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1 Sozialdemokratische Arbeiterpartei Rußlands
(сокр. SDAPR) ист. -
2 Staatliche Kommission für die Elektrifizierung Rußlands
prepos.electr. GOELROУниверсальный русско-немецкий словарь > Staatliche Kommission für die Elektrifizierung Rußlands
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3 Geschäftsführer des Präsidialamtes Rußlands
сущ.Универсальный немецко-русский словарь > Geschäftsführer des Präsidialamtes Rußlands
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4 Staatliche Kommission für die Elektrifizierung Rußlands
прил.2) электр. ГОЭЛРО, ГОЭЛРО (Государственная комиссия по электрификации России)Универсальный немецко-русский словарь > Staatliche Kommission für die Elektrifizierung Rußlands
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5 Untertan des zaristischen Rußlands
сущ.юр. подданный, русскийУниверсальный немецко-русский словарь > Untertan des zaristischen Rußlands
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6 россиянин
мStaatsbürger m Rußlands; Einwohner m Rußlands -
7 россиянин
россиянин м Staatsbürger m 1d Rußlands; Einwohner m 1d Rußlands -
8 ГОЭЛРО
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9 Rußland
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10 Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen
1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie entsprechend den Ergebnissen der Volksabstimmung offiziell veröffentlicht wird.Der Tag der Volksabstimmung, der 12. Dezember 1993, gilt als der Tag der Annahme der Verfassung der Rußländischen Föderation. Gleichzeitig verliert die am 12. April 1978 verabschiedete Verfassung (das Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – mitsamt den nachfolgend vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit. Falls die Bestimmungen des Föderationsvertrages – des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken innerhalb der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Regionen, der Gebiete sowie der Städte Moskau und St. Petersburg der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke innerhalb der Rußländischen Föderation sowie sonstiger Verträge zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation und der Verträge zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation – nicht in Einklang mit Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation stehen, gelten die Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation. 2. Die Gesetze und sonstigen Rechtsakte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung auf dem Territorium der Rußländischen Föderation gegolten haben, werden angewandt, soweit sie der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen. 3. Der Präsident der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit der Verfassung (dem Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – gewählt worden ist, übt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die darin festgelegten Befugnisse bis zum Ablauf des Zeitraums aus, für den er gewählt wurde. 4. Der Ministerrat – die Regierung der Rußländischen Föderation – übernimmt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung der Regierung der Rußländischen Föderation, wie sie in der Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegt sind, und wird fortan als Regierung der Ruß-ländischen Föderation bezeichnet. 5. Die Gerichte in der Rußländischen Föderation üben die Rechtsprechung im Rahmen ihrer in dieser Verfassung festgelegten Kompetenzen aus. Nach Inkrafttreten der Verfassung behalten die Richter aller Gerichte der Rußländischen Föderation ihre Kompetenzen bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie gewählt worden sind. 3 Freie Stellen werden in dem durch diese Verfassung festgelegten Verfahren besetzt. 6. Bis zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes, das das Verfahren für die Verhandlung von Sachen durch ein Gericht unter Mitwirkung von Geschworenen festlegt, wird das frühere Verfahren der gerichtlichen Verhandlung entsprechender Fälle beibehalten. Bis die Strafprozeßgesetzgebung der Rußländischen Föderation mit den Bestimmungen dieser Verfassung in Einklang gebracht worden ist, bleibt das frühere Verfahren des Arrestes, der Untersuchungshaft und der Festnahme von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, erhalten. 7. Der erste Bundesrat und die erste Staatsduma werden auf zwei Jahre gewählt. 8. Der Bundesrat tritt am 30. Tage nach seiner Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen. Die erste Sitzung des Bundesrates eröffnet der Präsident der Rußländischen Föderation. 9. Ein Abgeordneter der ersten Staatsduma kann gleichzeitig Mitglied der Regierung der Rußländischen Föderation sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Verfassung über die parlamentarische Immunität erstrek-ken sich nicht auf die Abgeordneten der Staatsduma, die zugleich Mitglieder der Regierung der Rußländischen Föderation sind, sofern es sich um die Haftung für Handlungen (oder Unterlassungen) bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten handelt. Die Abgeordneten des ersten Bundesrates üben ihre Mandate auf nichtständiger Grundlage aus. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Section II. Concluding and Transitional Provisions[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Раздел II. Заключительные и переходные положения[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Titre II. Les Dispositions finales et transitoires[/ref]>Verfassung der Russischen Föderation > Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen
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11 Vorspruch
Wir, das multinationale Volk der Rußländischen Föderation, vereint durch das gemeinsame Schicksal auf unserem Boden, die Rechte und Freiheiten des Menschen, den inneren Frieden und die Eintracht bekräftigend, die historisch entstandene staatliche Einheit wahrend, ausgehend von den allgemein anerkannten Prinzipien der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, das Ansehen der Vorfahren ehrend, die uns Liebe und Achtung gegenüber dem Vaterland sowie den Glauben an das Gute und an die Gerechtigkeit überliefert haben, die souveräne Staatlichkeit Rußlands wiederbelebend und die Unerschütterlichkeit seiner demokratischen Grundlagen bekräftigend, danach strebend, das Wohlergehen und das Gedeihen Rußlands zu gewährleisten, ausgehend von der Verantwortung für unsere Heimat vor der jetzigen und vor künftigen Generationen, im Bewußtsein, Teil der Weltgemeinschaft zu sein, geben uns die Verfassung der Russländischen Föderation.__________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Preamble[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Преамбула[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Préambule[/ref]> -
12 SDAPR
РСДРП= Российская социал-демократическая рабочая партия -
13 артист
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14 народный
1) Volks- (опр. сл.); national ( национальный)народный фронт — Volksfront f3) ( о собственности) volkseigen -
15 национальность
ж1) ( национальная принадлежность) Nationalität f; nationale Zugehörigkeitроссийские граждане немецкой национальности — deutschstämmige Bürger Rußlands, Rußlanddeutsche sub m pl2) ( этническая общность) Nationalität f, Völkerschaft f -
16 предел
м1) ( граница) Grenze fв пределах России — innerhalb der Grenzen Rußlandsза пределами страны — außerhalb der Landesgrenzen2) перен. Grenze f, Schranke f3) ( крайняя степень)4) мат. Limes m неизм.; Grenzwert m -
17 российский
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18 артист
артист м 1. Künstler m 1d; Schauspieler m 1d (актёр) заслуженный артист России Verdienter Schauspieler Rußlands 2. перен. разг. (искусный человек) Könner m 1d он артист в своём деле er ist ein Meister in seinem Fach -
19 народный
народный 1. Volks...; national (национальный) народный артист России Volks|schauspieler m 1d Rußlands народная песня Volkslied n 1b народный фронт Volksfront f c народное хозяйство Volkswirt|schaft f 2. (связанный с народом) volks|tümlich; volksverbunden 3. (о собственности) volkseigen -
20 национальность
национальность ж 1. (национальная принадлежность) Nationalität f c; nationale Zugehörigkeit российские граждане немецкой национальности deutschstämmige Bürger Rußlands, Rußlanddeutsche sub m pl 2. (этническая общность) Nationalität f c, Völkerschaft f c
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См. также в других словарях:
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Hymne Rußlands — Russische bzw. sowjetische Nationalhymnen waren oder sind: 1791–1816 inoffiziell Grom Pobedy, Rasdawaisja (Гром победы, раздавайся) – Lasst den Ruf des Siegs ertönen 1816–1833 Molitwa Russkich (Молитва русских) – Gebet der Russen 1833–1917 Bosche … Deutsch Wikipedia
Kommunistische Partei Rußlands — Die Kommunistische Partei Russlands (B), KPR (B), mit dem Zusatz (B) für Bolschewiki, (russisch Российская Коммунистическая партия (большевиков), РКП(б)) war der Name der kommunistischen Partei in Russland zwischen 1918 und 1925. Sie ging aus der … Deutsch Wikipedia
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Stimme Rußlands — QSL Karte von Radio Moskau (1969) Stimme Russlands (russisch: Голос России/Golos Rossii; früher Radio Moskau) ist der Name des sehr umfangreichen russischen Rundfunk Auslandsdienstes. Dies betrifft sowohl die Anzahl der Sendestunden, als auch die … Deutsch Wikipedia
Russisches Reich — (hierzu die Übersichtskarte »Europäisches Rußland« und Spezialkarte »Mittleres Rußland«), ein Kaisertum, das den ganzen Osten Europas, dazu den Norden und einen Teil der Mitte Asiens einnimmt, d.h. ein Sechstel alles festen Bodens auf der Erde,… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Russisches Reich [2] — Russisches Reich (Gesch.). Die Ländermassen, welche jetzt Rußland heißen, waren den Griechen, welchen man die ersten geographischen u. ethnographischen Kenntnisse derselben verdankt, lange ganz unbekannt. Die Homerische Weltkarte kennt… … Pierer's Universal-Lexikon
Türkisches Reich [2] — Türkisches Reich (Gesch.). Das jetzt schlechtweg Türken, eigentlich Osmanen genannte Volk ist blos ein Zweig des großen Volksstammes der Türken (s.d.). Diese kommen bereits bei Plinius u. Mela als Turcä vor u. wohnten damals in Sarmatien in den… … Pierer's Universal-Lexikon