raumklima
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96 sonstige Sondergebiete
unterscheiden sich von anderen Gebietsarten der BauNVO wesentlich. Beispiele: Gebiete für den Fremdenverkehr und die Fremdenbeherbergung, Kurgebiete, Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete und Gebiete für Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien (BauNVO § 11).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > sonstige Sondergebiete
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97 Störungsabwehrklausel
BauNVO § 15 (1)); bauliche Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets, in dem sie verwirklicht werden sollen, im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sie sind auch unzulässig, wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden können.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Störungsabwehrklausel
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98 variabler Volumenstrom (VVS)
Zuluftstrom V variabel - Temperatur t konstant bei VVS-Anlagen. Die unterschiedlichen Wärmelasten werden - in Abhängigkeit von der geforderten Raumtemperatur - durch änderung der Zuluftmenge mittels eines Volumenstromreglers ausgeglichen, somit sehr anpassungsfähig bei wechselnden Kühllasten.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > variabler Volumenstrom (VVS)
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99 Verunstaltungsklausel
Landesbauordnungen enthalten Verunstaltungsklauseln, die mit unbestimmten Rechtsbegriffen allerdings keine konkreten Beurteilungsgrundlagen für die Ahndung von Verstößen abgeben: Bauliche Anlagen sind in der Form, in den Proportionen, in der Art und Verarbeitung der Werkstoffe und der Farbgestaltung so durchzubilden, dass sie weder für sich noch im Kontext des Straßenbildes sowie des Orts- und Landschaftsbildes verunstaltet wirken.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Verunstaltungsklausel
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100 Vorhaben
sind nach BauGB § 29 die Errichtung, änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die nach Landesrecht ( Landesbauordnungen) einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Vorhaben
См. также в других словарях:
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