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territorium

  • 81 Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

    1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie entsprechend den Ergebnissen der Volksabstimmung offiziell veröffentlicht wird.
    Der Tag der Volksabstimmung, der 12. Dezember 1993, gilt als der Tag der Annahme der Verfassung der Rußländischen Föderation. Gleichzeitig verliert die am 12. April 1978 verabschiedete Verfassung (das Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – mitsamt den nachfolgend vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit. Falls die Bestimmungen des Föderationsvertrages – des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken innerhalb der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Regionen, der Gebiete sowie der Städte Moskau und St. Petersburg der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke innerhalb der Rußländischen Föderation sowie sonstiger Verträge zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation und der Verträge zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation – nicht in Einklang mit Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation stehen, gelten die Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation. 2. Die Gesetze und sonstigen Rechtsakte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung auf dem Territorium der Rußländischen Föderation gegolten haben, werden angewandt, soweit sie der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen. 3. Der Präsident der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit der Verfassung (dem Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – gewählt worden ist, übt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die darin festgelegten Befugnisse bis zum Ablauf des Zeitraums aus, für den er gewählt wurde. 4. Der Ministerrat – die Regierung der Rußländischen Föderation – übernimmt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung der Regierung der Rußländischen Föderation, wie sie in der Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegt sind, und wird fortan als Regierung der Ruß-ländischen Föderation bezeichnet. 5. Die Gerichte in der Rußländischen Föderation üben die Rechtsprechung im Rahmen ihrer in dieser Verfassung festgelegten Kompetenzen aus. Nach Inkrafttreten der Verfassung behalten die Richter aller Gerichte der Rußländischen Föderation ihre Kompetenzen bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie gewählt worden sind. 3 Freie Stellen werden in dem durch diese Verfassung festgelegten Verfahren besetzt. 6. Bis zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes, das das Verfahren für die Verhandlung von Sachen durch ein Gericht unter Mitwirkung von Geschworenen festlegt, wird das frühere Verfahren der gerichtlichen Verhandlung entsprechender Fälle beibehalten. Bis die Strafprozeßgesetzgebung der Rußländischen Föderation mit den Bestimmungen dieser Verfassung in Einklang gebracht worden ist, bleibt das frühere Verfahren des Arrestes, der Untersuchungshaft und der Festnahme von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, erhalten. 7. Der erste Bundesrat und die erste Staatsduma werden auf zwei Jahre gewählt. 8. Der Bundesrat tritt am 30. Tage nach seiner Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen. Die erste Sitzung des Bundesrates eröffnet der Präsident der Rußländischen Föderation. 9. Ein Abgeordneter der ersten Staatsduma kann gleichzeitig Mitglied der Regierung der Rußländischen Föderation sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Verfassung über die parlamentarische Immunität erstrek-ken sich nicht auf die Abgeordneten der Staatsduma, die zugleich Mitglieder der Regierung der Rußländischen Föderation sind, sofern es sich um die Haftung für Handlungen (oder Unterlassungen) bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten handelt. Die Abgeordneten des ersten Bundesrates üben ihre Mandate auf nichtständiger Grundlage aus. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Section II. Concluding and Transitional Provisions[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Раздел II. Заключительные и переходные положения[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Titre II. Les Dispositions finales et transitoires[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

  • 82 Artikel 109

    1. Die Staatsduma kann in den Fällen, die in den Artikeln 111 und 117 der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehen sind, vom Präsidenten der Rußländischen Föderation aufgelöst werden.
    2. Im Fall der Auflösung der Staatsduma bestimmt der Präsident der Rußländischen Föderation das Datum für Neuwahlen so, daß die neu gewählte Staatsduma spätestens vier Monate nach der Auflösung zusammentritt. 3. Die Staatsduma kann innerhalb des ersten Jahres nach ihrer Wahl nicht aus den in Artikel 117 der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Gründen aufgelöst werden. 4. Die Staatsduma kann vom Zeitpunkt, in dem sie Anklage gegen den Präsidenten der Rußländischen Föderation erhoben hat, bis zur Verabschiedung einer entsprechenden Entscheidung durch den Bundesrat nicht aufgelöst werden. 5. Während des Kriegs- oder Ausnahmezustandes auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation sowie während der letzten sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode des Präsidenten der Rußländischen Föde-ration kann die Staatsduma nicht aufgelöst werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 109[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 109[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 109[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 109

  • 83 Artikel 15

    1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation hat die höchste juristische Kraft, gilt unmittelbar und findet auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation Anwendung. Gesetze und andere Rechtsakte, die in der Rußländischen Föderation verabschiedet werden, dürfen der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen.
    2. Die Organe der Staatsgewalt, die Organe der örtlichen Selbstverwaltung, Amtsträger, Bürger und ihre Vereinigungen sind verpflichtet, die Verfassung der Rußländischen Föderation und die Gesetze zu beachten. 3. Die Gesetze müssen amtlich veröffentlicht werden. Nicht veröffentlichte Gesetze werden nicht angewandt. Jegliche normativen Rechtsakte, die die Rechte, Freiheiten und Pflichten des Menschen und Bürgers berühren, dürfen nicht angewandt werden, sofern sie nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme amtlich veröffentlicht worden sind. 4. Die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die völkerrechtlichen Verträge der Rußländischen Föderation sind Bestandteil ihres Rechtssystems. Legt ein völkerrechtlicher Vertrag der Rußländischen Föderation andere Regeln fest als die gesetzlich vorgesehenen, so werden die Regeln des völkerrechtlichen Vertrages angewandt. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 15[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 15[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 15[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 15

  • 84 Artikel 27

    1. Jeder, der sich rechtmäßig auf dem Territorium der Rußländischen Föderation aufhält, hat das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthalts- und Wohnort zu wählen.
    2. Jeder kann frei aus der Rußländischen Föderation ausreisen. Der Bürger der Rußländischen Föderation hat das Recht, ungehindert in die Rußländische Föderation zurückzukehren. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 27[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 27[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 27[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 27

  • 85 Artikel 56

    1. Unter den Bedingungen des Ausnahmezustandes können zur Gewährleistung der Sicherheit der Bürger und zum Schutz der Verfassungsordnung in Übereinstimmung mit einem Bundesverfassungsgesetz einzelne Beschränkungen der Rechte und Freiheiten unter Angabe ihrer Grenzen und ihrer Geltungsfrist festgelegt werden.
    2. Der Ausnahmezustand auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation und in einzelnen ihrer Gegenden kann unter den Umständen und nach dem Verfahren verhängt werden, die durch Bundesverfassungs-gesetz festgelegt sind. 3. Die in den Artikeln 20, 21, 23 Abs. 1, 24, 28, 34 Abs. 1, 40 Abs. 1, 46-54 der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Rechte und Freiheiten unterliegen keiner Einschränkung. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 56[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 56[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 56[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 56

  • 86 Artikel 6

    1. Die Staatsangehörigkeit der Rußländischen Föderation wird erworben und endet gemäß Bundesgesetz; sie ist einheitlich und gleich, unabhängig von den Gründen ihres Erwerbs.
    2. Jeder Bürger der Rußländischen Föderation genießt auf ihrem Territorium alle Rechte und Freiheiten und trägt die gleichen durch die Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Pflichten. 3. Dem Bürger der Rußländischen Föderation darf seine Staatsangehörigkeit oder sein Recht, sie zu wechseln, nicht entzogen werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 6[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 6[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 6[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 6

  • 87 Artikel 67

    1. Das Territorium der Rußländischen Föderation umfaßt die Territorien ihrer Subjekte, die Inneren Gewässer, das Küstenmeer und den darüberliegenden Luftraum.
    2. Die Rußländische Föderation verfügt über die souveränen Rechte und übt die Jurisdiktion über den Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone der Rußländischen Föderation gemäß der durch Bundesgesetz und Völkerrechtsnormen bestimmten Ordnung aus. 3. Grenzen zwischen Subjekten der Rußländischen Föderation können bei deren gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 67[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 67[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 67[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 67

  • 88 Artikel 68

    1. Staatssprache der Rußländischen Föderation auf ihrem gesamten Territorium ist die russische Sprache.
    2. Die Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen. Diese werden in den Organen der Staatsgewalt, den Organen der örtlichen Selbstverwaltungs und den staatlichen Einrichtungen der Republiken gleichberechtigt neben der Staatssprache der Rußländischen Föderation verwendet. 3. Die Rußländische Föderation garantiert allen ihren Völkern das Recht auf Erhalt ihrer Muttersprache sowie die Schaffung von Bedingungen für deren Erlernen und deren Entwicklung. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 68[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 68[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 68[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 68

  • 89 Artikel 71

    Zur Zuständigkeit der Rußländischen Föderation gehören:
    a) die Verabschiedung und Änderung der Verfassung der Rußländischen Föderation und der Bundesgesetze sowie die Kontrolle über ihre Einhaltung;
    b) der bundesstaatliche Aufbau und das Territorium der Rußländischen Föderation; c) die Regelung und der Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers; die Staatsangehörigkeit der Rußländischen Föderation; die Regelung und der Schutz der Rechte der nationalen Minderheiten; d) die Festlegung des Systems der Bundesorgane der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie der Ordnung ihrer Organisation und Tätigkeit; die Bildung von Bundesorganen der Staatsgewalt; e) das Bundeseigentum und dessen Verwaltung; f) die Festlegung der Grundsätze der Bundespolitik sowie Bundesprogramme auf dem Gebiet der staatlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und nationalen Entwicklung der Rußländischen Föderation; g) die Festlegung der rechtlichen Grundlagen eines einheitlichen Marktes; die Regelung des Finanz-, Währungs-, Kredit- und Zollwesens, die Geldemission, die Grundsätze der Preispolitik; die Bundeswirtschaftsdienste einschließlich der Banken des Bundes; h) der Bundeshaushalt; die Bundessteuern und -abgaben; die Bundesfonds für Regionalentwicklung; i) die Bundes-Energiesysteme, Kernenergie, spaltbare Materialien; Bundesverkehr, Bundesverkehrswege sowie Informations-, Post- und Fernmeldewesen des Bundes; Aktivitäten im Weltraum; j) die Außenpolitik und die internationalen Beziehungen der Rußländischen Föderation, völkerrechtliche Verträge der Rußländischen Föderation; Fragen von Krieg und Frieden; k) die außenwirtschaftlichen Beziehungen der Rußländischen Föderation; l) Verteidigung und Sicherheit; Rüstungsproduktion; die Bestimmung des Verfahrens für Verkauf und Kauf von Waffen, Munition, Militärtechnik und anderem Militärgut; die Produktion von Giftstoffen und Betäubungs-mitteln sowie die Ordnung ihres Gebrauchs; m) die Bestimmung des Status und der Schutz der Staatsgrenze, des Küstenmeers, des Luftraums, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Rußländischen Föderation; n) die Gerichtsverfassung; die Staatsanwaltschaft; die Straf-, Strafprozeß- und Strafvollzugsgesetzgebung; Amnestie und Begnadigung; die Zivil-, Zivilprozeß- und Arbitrageverfahrensgesetzgebung; die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums; o) das Bundeskollisionsrecht; p) der meteorologische Dienst, Industriestandards, Eichmaße, metrisches System und Zeitberechnung; Vermessungswesen und Kartographie; Benennungen geographischer Objekte, amtliche Statistik und Buchführung; q) die staatlichen Auszeichnungen und Ehrentitel der Rußländischen Föderation; r) der Staatsdienst des Bundes.
    __________
    <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 71[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 71[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 71[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 71

  • 90 Artikel 74

    1. Auf dem Territorium der Rußländischen Föderation ist die Einführung von Zollgrenzen, -gebühren und -abgaben oder von irgendwelchen anderen Behinderungen des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Finanzmitteln unzulässig.
    2. Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs können in Übereinstimmung mit einem Bundesgesetz eingeführt werden, wenn dies für die Gewährleistung der Sicherheit, des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, des Naturschutzes und des Schutzes kultureller Werte notwendig ist. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 74[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 74[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 74[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 74

  • 91 Artikel 76

    1. Im Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation werden Bundesverfassungsgesetze und Bundesgesetze verabschiedet, die auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation unmittelbar gelten.
    2. Im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation werden Bundesgesetze erlassen sowie in Einklang mit diesen verabschiedete Gesetze und andere normative Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation. 3. Bundesgesetze dürfen Bundesverfassungsgesetzen nicht widersprechen. 4. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und des gemeinsamen Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation treffen die Republiken, die Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, das autonome Gebiet und die autonomen Bezirke ihre eigenen rechtlichen Regelungen, einschließlich der Verabschiedung von Gesetzen und anderer normative Rechtsakte. 5. Die Gesetze und anderen normativen Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation dürfen den Bundesgesetzen nicht widersprechen, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verabschiedet wurden. Widersprechen ein Bundesgesetz und ein anderer in der Rußländischen Föderation erlassener Akt einander, so gilt das Bundesgesetz. 6. Wenn ein Bundesgesetz und ein normativer Rechtsakt eines Subjekts der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Artikels erlassen wurde, einander widersprechen, so gilt der normativer Rechtsakt des Subjekts der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 76[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 76[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 76[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 76

  • 92 Artikel 78

    1. Die Bundesvollzugsorgane können zur Ausübung ihrer Befugnisse eigene territoriale Organe bilden und entsprechende Amtsträger ernennen.
    2. Die Bundesvollzugsorgane können im Einvernehmen mit den Vollzugsorganen der Subjekte der Rußländischen Föderation diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen, sofern dies nicht der Verfassung der Rußländischen Föderation und den Bundesgesetzen widerspricht. 3. Die Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation können in Übereinkunft mit den Bundesvollzugsorganen diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen. 4. Der Präsident der Rußländischen Föderation und die Regierung der Rußländischen Föderation gewährleisten in Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation die Ausübung der Befugnisse der Bundesstaatsgewalt auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 78[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 78[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 78[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 78

  • 93 Artikel 87

    1. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Rußländischen Föde-ration.
    2. Im Falle eines Angriffs gegen die Rußländische Föderation oder eines unmittelbar drohenden Angriffs verhängt der Präsident der Rußländischen Föderation unter unverzüglicher Benachrichtigung des Bundesrates und der Staatsduma den Kriegszustand über das Territorium der Rußländischen Föderation oder einzelne ihrer Gegenden. 3. Das Regime des Kriegszustands wird durch Bundesverfassungsgesetz bestimmt. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 87[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 87[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 87[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 87

  • 94 Artikel 88

    Der Präsident der Rußländischen Föderation verhängt unter sofortiger Benachrichtigung des Bundesrates und der Staatsduma unter den Umständen und in dem Verfahren, die durch Bundesverfassungsgesetz vorgesehen sind, über das Territorium der Rußländischen Föderation oder einzelne ihrer Gegenden den Ausnahmezustand.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 88[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 88[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 88[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 88

  • 95 Artikel 9

    1. Grund und Boden und die anderen Naturvorräte werden in der Rußländischen Föderation als Grundlage des Lebens und Wirkens der Völker, die auf dem entsprechenden Territorium leben, genutzt und geschützt.
    2. Grund und Boden und die anderen Naturvorräte können sich in privater, staatlicher, kommunaler oder anderer Form des Eigentums befinden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 9[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 9[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 9[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 9

  • 96 Artikel 90

    1. Der Präsident der Rußländischen Föderation erläßt Ukaze und Verfügungen.
    2. Ukaze und Verfügungen des Präsidenten der Rußländischen Föderation müssen auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation ausgeführt werden. 3. Ukaze und Verfügungen des Präsidenten der Rußländischen Föderation dürfen der Verfassung der Rußländische Föderation und den Bundesgesetzen nicht widersprechen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 90[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 90[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 90[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 90

  • 97 abringen

    jdm./einer Sache etw. добива́ться /-би́ться у кого́-н. чего́-н. Aussage, Geständnis, Geheimnis, Versprechen; Lächeln auch вырыва́ть вы́рвать у кого́-н. чего́-н. что-н. See, Sumpf, Wüste - Stück Land; Gegner - verlorenes Territorium отвоёвывать /-воева́ть у кого́-н. чего́-н. что-н. jdm. etw. abringen Reaktion, ausgedrückt durch Verbalsubst auch заставля́ть /-ста́вить <вынужда́ть/вы́нудить> кого́-н. + die Reaktion ausdrückendes Verb. dem steinigen Boden eine kärgliche Ernte abringen добива́ться /- с камени́стой по́чвы хоть ску́дного урожа́я. sich etw. abringen Handlung, ausgedrückt durch Verbalsbust заставля́ть /- себя́ + die Handlung ausdrückendes Verb. Äußerung; Lächeln auch выда́вливать вы́давить что-н. Äußerung auch выда́вливать /- из себя́ что-н. jdm. ein Zugeständnis abringen заставля́ть /- <вынужда́ть/-> кого́-н. пойти́ на усту́пку. sich < seinem Herzen> einen Entschluß abringen скрепя́ се́рдце реша́ться реши́ться на что-н. dem Schicksal etw. abringen добива́ться /- чего́-н. напереко́р судьбе́

    Wörterbuch Deutsch-Russisch > abringen

  • 98 einverleiben

    1) etw. in etw. a) Betrieb, Besitz, Territorium присоединя́ть /-соедини́ть что-н. к чему́-н. b) kleineren Gegenstand, Buch einer Sammlung включа́ть включи́ть что-н. в соста́в чего́-н.
    2) sich einverleiben sich aneignen: Besitz присва́ивать присво́ить. Erkenntnisse, Wissen усва́ивать усво́ить
    3) sich einverleiben essen умина́ть /-мя́ть

    Wörterbuch Deutsch-Russisch > einverleiben

  • 99 Einverleibung

    1) in etw. a) v. Betrieb, Besitz, Territorium присоедине́ние к чему́-н. b) v. kleinerem Gegenstand включе́ние в соста́в чего́-н.
    2) v. Erkenntnissen, Wissen усвое́ние

    Wörterbuch Deutsch-Russisch > Einverleibung

  • 100 Hoheit

    1) Souveränität суверените́т. unter fremder Hoheit stehen находи́ться под иностра́нным влады́чеством. dieses Territorium untersteht der Hoheit eines anderen Staates э́та террито́рия нахо́дится в сувере́нном владе́нии друго́го госуда́рства
    2) Würde вели́чие
    3) Titel высо́чество. Eure Hoheit Ва́ше высо́чество. seine kaiserliche Hoheit его́ импера́торское высо́чество

    Wörterbuch Deutsch-Russisch > Hoheit

См. также в других словарях:

  • Territorium — Territorium …   Deutsch Wörterbuch

  • Territorium — Sn Gebiet erw. fach. (16. Jh.) Entlehnung. Entlehnt aus l. territōrium zu einer Stadt gehöriges Ackerland zu l. terra Erde . Adjektiv: territorial.    Ebenso nndl. territorium, ne. territory, nfrz. territoire, nschw. territorium, nnorw.… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Territorium — es la palabra latina técnica utilizada por los agrimensores y por el derecho romano para definir el ámbito de influencia de una comunidad política, de manera que, para los romanos, ninguna civitas podía carecer de territorio, y se definía por la… …   Wikipedia Español

  • TERRITORIUM — non tam a terendo, ut Varroni; vel a terra, ut Frontino; vel a terrendi iure, quod habet Magistratus, ut Pomponio ICto, quam a terrendis hostibus, H. Grorio dictum. Is enim ager demum captus ac noster censetur, qui mansuris munitionibus ita… …   Hofmann J. Lexicon universale

  • Territorium — »Grund (und Boden); Bezirk; Staats , Hoheitsgebiet«: Das Fremdwort wurde Ende des 16. Jh.s nach entsprechend frz. territoire aus lat. territorium »zu einer Stadt gehörendes Ackerland; Stadtgebiet« entlehnt. Dies gehört seinerseits zu lat. terra… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Territorĭum — (v. lat.), 1) Grund u. Boden; 2) Gebiet eines Guts, od. bes. 3) eines Staats; s.u. Staatsgebiet …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Territorĭum — (lat.), Gebiet, im Mittelalter Amtsbezirk eines mit der Verwaltung der kaiserlichen Hoheitsrechte betrauten Vasallen; dann, nachdem dergleichen Beamte zu Landesherren geworden, soviel wie Landesgebiet im Gegenteil zum Reichsgebiet. – In den… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Territorium — Territorĭum (lat.), im Mittelalter Amtsbezirk eines mit Verwaltung der kaiserl. Hoheitsrechte betrauten Vasallen; dann s.v.w. Staatsgebiet. In Nordamerika ist T. (engl. Territŏry) ein Staatskörper, der noch nicht die genügende Seelenzahl, um zum… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Territorium [1] — Territorium, lat., Grund, Boden, Gebiet; territorial, zu einem Gebiete gehörig, dasselbe betreffend; Territorialcondominate, Gesammtregierung mehrer Fürsten über ein Gebiet; Territorialpolitik, vom westfälischen Frieden bis zum Wiener Congreß… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Territorium [2] — Territorium, Territory, heißt in der nordamerikan. Union ein Gebiet, das noch nicht die nöthige Einwohnerzahl hat (70000), um einen Staat zu bilden u. deßwegen unter einem von dem Präsidenten ernannten Gouverneur steht (gegenwärtig Nebraska,… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Territorium — Gebiet; Areal; Gegend; Raum * * * Ter|ri|to|ri|um [tɛri to:ri̯ʊm], das; s, Territorien [tɛri to:ri̯ən]: 1. Gebiet, Land, Bezirk; Grund und Boden: ein unbesiedeltes, unerforschtes Territorium; die Hunde lassen niemanden auf das Territorium ihrer… …   Universal-Lexikon

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