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Rechtsausübung

См. также в других словарях:

  • Rechtsausübung — Geltendmachung von Rechten jeder Art. Die R. wird durch das Bürgerliche Recht eingeschränkt: Eine R. ist unzulässig, wenn sie: (1) Nur den Zweck verfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB, ⇡ Schikaneverbot); (2) eine sittenwidrige… …   Lexikon der Economics

  • Unzulässige Rechtsausübung — ist nach deutschem Recht die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines formellen Rechts, die dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Inhaltsverzeichnis 1 Tatbestand 2 Rechtsfolgen 3 Siehe auch 4 …   Deutsch Wikipedia

  • unzulässige Rechtsausübung — Ausübung eines formell bestehenden Rechts, die dem Grundsatz von ⇡ Treu und Glauben zuwiderläuft. Bloße Unbilligkeit genügt nicht …   Lexikon der Economics

  • Verwirkung — gesetzlich nicht geregelter Begriff für einen Sonderfall der ⇡ unzulässigen Rechtsausübung. 1. Allgemein: Ein Anspruch auf Gestaltungsrecht (z.B. Rücktritts , Kündigungsrecht) ist verwirkt, d.h. kann nicht geltend gemacht (ausgeübt) werden, wenn… …   Lexikon der Economics

  • Bundesdeutsches Recht — Unter bundesdeutschem Recht wird das positive Recht der Bundesrepublik Deutschland verstanden. Es lässt sich in vier Bereiche unterteilen: Privatrecht: Dieses regelt die Beziehungen der Einzelnen zueinander auf der Grundlage von Gleichheit und… …   Deutsch Wikipedia

  • Holzgerechtsame — Die Holzgerechtsame[1] war vom Mittelalter bis zum späten 19. Jahrhundert das unentgeltliche Recht auf Nutzung des Waldes für die Holzgewinnung. Inhaltsverzeichnis 1 Grundlage und Grenzen der Gerechtsame 1.1 Rechtsausübung …   Deutsch Wikipedia

  • Schikaneverbot — Schikaneverbot, Untersagung einer Rechtsausübung, die nach der ganzen Sachlage für den Berechtigten gar kein Interesse haben kann, sondern nur den Zweck hat, einem andern Schaden zuzufügen. Schon das Römische und später das Gemeine Recht hatten… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Polizeistaat — Big Brother Staat; Überwachungsstaat * * * Po|li|zei|staat 〈m. 23; abwertend〉 Staat, der auf repressive Weise mit einem großen Polizeiapparat die öffentliche Ordnung aufrechterhält u. in dem die Bürger nicht verfassungsmäßig vor Übergriffen u.… …   Universal-Lexikon

  • Arglisteinrede — Arglist|einrede,   lateinisch excẹptio dọli, im römischen und gemeinen Recht ein die Rechtsausübung begrenzender Rechtsbehelf (Hauptfälle: exceptio doli specialis »Einwand des arglistigen Rechtserwerbs« und exceptio doli generalis »Einwand der… …   Universal-Lexikon

  • Штейнбах — (Эмиль Steinbach) австрийский политический деятель. Родился в 1846 г.; был адвокатом, потом профессором политической экономии в академии восточных языков в Вене. В качестве начальника законодательного отделения министерства юстиции выработал… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Abstraktionsprinzip — Das Abstraktionsprinzip gehört zu den Grundsätzen des deutschen Zivilrechts (Lehre vom Rechtsgeschäft). Es hat sich unter dem Einfluss von Savigny im 19. Jahrhundert durchgesetzt und ist seit 1900 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert.… …   Deutsch Wikipedia

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