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41 Bodenschutz
eine der wichtigsten Umweltschutzaufgaben der Gesellschaft. Im BauGB und der BauNVO ist er als öffentliche Aufgabe den Kommunen zugewiesen und hat mit Vorschriften über die Gestaltung von Freiflächen sowie einer Erweiterung der Möglichkeiten für örtliche Bauvorschriften auch Eingang in Landesbauordnungen gefunden (z. B. NBauO §§ 14 und 56).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bodenschutz
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42 Eingriff
im Sinne des Naturschutzrechts eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Im Bundesnaturschutzgesetz §§ 8 a bis 8 c wird das Verhältnis zur Bauleitplanung geregelt. Die §§ 8 a bis 8 c sind unmittelbar geltendes Recht. BauGB § 1 a enthält Regelungen über Eingriffe.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Eingriff
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43 Entwicklungsmaßnahme, städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen nach BauGB § 165 sollen der Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten und von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen dienen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Entwicklungsmaßnahme, städtebauliche
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44 Erhaltungssatzung
kommunales Gesetz. Im Rahmen eines B-Plans oder mit einer eigenständigen Satzung können bestimmte städtebauliche Erhaltungsabsichten durchgesetzt werden (BauGB § 172).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Erhaltungssatzung
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45 Erschließung
Erschließung von Baugebieten ist Aufgabe der Gemeinden (BauGB § 123).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Erschließung
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46 Erschließungsaufwand
Kosten für den Erwerb und die Freilegung der für die Erschließungsmaßnahme erforderlichen Flächen, die erstmalige Herstellung der Anlagen einschließlich Beleuchtung und Entwässerung der Flächen und ggf. die übernahme von vorhandenen Anlagen durch die Gemeinde. Erschließungsaufwand nach BauGB § 128 umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und ihre Rampen sowie für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Erschließungsaufwand
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47 Erschließungsbeitrag
Kostenbeitrag der Grundstückseigentümer an den Erschließungsmaßnahmen; geregelt in §§ 127 bis 135 BauGB und durch Ortssatzung.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Erschließungsbeitrag
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48 Grenzregelung
nach BauGB § 80 bisweilen zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Bebauung einschließlich Erschließung oder zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände erforderlich. Grenzregelungen sind nur im Geltungsbereich von Bebauungsplänen oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile möglich. Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, können in einem Grenzregelungsverfahren nicht selbstständig bebaubare benachbarte Grundstücke ausgetauscht oder zugeteilt werden.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Grenzregelung
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49 Kulturlandschaft
Anthropogen überformte Landschaft. Kulturlandschaften wandeln sich durch zivilisatorische Einflüsse auf ursprünglich naturgeprägte Erdgegenden. Durch Naturschutz gesicherte und durch Pflege in Stand gehaltene Landschaftselemente sind Bestandteile von Kulturlandschaften. Diese werden auch durch Gebäude und Siedlungen geprägt. Die Erhaltung von historischen Kulturlandschaften und -landschaftsteilen ist ein Ziel der Naturschutzgesetzgebung. Die Erhaltung von Gebäuden, die das Bild der Kulturlandschaft prägen, ist ein Anliegen des Baugesetzbuchs (BauGB § 35).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Kulturlandschaft
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50 Landschaftsbild
die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist in den Planungsgrundsätzen des Baugesetzbuchs (BauGB § 1 (5)) als öffentlicher Belang deklariert. Im Naturschutzrecht ist das Landschaftsbild als Ausdruck der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft besonders schützenswert, und Eingriffe in das Landschaftsbild sind zu vermeiden bzw. auszugleichen (vgl. Ausgleichsmaßnahmen).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Landschaftsbild
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51 Landschaftspflege
Pflege und Unterhaltung von freien (unbebauten) Bereichen der Kulturlandschaft und von Naturlandschaftsbereichen nach bestimmten Zielvorstellungen. Diese sind in allgemeiner Form in den Naturschutzgesetzen formuliert. Auch das Baugesetzbuch enthält in den Planungsgrundsätzen (BauGB § 1 (5) 7.) Landschaftspflege als wichtigen öffentlichen Belang. Naturschutz und Landschaftspflege werden i. d. R. als Begriffspaar verwendet. Man unterscheidet nach den Arbeitsmethoden in tiergebundene (z. B. Schafbeweidung) und maschinengebundene Landschaftspflege, beides auch Aufgabenbereiche der Landwirtschaft.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Landschaftspflege
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52 Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
sind mit der Bauleitplanung insoweit abzustimmen, als Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung der Gemeinden zu erwarten sind. Städtebauliche Planungen ihrerseits können Anstoß für Flurbereinigungsmaßnahmen (Maßn. z. Verbess. d. Agrarstr.) sein, wenn land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke durch sie in Anspruch genommen werden sollen (BauGB §§ 187 bis 191).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
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53 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
kann angeordnet werden, wenn an Gebäuden Missstände oder Mängel bestehen und zu befürchten ist, dass das Gebäude nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht (BauGB § 177).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
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54 natürliche Lebensgrundlagen
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist in einigen Verfassungen der Bundesländer zum Staatsziel erhoben worden. Er ist Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege im BNatSchG und den Naturschutzgesetzen der Bundesländer, Planungsgrundsatz im BauGB und ein Grundsatz in neu gefassten Landesbauordnungen (z. B. NBauO). Natürliche Lebensgrundlagen sind der Boden, das Wasser, die Luft und das Klima und mittelbar Flora und Fauna. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen dient der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Nutzbarkeit der Naturgüter.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > natürliche Lebensgrundlagen
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55 Orts- und Landschaftsbild
die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist in den Planungsgrundsätzen des Baugesetzbuchs (BauGB § 1 (5)) als öffentlicher Belang deklariert. Das Begriffspaar wird überall dort angewendet, wo eine Einheit von Landschaft und Siedlung gemeint ist. Orts- und Landschaftsbild ist demnach sowohl ein Gestaltungsgegenstand der Siedlungsplanung als auch der Landschaftsplanung; vgl. Kulturlandschaft.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Orts- und Landschaftsbild
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56 Pflanzgebot
Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Pflanzgebot
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57 Rückbau- und Entsiegelungsgebot
nach BauGB § 179 kann die Gemeinde Eigentümer verpflichten, Gebäude beseitigen oder Flächen entsiegeln zu lassen, wenn sie Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen und ihnen auch nicht angepasst werden können, bzw. wenn Gebäude Missstände oder Mängel aufweisen und nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Rückbau- und Entsiegelungsgebot
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58 Sanierungssatzung
eine Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierung durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet, BauGB § 142).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Sanierungssatzung
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59 Sozialplan
dient nach BauGB § 180 der Milderung nachteiliger Auswirkungen von Bebauungsplänen, städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen. Geplante Maßnahmen sind mit den Betroffenen zu erörtern.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Sozialplan
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60 Träger öffentlicher Belange
werden gemäß BauGB § 4 bei der Aufstellung der Bauleitpläne beteiligt. Es sind Stellen und Fachbehörden, die die in den Planungsgrundsätzen des Baugesetzbuches § 1 (5) formulierten öffentlichen Belange vertreten.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Träger öffentlicher Belange
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BauGB — Basisdaten Titel: Baugesetzbuch Abkürzung: BauGB Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Baurecht … Deutsch Wikipedia
BauGB — Baugesetzbuch … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Zurückstellung (BauGB) — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Als plansichernde Instrumente werden im deutschen Bauplanungsrecht die Möglichkeiten der Gemeinde bezeichnet, eine… … Deutsch Wikipedia
Baugesetzbuch (BauGB) — i.d.F. vom 27.8.1997 (BGBl I 2141; 1998 I 137) m.spät.Änd., zur bundeseinheitlichen Regelung des Bauplanungs und Städtebaurechts und damit zusammenhängender Fragen zur Ordnung der baulichen Entwicklung in Stadt und Land und der baulichen und… … Lexikon der Economics
Baugesetzbuch (BauGB) — Zusammenfassung von Bundesbaugesetz und Städtebauförderungsgesetz. Bekannt gemacht am 8. 12. 1986. Neufassung 1997, geändert 2006. Es enthält allgemeines Städtebaurecht (Bauleitplanung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Außenbereich — (BauGB § 35); Außenbereich ist die Fläche eines Gemeindebezirks, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (BauGB § 30) und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (BauGB § 34) liegt. Der Außenbereich ist… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Anpassungsgebot — (BauGB § 1 (4)); die Bauleitpläne sind den übergeordneten Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Auslegungsverfahren — (BauGB § 3 (2)); Bürgerbeteiligung im Bauleitplanungsverfahren. Im Gegensatz zum Anhörungsverfahren mit größerer Rechtswirksamkeit ausgestattet. Die im Auslegungsverfahren von Bürgern vorgebrachten und in der Planung nicht berücksichtigten… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Bodenschutzklausel — (BauGB § 1a (1)); Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Planungsgebot — (BauGB § 1 (3)); die Gemeinden sind verpflichtet, Konflikte mittels Bauleitplanung zu bewältigen … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen — (BauGB §§ 136 bis 164 b); dienen der Verbesserung und Umgestaltung von Gebieten, in denen städtebauliche Missstände vorliegen. Sie dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Städtebauliche Missstände liegen in der Regel dann vor, wenn die allgemeinen… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens