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(staatsgewalt)

  • 41 Träger der Staatsgewalt

    Универсальный немецко-русский словарь > Träger der Staatsgewalt

  • 42 Verleitung zum Mißbrauch der Staatsgewalt

    сущ.

    Универсальный немецко-русский словарь > Verleitung zum Mißbrauch der Staatsgewalt

  • 43 Widerstand gegenüber einem Vertreter der Staatsgewalt oder der Öffentlichkeit

    Универсальный немецко-русский словарь > Widerstand gegenüber einem Vertreter der Staatsgewalt oder der Öffentlichkeit

  • 44 Widerstandsleistung gegenüber einem Vertreter der Staatsgewalt oder der Öffentlichkeit

    Универсальный немецко-русский словарь > Widerstandsleistung gegenüber einem Vertreter der Staatsgewalt oder der Öffentlichkeit

  • 45 beschränkte Staatsgewalt

    Универсальный немецко-русский словарь > beschränkte Staatsgewalt

  • 46 die Träger der Staatsgewalt

    Универсальный немецко-русский словарь > die Träger der Staatsgewalt

  • 47 höchste Staatsgewalt

    f.
    sovereignty n.

    Deutsch-Englisch Wörterbuch > höchste Staatsgewalt

  • 48 höchste Staatsgewalt

    f
    sovereignty

    Deutsch-Englisches Wörterbuch > höchste Staatsgewalt

  • 49 Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

    1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie entsprechend den Ergebnissen der Volksabstimmung offiziell veröffentlicht wird.
    Der Tag der Volksabstimmung, der 12. Dezember 1993, gilt als der Tag der Annahme der Verfassung der Rußländischen Föderation. Gleichzeitig verliert die am 12. April 1978 verabschiedete Verfassung (das Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – mitsamt den nachfolgend vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit. Falls die Bestimmungen des Föderationsvertrages – des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken innerhalb der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Regionen, der Gebiete sowie der Städte Moskau und St. Petersburg der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke innerhalb der Rußländischen Föderation sowie sonstiger Verträge zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation und der Verträge zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation – nicht in Einklang mit Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation stehen, gelten die Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation. 2. Die Gesetze und sonstigen Rechtsakte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung auf dem Territorium der Rußländischen Föderation gegolten haben, werden angewandt, soweit sie der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen. 3. Der Präsident der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit der Verfassung (dem Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – gewählt worden ist, übt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die darin festgelegten Befugnisse bis zum Ablauf des Zeitraums aus, für den er gewählt wurde. 4. Der Ministerrat – die Regierung der Rußländischen Föderation – übernimmt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung der Regierung der Rußländischen Föderation, wie sie in der Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegt sind, und wird fortan als Regierung der Ruß-ländischen Föderation bezeichnet. 5. Die Gerichte in der Rußländischen Föderation üben die Rechtsprechung im Rahmen ihrer in dieser Verfassung festgelegten Kompetenzen aus. Nach Inkrafttreten der Verfassung behalten die Richter aller Gerichte der Rußländischen Föderation ihre Kompetenzen bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie gewählt worden sind. 3 Freie Stellen werden in dem durch diese Verfassung festgelegten Verfahren besetzt. 6. Bis zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes, das das Verfahren für die Verhandlung von Sachen durch ein Gericht unter Mitwirkung von Geschworenen festlegt, wird das frühere Verfahren der gerichtlichen Verhandlung entsprechender Fälle beibehalten. Bis die Strafprozeßgesetzgebung der Rußländischen Föderation mit den Bestimmungen dieser Verfassung in Einklang gebracht worden ist, bleibt das frühere Verfahren des Arrestes, der Untersuchungshaft und der Festnahme von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, erhalten. 7. Der erste Bundesrat und die erste Staatsduma werden auf zwei Jahre gewählt. 8. Der Bundesrat tritt am 30. Tage nach seiner Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen. Die erste Sitzung des Bundesrates eröffnet der Präsident der Rußländischen Föderation. 9. Ein Abgeordneter der ersten Staatsduma kann gleichzeitig Mitglied der Regierung der Rußländischen Föderation sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Verfassung über die parlamentarische Immunität erstrek-ken sich nicht auf die Abgeordneten der Staatsduma, die zugleich Mitglieder der Regierung der Rußländischen Föderation sind, sofern es sich um die Haftung für Handlungen (oder Unterlassungen) bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten handelt. Die Abgeordneten des ersten Bundesrates üben ihre Mandate auf nichtständiger Grundlage aus. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Section II. Concluding and Transitional Provisions[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Раздел II. Заключительные и переходные положения[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Titre II. Les Dispositions finales et transitoires[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

  • 50 Artikel 125

    1. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation besteht aus 19 Richtern.
    2. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation entscheidet auf Ersuchen des Präsidenten der Rußländi-schen Föderation, des Bundessrates, der Staatsduma, eines Fünftels der Mitglieder des Bundesrates oder der Abgeordneten der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation, des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Arbitragegerichts der Rußländischen Föderation und den Organen der gesetz-gebenden und vollziehenden Gewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation über die Vereinbarkeit mit der Verfassung der Rußländischen Föderation von:
    a) Bundesgesetzen und Normativakten des Präsidenten der Rußländischen Föderation, des Bundesrates, der Staatsduma und der Regierung der Rußländischen Föderation;
    b) Verfassungen der Republiken, Statuten sowie Gesetzen und anderen Normativakten der Subjekte der Rußländischen Föderation, die zu Fragen erlassen wurden, die in die Zuständigkeit der Organe der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und in die gemeinsame Zuständigkeit der Organe der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation fallen; c) Verträgen zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staats-gewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation sowie Verträgen zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation; d) nicht in Kraft getretenen völkerrechtlichen Verträgen der Rußländischen Föderation.
    3. Das Verfassungsgericht entscheidet Kompetenzstreitigkeiten:
    a) zwischen Organen der Staatsgewalt des Bundes;
    b) zwischen Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation; c) zwischen den höchsten Staatsorganen der Subjekte der Rußländischen Föderation.
    4. Das Verfassungsgericht überprüft in dem durch ein Bundesgesetz festgelegten Verfahren auf Beschwerden gegen die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und Freiheiten der Bürger oder auf Ersuchen von Gerichten die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das in einem konkreten Fall angewendet worden ist oder angewendet werden soll.
    5. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation legt auf Ersuchen des Präsidenten der Rußländischen Föderation, des Bundesrates, der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation und der Gesetzge-bungsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation die Verfassung der Rußländischen Föderation aus. 6. Akte oder einzelne ihrer Bestimmungen, die für verfassungswidrig erklärt werden, treten außer Kraft; völkerrechtliche Verträge der Rußländischen Föderation, die der Verfassung der Rußländischen Föderation widerspre-chen, dürfen nicht in Kraft gesetzt und angewendet werden. 7. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation erstattet auf Ersuchen des Bundesrates ein Gutachten darüber, ob bei der Erhebung einer Anklage gegen den Präsidenten der Rußländischen Föderation wegen Staatsverrats oder wegen der Begehung einer anderen schweren Straftat das dafür festgelegte Verfahren eingehalten worden ist. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 125[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 125[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 125[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 125

  • 51 Widerstand

    m
    1. resistance ( gegen to), opposition (to); passiver Widerstand passive resistance; Widerstand gegen die Staatsgewalt obstructing the police; gegen den Widerstand seiner Eltern against his parents’ wishes; Widerstand leisten offer resistance, fight back; auf ( heftigen) Widerstand stoßen meet with (stiff) opposition ( bei from); den Widerstand aufgeben give in; den Weg des geringsten Widerstandes gehen take the line of least resistance; etw. gegen alle Widerstände durchsetzen go through with s.th. despite all opposition; zum bewaffneten Widerstand aufrufen issue a call for armed resistance
    2. nur Sg.; POL., Bewegung: the resistance; sich dem Widerstand anschließen oder in den Widerstand gehen join the resistance
    3. ETECH., Bauteil: resistor
    4. nur Sg.; PHYS., ETECH. resistance; FLUG., der Luft: drag; magnetischer / spezifischer Widerstand reluctance / resistivity
    * * *
    der Widerstand
    resistor; opposition; antagonism; reluctance; resistance
    * * *
    Wi|der|stand
    m
    resistance (AUCH POL, ELEC ETC); (im 2. Weltkrieg) Resistance; (= Ablehnung) opposition; (ELEC Bauelement) resistor

    zum Wíderstand aufrufen — to call upon people to resist

    es erhebt sich Wíderstand — there is resistance

    jdm/einer Sache or gegen jdn/etw Wíderstand leisten — to resist sb/sth, to put up or offer (form) resistance to sb/sth

    Wíderstand gegen die Staatsgewalt — obstructing an officer in the performance of his duties (Brit) or in the line of duty

    See:
    Weg
    * * *
    der
    1) (the act of resisting or fighting against by force or argument: There is a lot of opposition to his ideas.) opposition
    2) (the act of resisting: The army offered strong resistance to the enemy; ( also adjective) a resistance force.) resistance
    3) (the force that one object, substance etc exerts against the movement of another object etc.) resistance
    * * *
    Wi·der·stand1
    <-[e]s, -stände>
    [ˈvi:dɐʃtant, pl -ʃtɛndə]
    m
    2. ELEK (Schaltelement) resistor
    spezifischer [elektrischer] \Widerstand resistivity, specific resistance
    Wi·der·stand2
    <-[e]s, -stände>
    [ˈvi:dɐʃtant, pl -ʃtɛndə]
    m
    1. kein pl (Gegenwehr) opposition, resistance
    \Widerstand gegen die Staatsgewalt resistance to state authority
    \Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte resisting bailiffs
    \Widerstand gegen die Staatsgewalt leisten to obstruct an officer in the performance of his duty
    hinhaltender \Widerstand delaying action
    passiver \Widerstand passive resistance
    [gegen etw akk] \Widerstand leisten to put up resistance [against sth]
    3. meist pl (hindernder Umstand) resistance; s.a. Weg
    * * *

    jemandem/einer Sache Widerstand leisten — resist somebody/something; put up resistance to somebody/something

    bei jemandem auf Widerstand stoßenmeet with or encounter resistance from somebody

    der Widerstand (Politik) the Resistance; s. auch Weg 3)

    2) (Elektrot.): (Schaltungselement) resistor
    * * *
    1. resistance (
    gegen to), opposition (to);
    passiver Widerstand passive resistance;
    Widerstand gegen die Staatsgewalt obstructing the police;
    gegen den Widerstand seiner Eltern against his parents’ wishes;
    Widerstand leisten offer resistance, fight back;
    auf (heftigen) Widerstand stoßen meet with (stiff) opposition (
    bei from);
    den Weg des geringsten Widerstandes gehen take the line of least resistance;
    etwas gegen alle Widerstände durchsetzen go through with sth despite all opposition;
    zum bewaffneten Widerstand aufrufen issue a call for armed resistance
    2. nur sg; POL, Bewegung: the resistance;
    in den Widerstand gehen join the resistance
    3. ELEK, Bauteil: resistor
    4. nur sg; PHYS, ELEK resistance; FLUG, der Luft: drag;
    magnetischer/spezifischer Widerstand reluctance/resistivity
    * * *

    jemandem/einer Sache Widerstand leisten — resist somebody/something; put up resistance to somebody/something

    bei jemandem auf Widerstand stoßenmeet with or encounter resistance from somebody

    der Widerstand (Politik) the Resistance; s. auch Weg 3)

    2) (Elektrot.): (Schaltungselement) resistor
    * * *
    m.
    opposition n.
    resistance n.
    resistor n.

    Deutsch-Englisch Wörterbuch > Widerstand

  • 52 Artikel 11

    1. Die Staatsgewalt in der Rußländischen Föderation wird vom Präsidenten der Rußländischen Föderation, der Föderationsversammlung (dem Bundesrat und der Staatsduma), der Regierung der Rußländischen Föderation und den Gerichten der Rußländischen Föderation ausgeübt.
    2. Die Staatsgewalt in den Subjekten der Rußländischen Föderation üben die von diesen gebildeten Organe der Staatsgewalt aus. 3. Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation erfolgt durch diese Verfassung, den Föderationsvertrag und andere Verträge über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 11[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 11[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 11[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 11

  • 53 Artikel 5

    1. Die Rußländische Föderation besteht aus Republiken, Regionen, Gebieten, bundesbedeutsamen Städten, einem autonomen Gebiet und autonomen Bezirken als den gleichberechtigten Subjekten der Rußländischen Föderation.
    2. Die Republik ist ein Staat und hat ihre eigene Verfassung und Gesetzgebung. Die Region, das Gebiet, die bundesbedeutsame Stadt, das autonome Gebiet und der autonome Bezirk haben ihr Statut und ihre Gesetzgebung. 3. Die Bundesstaatlichkeit der Rußländischen Föderation gründet auf ihrer staatlichen Integrität, auf der Einheit des Systems der Staatsgewalt, auf der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation sowie auf der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker in der Rußländischen Föderation. 4. In den Beziehungen zu den Bundesorganen der Staatsgewalt sind alle Subjekte der Rußländischen Föderation untereinander gleichberechtigt. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 5[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 5[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 5[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 5

  • 54 Artikel 85

    1. Der Präsident der Rußländischen Föderation kann Schlichtungsverfahren anwenden zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organer Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt von Subjekten der Rußländischen Föderation, ebenso wie zwischen Organen der Staatsgewalt von Subjekten der Rußländischen Föderation. Wird keine einvernehmliche Lösung erreicht, so kann er die Ent-scheidung des Streits dem entsprechenden Gericht zur Prüfung vorlegen.
    2. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist berechtigt, den Vollzug von Akten der Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation, die der Verfassung der Rußländischen Föderation, Bundesgesetzen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen der Rußländischen Föderation widersprechen oder die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers verletzen, bis zur Klärung dieser Frage durch das entsprechende Gericht auszusetzen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 85[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 85[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 85[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 85

  • 55 Widerstand

    Wi·der·stand
    1. Wi·der·stand <-[e]s, -ständee> [ʼvi:dɐʃtant, pl -ʃtɛndə] m
    2) elek ( Schaltelement) resistor
    2. Wi·der·stand <-[e]s, -stände> [ʼvi:dɐʃtant, pl -ʃtɛndə] m
    1) kein pl ( Gegenwehr) opposition;
    \Widerstand gegen die Staatsgewalt resistance to state authority;
    \Widerstand gegen die Staatsgewalt leisten to obstruct an officer in the performance of his duty;
    hinhaltender \Widerstand delaying action;
    passiver \Widerstand passive resistance;
    [gegen etw] \Widerstand leisten to put up resistance [against sth]
    2) pol ( Widerstandsbewegung) resistance
    3) meist pl ( hindernder Umstand) resistance; s. a. Weg

    Deutsch-Englisch Wörterbuch für Studenten > Widerstand

  • 56 Artikel 66

    1. Der Status einer Republik wird durch die Verfassung der Rußländischen Föderation und die Verfassung der Republik bestimmt.
    2. Der Status einer Region, eines Gebiets, einer bundesbedeutsamen Stadt, eines autonomen Gebietes und eines autonomen Bezirks wird bestimmt durch die Verfassung der Rußländischen Föderation und das Statut der Region, des Gebiets, der bundesbedeutsamen Stadt, des autonomen Gebietes, des autonomen Bezirkes, das von dem Gesetzgebungs(Vertretungs-)organ des entsprechenden Subjekts der Rußländischen Föderation verabschiedet wird. 3. Auf Vorschlag der gesetzgebenden und vollziehenden Organe des autonomen Gebiets oder eines autonomen Bezirks kann ein Bundesgesetz über das autonome Gebiet bzw. den autonomen Bezirk verabschiedet werden. 4. Die Beziehungen der innerhalb einer Region oder eines Gebietes belegenen autonomen Bezirke können durch Bundesgesetz und Vertrag zwischen den Organen der Staatsgewalt des autonomen Bezirks und den Organen der Staatsgewalt der Region beziehungsweise des Gebiets geregelt werden. 5. Der Status eines Subjekts der Rußländischen Föderation kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Rußländischen Föderation und dem Subjekt der Rußländischen Föderation in Übereinstimmung mit einem Bundesverfassungsgesetz geändert werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 66[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 66[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 66[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 66

  • 57 Artikel 77

    1. Das System der Organe der Staatsgewalt der Republiken, Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke wird von den Subjekten der Rußländischen Föderation, in Übereinstimmung mit den Grundlagen der Verfassungsordnung der Rußländischen Föderation und den allgemei-nen Prinzipien der Organisation der Vertretungs- und Vollzugsorgane der Staatsgewalt, die durch Bundesgesetz bestimmt sind, selbständig festgelegt.
    2. In den Grenzen der Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Befugnisse der Rußländischen Föderation im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation bilden die Bundesorgane der vollziehenden Gewalt und die Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation ein einheitliches System der vollziehenden Gewalt in der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 77[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 77[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 77[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 77

  • 58 Steuer

    I.
    1) das Steuer руль. v. Flugzeug, Schiff, Kombine auch штурва́л. das Steuer führen управля́ть рулём [штурва́лом]. übertr управля́ть, руководи́ть, быть <стоя́ть> во главе́. am < hinter dem> Steuer у руля́ [штурва́ла]. übertr у руля́. v. Staatsgewalt у корми́ла вла́сти. sich ans Steuer setzen сади́ться сесть за руль. das Steuer herumreißen (ре́зко) изменя́ть измени́ть курс <направле́ние>. übertr станови́ться /- у руля́ [v. Staatsgewalt у корми́ла вла́сти]. ohne Steuer (dahin)treiben a) v. Boot; übertr плыть без руля́ и без ветри́л b) v. Schiff дрейфова́ть. das Steuer des Staates ergreifen < in die Hand nehmen> брать взять в свои́ ру́ки бразды́ правле́ния
    2) Nautik das Steuer übernehmen станови́ться стать за руль

    II.
    1) die Steuer Abgabe нало́г. Steuer von < auf> etw. нало́г с чего́-н. <на что-н.>. Steuern erheben < einziehen> взима́ть нало́ги. der Steuer unterliegen подлежа́ть нало́гообложе́нию. Steuern hinterziegen ута́ивать /-таи́ть каки́е-нибудь су́ммы от обложе́ния нало́гом. etw. kostet jährlich 200 Mark (an) Steuern нало́г на что-н. составля́ет ежего́дно две́сти ма́рок
    2) die Steuer Behörde нало́говое управле́ние. jd. ist bei der Steuer (beschäftigt) кто-н. рабо́тает в нало́говом управле́нии

    Wörterbuch Deutsch-Russisch > Steuer

  • 59 Auflehnung

    f =, -en
    сопротивление, протест

    БНРС > Auflehnung

  • 60 Träger

    m -s, =
    einen Träger mietenвзять носильщика
    die neue Epoche und ihre Trägerновая эпоха и её представители
    Träger einer Medailleспорт. обладатель медали
    3) тех. (опорная) балка; ферма
    4) хим., фото подложка, основа
    5) хим. носитель (напр., газ-носитель)
    7) бакт. носитель; переносчик
    9) организатор, финансирующий предприятие

    БНРС > Träger

См. также в других словарях:

  • Staatsgewalt — bezeichnet die Ausübung hoheitlicher Macht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen Organe und Institutionen wie z. B. Staatsoberhaupt und Regierung (Verwaltung, Beamte, Polizei, Armee), Parlament und Gerichte in Form von… …   Deutsch Wikipedia

  • Staatsgewalt — Staatsgewalt, s.u. Staat S. 621 …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Staatsgewalt — Staatsgewalt, s. Staat, S. 803 …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Staatsgewalt — Staatsgewalt, s. Staat …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Staatsgewalt — Obrigkeit; Exekutive; Regierung; Verwaltung * * * Staats|ge|walt 〈f. 20; unz.〉 Gesamtheit der Rechte eines Staates u. der Mittel zu ihrer Verwirklichung; Sy Staatshoheit * * * Staats|ge|walt, die: a) <o. Pl.> Herrschaftsgewalt des Staates:… …   Universal-Lexikon

  • Staatsgewalt — a) Herrschaft, Herrschaftsgewalt, Hoheit, Macht, Regierungsgewalt, Staatsmacht. b) ausführende/vollziehende Gewalt; (Politik): Exekutivgewalt; (bes. Politik, Rechtsspr.): Exekutive, exekutive Gewalt; (Rechtsspr.): vollstreckende Gewalt. * * *… …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Staatsgewalt — die dem Staat zustehenden Hoheitsbefugnisse. Vgl. auch ⇡ Gewaltenteilung …   Lexikon der Economics

  • Staatsgewalt — Staats|ge|walt …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Widerstand gegen die Staatsgewalt — Als Widerstand gegen die Staatsgewalt wird ein gewaltsamer Widerstand oder ein tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte des Staates bezeichnet. Dieser kann auch in der Ausübung passiver Gewalt bestehen, etwa durch Sitzblockaden und ähnliche… …   Deutsch Wikipedia

  • Widerstand gegen die Staatsgewalt — Widerstand gegen die Staatsgewalt, s. Widersetzlichkeit …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • höchste Staatsgewalt — Oberherrschaft; Staatshoheit …   Universal-Lexikon

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