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Ernannte(r)

  • 1 appointee

    ap·poin·tee
    [əˌpɔɪnˈti:]
    n Ernannte(r) f(m)
    * * *
    [əpɔɪn'tiː]
    n
    Ernannte(r) mf

    he was a Wilson/political appointee — er war von Wilson/aus politischen Gründen ernannt worden

    * * *
    appointee [əˌpɔınˈtiː; ˌæp-] s Ernannte(r) m/f(m), (zu einem Amt) Berufene(r) m/f(m)
    * * *
    n.
    Beauftragte m.,f.
    Ernannte -n m.,f.

    English-german dictionary > appointee

  • 2 aedilis

    aedīlis, is, m. (aedes), der Ädil, ein obrigkeitliches Amt, zu dem gesetzmäßig das 37. Lebensjahr nötig war, I) in Rom, bestehend aus anfangs zwei aediles plebei od. plebis od. plebeii, Ädilen der Gemeinde, nach dem Frieden vom heiligen Berge (494 v. Chr.) mit den Tribunen eingesetzt, zu denen im Jahre 366 v. Chr. noch zwei aediles curules, kurulische Ädilen, kamen, nach Livius anfangs rein patrizisch, aber schon im folg. Jahre zwischen Patriziern u. Plebejern wechselnd, von den aediles plebis wahrsch. nur darin unterschieden, daß sie in höhern Ehren standen (sie hatten die sella curulis, das ius imaginum u. die praetexta, aber, da sie nicht zu den höhern Magistraten gehörten, keine Liktoren) u. daß beide Teile die Leitung verschiedener Spiele hatten. Die aediles plebis besorgten allein die plebejischen Spiele, die aediles curules allein die römischen od. großen, u. erkauften dazu namentlich Theaterstücke von den Dichtern u. belohnten u. bestraften die Schauspieler nach ihren Leistungen. – Gemeinschaftlich lag allen Ädilen die ganze Sicherheits- und Wohlfahrtspolizei, bes. die cura annonae, d.i. die Überwachung des Getreidemarktes, ob (dah. Iustin. 21, 5, 7 aediles als Übersetzung von ἀγορανόμοι, Marktmeister). – Im Jahre 44 v. Chr. ernannte Cäsar noch weitere zwei Ädilen aus dem plebejischen Stande, die aediles cereales, denen nun ausschließlich die Aufsicht über den Getreidemarkt u. die Versorgung der Stadt mit Lebensmitteln anvertraut wurde, Suet. Caes. 41, 1. – II) in den Munizipalstädten u. Kolonien, wo es aediles duumviri, triumviri usw. gab, die in einigen Städten die einzige Obrigkeit bildeten (s. Cic. ep. 13, 11 extr.), meist aber eine Art geringer Magistrate, denen, wie in Rom, meist die Sorge für die Bau- und Marktpolizei u. die Veranstaltung der Spiele oblag u. die auch eine sich hierauf beziehende Gerichtsbarkeit (Iuven. 10, 102) hatten. – /Nom. Sing. auch aediles, Corp. inscr. Lat. 1, 31; u. aïdilis, Corp. inscr. Lat. 1, 30, 32 u. 61: Abl. Sing. gew. aedile (s. Charis. 120, 17), zB. Varr. r.r. 1, 2, 2. Cic. Sest. 95. Liv. 3, 31, 5; doch auch aedili, Tac. ann. 12, 64. Serv. Verg. Aen. 5, 4. Iulian. dig. 18, 6, 14 (13).

    lateinisch-deutsches > aedilis

  • 3 dictator

    dictātor, ōris, m. (dicto), I) der Befehlshaber, Diktator, a) als höchste Obrigkeit in den latinischen Städten (s. Spart. Hadr. 19, 1), in Lanuvium, Cic. Mil. 27: in Alba, Liv. 1, 23, 4: in Tuskulum, Liv. 3, 18, 2. – b) in Rom, zunächst der früher magister populi gen. Magistrat, Varro LL. 5, 82. Cic. de rep. 1, 63; de legg. 3, 9 u. 10; de fin. 3, 75; später als außerordentliche Obrigkeit, die nur bei dringenden Umständen, wo die Leitung des Staats Einheit erheischte und die Unterordnung aller übrigen Magistrate nötig schien, von einem Konsul oder von einem, der ähnliche Gewalt hatte, ernannt wurde, die höchste uneingeschränkte Gewalt beim Heere und im ganzen Staate besaß, gleichsam beide Konsuln vorstellte und daher 24 Liktoren vor sich hergehen ließ; ferner sich einen Amtsgehilfen, magister equitum gen., ernannte und, wenn die Absicht, in der man ihn ernannt hatte, erreicht war, dieses Amt niederlegte, bis endlich Sulla und Cäsar es lebenslänglich annahmen, pro dictatore esse, Liv.: dictatorem u. alqm dictatorem dicere, Cic., Caes. u. Liv., facere, Cic., creare, legere, Liv. Außerdem wurden auch Diktatoren zur Besorgung einzelner Geschäfte ernannt, wenn die Konsuln auswärts beschäftigt waren, dicere dictatorem comitiorum habendorum causā, clavi figendi causā, ludorum faciendorum causā, feriarum constituendarum causā, instaurandis feriis Latinis, quaestionibus exercendis, legendo senatui, Liv. – dictator als Beiname von Caesar u. Augustus gebraucht, als unumschränkte Herrscher, s. Aur. Vict. de vir. ill. 78, 10 (v. Cäsar); 79, 7 (v. Augustus). Flor. 2, 34, 65 (v. Augustus). – II) übtr., die oberste Behörde in Karthago, der Suffet, Column. rostr. im Corp. inscr. Lat. 1, 195. lin. 10. Cato origg. 4. fr. 12 ( bei Gell. 10, 24, 7). Liv. 23, 13, 8 zw.: Plur., Frontin. 2, 1, 4.

    lateinisch-deutsches > dictator

  • 4 mensarius

    mēnsārius, a, um (mensa), zum Tische gehörig, nur subst.: I) mensārius, iī, m., der Wechsler, Geldwechsler, Bankier, Cass. Parm. bei Suet. Aug. 4, 2 (c. 3, 1 argentarius gen.). Paul. ex Fest. 124, 17. – insbes. – ein öffentlicher Wechsler, der die Zahlungen aus der Staatskasse regelt, Cic.: mensarii tresviri od. quinqueviri, drei od. fünf vom Senate ernannte Personen, die das Schuldenwesen od. die Regelung der Bezahlung besorgen sollten, die Bankherren, Liv. – II) mensārium iī, n. = quod in mensa est, nach Prisc. 2, 50.

    lateinisch-deutsches > mensarius

  • 5 quaestor

    quaestor, ōris, m. (st. quaesitor v. quaero), der Quästor, im Plur. quaestores, eine aus zwei Personen bestehende ständige obrigkeitliche Behörde in Rom, urspr. Vorsteher der Blutgerichte, d.h. Verfolger u. Ankläger in Kriminalsachen (vgl. Varro LL. 5, 81), vollst. quaestores parricidii, s. Pompon. dig. 1, 2, 2. § 23. Paul. ex Fest. 221, 15 (vgl. Fest. 258 [a], 31), gew. bl. quaestores, Liv. 2, 41, 11; 3, 24, 3. Cic. de rep. 2, 60. – Diese quaestores waren zugleich Vorsteher des öffentlichen Schatzes (qu. aerarii) u. blieben es, als die Blutgerichtsbarkeit an andere überging. Sie heißen (im Ggstz. zu den Provinzialquästoren, s. unten) quaestores urbani, und sind die Schatzmeister, die eig. Kassen- u. Steuerbeamten des römisch. Staates, die sowohl die Einnahme der Staatsgelder zu besorgen hatten (an die daher die Staatssteuer entrichtet, Pachtsummen und Kontributionen, sowie die aus der Kriegsbeute gelösten Gelder abgeliefert, und von denen auch die Güter Verurteilter versteigert wurden), als auch die Ausgaben verwalteten (weshalb alle zu Staatszwecken verwilligten Gelder von ihnen, jedoch nur auf Anweisung des Senates, verabfolgt wurden, ihnen die Errichtung von Ehrendenkmalen, die Besorgung auf Staatskosten abgehaltener Leichenbegängnisse, die Verpflegung fremder Fürsten u. Gesandten u. dgl. m. oblag). – Seit dem J. 421 fand man nötig, außer diesen quaestores urbani zur Unterstützung der in die Provinzen abgehenden Kosuln u. Prätoren Quästoren zu wählen, so daß diese Quästoren (die in einem engeren Verhältnisse zum Prätor standen od. wenigstens stehen sollten (s. die Auslgg. zu Cic. post red. in sen. 35) die Abgaben für den Staat einnahmen, den Soldaten den Sold auszahlten, den Beuteanteil des Staates an sich nahmen u. dgl. m. Die Zahl der Quästoren war zu verschiedenen Zeiten verschieden: anfangs bloß zwei quaestores urbani, dann 2 für Rom u. 2 für auswärts, später noch mehr, seit Sulla 20. Regelmäßig hatte ein Quästor zu Ostia, dem Haupthafen für Einfuhr, seinen Sitz, quaestor Ostiensis, Cic. Mur. 18. – Gewählt wurden die Quästoren zur Zeit der Republik in den Tributkomitien und losten dann gew. um die Provinzen. Die Quästur war die erste Stufe zu den höheren Ehrenämtern u. konnte vor dem 27. Jahre nicht angenommen werden. Vgl. Lange Römische Altertümer 1. S. 385 f. u. S. 881 f. Mommsen Römisches Staatsrecht 2. S. 523 u. 673. Karlowa Römische Rechtsgeschichte 1. S. 255 f., 532 f., 833 f. – Unter den Kaisern erhielten vom Kaiser selbst vorgeschlagene Quästoren, quaestores Caesaris od. principis, quaestores candidati (principis), das Amt, die kaiserl. Reden u. Erlasse im Senate zu verlesen, Plin. ep. 7, 16. § 2. Lampr. Al. Sev. 43, 3: oratio principis per quaestorem eius audita est, Tac. ann. 16, 27. – Konstantin ernannte einen quaestor sacri palatii, einen Minister des kaiserl. Hauses, einen Kanzler, dem die ganze Gesetzgebung, sowie der Vortrag der einzelnen Gesuche oblag u. der auch die vom Kabinett ausgehenden Erlasse gegenzeichnete, Cod. Theod. 1, 8; 6, 9: so auch quaestor intra palatium, Corp. inscr. Lat. 6, 1782.

    lateinisch-deutsches > quaestor

  • 6 vigintiviri

    vīgintī-virī, ōrum, m. (abgek. vigintiviriviri), ein Kollegium von zwanzig Männern, die Zwanziger, a) zur Verteilung der kampanischen Ländereien an die Soldaten, von Cäsar während seines Konsulates ernannt, Cic. ad Att. 2, 6, 2. Suet. Aug. 4, 1. – b) in einem vielverzweigten Amte (s. vīgintīvirātusno. b), Spart. Did. Iulian. 1. § 4. – Sing. vigintivir, abgekürzt vigintivirivir, Plin. 7, 176. – c) als Behörde einer Munizipalstadt, Sing. vigintivirivir, Corp. inscr. Lat. 14, 340. – d) eine 237 n. Chr. durch Senatsbeschluß gegen Maximinus ernannte Behörde, Capit. Gord. 10, 1 u. 14, 4. – / synk. Genet. viginti virûm, Varro r.r. 1, 2, 10.

    lateinisch-deutsches > vigintiviri

  • 7 ὀνομαίνω

    ὀνομαίνω, dor., äol. u. poet. = ὀνομάζω, ion. οὐνομαίνω, nennen; φίλον δ' ὀνόμηνεν ἑταῖρον, Il. 10, 522, er rief ihn mit Namen; ϑεοὺς δ' ὀνόμηνεν ἅπαντας, 14, 278; περικλυτὰ δῶρ' ὀνομήνω (conj. aor.), herzählen, 9, 121; u., wie bei ὀνομάζω bemerkt ist, auch von dem, was Einer zu geben verheißt, ὄρχους δέ μοι ὧδ' ὀνόμηνας δώσειν πεντήκοντα, Od. 24, 311; – ἴσχεο, μηδ' ὀνομήνῃς, halt an dich und sprich's nicht aus, Od. 11, 251; – καὶ σὸν ϑεράποντ' ὀνόμηνεν, er ernannte ihn zu deinem Diener, Il. 23, 90 (immer im aor., das praes. H. h. Ven. 291); – benennen, einen Namen geben, Hes. O. 8, καί οἱ τοῠτ' ὀνόμην' ὄνομ' ἔμμεναι, frg. 3, 2; ὅσοι οὐνομαστοί εἰσι αὐτέων, τούτους οὐνομανέω, Her. 4, 47; selten in attischer Prosa, ὅτι Κλειταρέτην ὁ πατὴρ ἐν τῇ δεκάτῃ ὠνόμηνεν, Isaeus 3, 33.

    Griechisch-deutsches Handwörterbuch > ὀνομαίνω

  • 8 ἐπι-στάτης

    ἐπι-στάτης, ὁ, 1) der Herantretende, so nur Od. 17, 455, οὐ σύγ' ἂν ἐξ οἴκου σῷ ἐπιστάτῃ οὐδ' ἅλα δοίης; nach VLL. ἀπὸ τοῠ ἐφίσ τασϑαι τῇ τραπέζῃ, der an dich herantritt, dich anspricht, der Bettler. – 2) der auf Etwas steht, ἁρμάτων Soph. El. 692 Eur. Phoen. 1154, Kämpfer zu Wagen. So auch ἐλεφάντων Pol. 1, 40, 11. – 3) der hinter Einem steht, der Hintermann im Treffen, Xen. Cyr. 3, 3, 59. 8, 1, 10; Arr. vom Hirten. – 4) der Vorsteher, Aufseher, bei Aesch. Spt. 797 dem στρατηγός entsprechend; ὅπλων Pers. 371; ποιμνίων Soph. Ai. 27; vom Schutzgott, O. C. 893, καιρὸς ὅςπερ ἀνδράσιν μέγιστος ἔργο υ παντός ἐστ' ἐπιστάτης El. 76, »die Stunde, die ordnend über jede That der Menschen wacht,« nach Donner, ἐρετμῶν, ταύρων, Lenker, Lenker. Eur. Hel. 1267 Med. 478, der Fürst, Xen. Cyr. 8, 1, 6, übh. der Etwas leitet, besorgt, ἐργασίας Plat. Prot. 312 d; ποιμνίων Legg. X, 906 a; γυμνικῶν ἄϑλων ἐπ. καὶ βραβεῖς XII, 949 a; οἱ ἐν τοῖς γυμνικοῖς ἀγῶσιν ἐπ. Xen. Lac. 8, 4. In Athen bes. – a) der täglich durchs Loos ernannte Vorsteher der Prytanen, der in den Sitzungen des Raths und in den Volksversammlungen den Vorsitz führt, Dem. u. a. Or. oft; vgl. Hermanns Staatsalterth. §. 127. – b) ἐπιστάται τῶν δημοσίων ἔργων, Aufseher über die Staatsbauten, zu denen die τειχοποιοί, ὁδοποιοί u. ä., auch ἐπιστάται τῶν ὑδάτων, Wasserbauinspectoren gehören, Herm. a. a. O. §. 149, 7 u. Böckh Staatshh. I p. 218. – c) Vorsteher der Tempel, Inscr., vgl. Böckh a. a. O. p. 173. – Bei Plat. Prot. 312 d, ἐπιστ. τοῦ ποιῆσαι δεινὸν λέγειν, liegt darin auch der Begriff des Kundigen. – Ar. Av. 436, κρεμάσατον τύχῃ 'γαϑῇ εἰς τὸν ἰπνὸν εἴσω πλησίον τοῦ 'πιστάτου, wird verschieden erkl., entweder als ἰπνολέβης, od. als ein Thonbild des Hephästus, das auf dem Feuerheerde stand, od. ein Gestell, um Küchengeräthschaften aufzuhängen, od. der Dreifuß unter dem Mischgefäß, s. Schol. u. Böckh Inscr. I p. 20.

    Griechisch-deutsches Handwörterbuch > ἐπι-στάτης

  • 9 Antidoping-Kontaktperson

    Eine von der Heimmannschaft ernannte Person, die dem DK zur Verfügung steht und deren Hauptaufgabe darin besteht zu gewährleisten, dass die Dopingkontrollstation und alle notwendigen Utensilien und Vorrichtungen vorhanden und für den Zweck der Dopingkontrolle vorbereitet sind.
    Die Dopingkontroll-Kontaktperson muss über keine medizinische Ausbildung verfügen, sollte aber Englisch sprechen und muss bis zum Ende der Kontrolle zur Verfügung stehen.
    Person appointed by the home team who is at the disposal of the DCO and whose main task is to ensure that the doping control station and all necessary materials and equipment are available and ready for the purposes of the doping control.
    The doping control liaison officer does not need to be medically trained. He should be able to speak English and must remain available until the doping control has been completed.

    German-english football dictionary > Antidoping-Kontaktperson

  • 10 Assistent des Dopingkontrolleurs

    Von der UEFA ernannte Person, die den Dopingkontrolleur bei seiner Arbeit unterstützt und deren Hauptaufgaben in der Registrierung sämtlicher Personen, die die Dopingkontrollstation betreten sowie in der Überwachung des Arbeitsbereiches der Dopingkontrollstation bestehen.
    Person appointed by UEFA who assists the doping control officer in his work, the main tasks being to register all persons entering the doping control station and to supervise the working area of the doping control station.

    German-english football dictionary > Assistent des Dopingkontrolleurs

  • 11 DK-Assistent

    Von der UEFA ernannte Person, die den Dopingkontrolleur bei seiner Arbeit unterstützt und deren Hauptaufgaben in der Registrierung sämtlicher Personen, die die Dopingkontrollstation betreten sowie in der Überwachung des Arbeitsbereiches der Dopingkontrollstation bestehen.
    Person appointed by UEFA who assists the doping control officer in his work, the main tasks being to register all persons entering the doping control station and to supervise the working area of the doping control station.

    German-english football dictionary > DK-Assistent

  • 12 Dopingkontroll-Kontaktperson

    Eine von der Heimmannschaft ernannte Person, die dem DK zur Verfügung steht und deren Hauptaufgabe darin besteht zu gewährleisten, dass die Dopingkontrollstation und alle notwendigen Utensilien und Vorrichtungen vorhanden und für den Zweck der Dopingkontrolle vorbereitet sind.
    Die Dopingkontroll-Kontaktperson muss über keine medizinische Ausbildung verfügen, sollte aber Englisch sprechen und muss bis zum Ende der Kontrolle zur Verfügung stehen.
    Person appointed by the home team who is at the disposal of the DCO and whose main task is to ensure that the doping control station and all necessary materials and equipment are available and ready for the purposes of the doping control.
    The doping control liaison officer does not need to be medically trained. He should be able to speak English and must remain available until the doping control has been completed.

    German-english football dictionary > Dopingkontroll-Kontaktperson

  • 13 Sicherheitskoordinator

    Von einem Fußballverband oder Verein ernannte Person, die einen engen Kontakt zu den Fans hält und sich mit ihren Gewohnheiten und Vorlieben vertraut macht und alles in ihrer Macht stehende unternimmt, um ein Register von bekannten Unruhestiftern zusammenzustellen.
    Person appointed by a football association or a club to keep in close touch with supporters and familiarise himself with their habits and to compile a record of all known troublemakers.

    German-english football dictionary > Sicherheitskoordinator

  • 14 stellvertretender UEFA-Generalsekretär

    Vom UEFA-Exekutivkomitee ernannte Person, an die der UEFA-Generalsekretär seine Aufgaben übertragen und durch die er sich vertreten lassen kann.
    A person appointed by the UEFA Executive Committee, to whom the UEFA general secretary may delegate his duties, and by whom he may be represented.

    German-english football dictionary > stellvertretender UEFA-Generalsekretär

  • 15 bankruptcy

    noun
    Konkurs, der; Bankrott, der

    bankruptcy proceedings — Konkursverfahren, das

    * * *
    noun der Bankrott
    * * *
    bank·rupt·cy
    [ˈbæŋkrʌp(t)si]
    n
    1. no pl (insolvency) Bankrott m, Konkurs m
    \bankruptcy trustee LAW Konkursverwalter(in) m(f)
    adjudication [or declaration] of \bankruptcy Konkurseröffnungsbeschluss m
    criminal \bankruptcy Konkurs m durch verurteilte Straftaten
    criminal \bankruptcy order Verfügung f einer Konkursforderung im Strafverfahren gegen Schädiger
    discharge in \bankruptcy Entlastung f des Konkursschuldners
    to file a petition in \bankruptcy Konkurs anmelden, Antrag auf Konkurseröffnung stellen
    to be forced into \bankruptcy in den Bankrott [o Konkurs] getrieben werden
    2. (individual case) Konkursfall m
    3. no pl ( fig)
    moral \bankruptcy moralische Verarmung
    * * *
    ['bŋkrəptsI]
    n
    1) (JUR) Bankrott m, Konkurs m; (instance) Konkurs m

    the possibility of bankruptcydie Möglichkeit eines or des Bankrotts or Konkurses

    2) (fig) Bankrott m
    * * *
    1. JUR Bankrott m, Konkurs m:
    a) Konkurshandlung f,
    b) Konkursgrund m;
    Bankruptcy Act Br Konkursordnung f;
    court of bankruptcy, bankruptcy court Konkursgericht n;
    notice of bankruptcy Zahlungsaufforderung f mit Konkursandrohung;
    petition in bankruptcy, bankruptcy petition Konkursantrag m;
    bankruptcy proceedings pl Konkursverfahren n;
    initiate ( oder institute) bankruptcy proceedings den Konkurs oder das Konkursverfahren eröffnen;
    terminate bankruptcy proceedings den Konkurs aufheben oder einstellen;
    referee in bankruptcy Konkursrichter(in);
    trustee in bankruptcy (von Gläubigern ernannte[r]) Konkursverwalter(in);
    go into bankruptcy Konkurs anmelden; academic.ru/18950/declare">declare A 1, declaration 6
    2. fig Bankrott m, Schiffbruch m, Ruin m
    * * *
    noun
    Konkurs, der; Bankrott, der

    bankruptcy proceedings — Konkursverfahren, das

    * * *
    n.
    Bankrott -e m.
    Konkurs -e m.
    Pleite -n f.

    English-german dictionary > bankruptcy

  • 16 commissioner of oaths

    commissioner of oaths (BE) ≈ eine vom Lord Chancellor ernannte Person, die ermächtigt ist, Eide und Affidavits abzunehmen

    English-german law dictionary > commissioner of oaths

  • 17 aedilis

    aedīlis, is, m. (aedes), der Ädil, ein obrigkeitliches Amt, zu dem gesetzmäßig das 37. Lebensjahr nötig war, I) in Rom, bestehend aus anfangs zwei aediles plebei od. plebis od. plebeii, Ädilen der Gemeinde, nach dem Frieden vom heiligen Berge (494 v. Chr.) mit den Tribunen eingesetzt, zu denen im Jahre 366 v. Chr. noch zwei aediles curules, kurulische Ädilen, kamen, nach Livius anfangs rein patrizisch, aber schon im folg. Jahre zwischen Patriziern u. Plebejern wechselnd, von den aediles plebis wahrsch. nur darin unterschieden, daß sie in höhern Ehren standen (sie hatten die sella curulis, das ius imaginum u. die praetexta, aber, da sie nicht zu den höhern Magistraten gehörten, keine Liktoren) u. daß beide Teile die Leitung verschiedener Spiele hatten. Die aediles plebis besorgten allein die plebejischen Spiele, die aediles curules allein die römischen od. großen, u. erkauften dazu namentlich Theaterstücke von den Dichtern u. belohnten u. bestraften die Schauspieler nach ihren Leistungen. – Gemeinschaftlich lag allen Ädilen die ganze Sicherheits- und Wohlfahrtspolizei, bes. die cura annonae, d.i. die Überwachung des Getreidemarktes, ob (dah. Iustin. 21, 5, 7 aediles als Übersetzung von ἀγορανόμοι, Marktmeister). – Im Jahre 44 v. Chr. ernannte Cäsar noch weitere zwei Ädilen aus dem plebejischen Stande,
    ————
    die aediles cereales, denen nun ausschließlich die Aufsicht über den Getreidemarkt u. die Versorgung der Stadt mit Lebensmitteln anvertraut wurde, Suet. Caes. 41, 1. – II) in den Munizipalstädten u. Kolonien, wo es aediles duumviri, triumviri usw. gab, die in einigen Städten die einzige Obrigkeit bildeten (s. Cic. ep. 13, 11 extr.), meist aber eine Art geringer Magistrate, denen, wie in Rom, meist die Sorge für die Bau- und Marktpolizei u. die Veranstaltung der Spiele oblag u. die auch eine sich hierauf beziehende Gerichtsbarkeit (Iuven. 10, 102) hatten. –Nom. Sing. auch aediles, Corp. inscr. Lat. 1, 31; u. aïdilis, Corp. inscr. Lat. 1, 30, 32 u. 61: Abl. Sing. gew. aedile (s. Charis. 120, 17), zB. Varr. r.r. 1, 2, 2. Cic. Sest. 95. Liv. 3, 31, 5; doch auch aedili, Tac. ann. 12, 64. Serv. Verg. Aen. 5, 4. Iulian. dig. 18, 6, 14 (13).

    Ausführliches Lateinisch-deutsches Handwörterbuch > aedilis

  • 18 dictator

    dictātor, ōris, m. (dicto), I) der Befehlshaber, Diktator, a) als höchste Obrigkeit in den latinischen Städten (s. Spart. Hadr. 19, 1), in Lanuvium, Cic. Mil. 27: in Alba, Liv. 1, 23, 4: in Tuskulum, Liv. 3, 18, 2. – b) in Rom, zunächst der früher magister populi gen. Magistrat, Varro LL. 5, 82. Cic. de rep. 1, 63; de legg. 3, 9 u. 10; de fin. 3, 75; später als außerordentliche Obrigkeit, die nur bei dringenden Umständen, wo die Leitung des Staats Einheit erheischte und die Unterordnung aller übrigen Magistrate nötig schien, von einem Konsul oder von einem, der ähnliche Gewalt hatte, ernannt wurde, die höchste uneingeschränkte Gewalt beim Heere und im ganzen Staate besaß, gleichsam beide Konsuln vorstellte und daher 24 Liktoren vor sich hergehen ließ; ferner sich einen Amtsgehilfen, magister equitum gen., ernannte und, wenn die Absicht, in der man ihn ernannt hatte, erreicht war, dieses Amt niederlegte, bis endlich Sulla und Cäsar es lebenslänglich annahmen, pro dictatore esse, Liv.: dictatorem u. alqm dictatorem dicere, Cic., Caes. u. Liv., facere, Cic., creare, legere, Liv. Außerdem wurden auch Diktatoren zur Besorgung einzelner Geschäfte ernannt, wenn die Konsuln auswärts beschäftigt waren, dicere dictatorem comitiorum habendorum causā, clavi figendi causā, ludorum faciendorum
    ————
    causā, feriarum constituendarum causā, instaurandis feriis Latinis, quaestionibus exercendis, legendo senatui, Liv. – dictator als Beiname von Caesar u. Augustus gebraucht, als unumschränkte Herrscher, s. Aur. Vict. de vir. ill. 78, 10 (v. Cäsar); 79, 7 (v. Augustus). Flor. 2, 34, 65 (v. Augustus). – II) übtr., die oberste Behörde in Karthago, der Suffet, Column. rostr. im Corp. inscr. Lat. 1, 195. lin. 10. Cato origg. 4. fr. 12 ( bei Gell. 10, 24, 7). Liv. 23, 13, 8 zw.: Plur., Frontin. 2, 1, 4.

    Ausführliches Lateinisch-deutsches Handwörterbuch > dictator

  • 19 mensarius

    mēnsārius, a, um (mensa), zum Tische gehörig, nur subst.: I) mensārius, iī, m., der Wechsler, Geldwechsler, Bankier, Cass. Parm. bei Suet. Aug. 4, 2 (c. 3, 1 argentarius gen.). Paul. ex Fest. 124, 17. – insbes. – ein öffentlicher Wechsler, der die Zahlungen aus der Staatskasse regelt, Cic.: mensarii tresviri od. quinqueviri, drei od. fünf vom Senate ernannte Personen, die das Schuldenwesen od. die Regelung der Bezahlung besorgen sollten, die Bankherren, Liv. – II) mensārium iī, n. = quod in mensa est, nach Prisc. 2, 50.

    Ausführliches Lateinisch-deutsches Handwörterbuch > mensarius

  • 20 quaestor

    quaestor, ōris, m. (st. quaesitor v. quaero), der Quästor, im Plur. quaestores, eine aus zwei Personen bestehende ständige obrigkeitliche Behörde in Rom, urspr. Vorsteher der Blutgerichte, d.h. Verfolger u. Ankläger in Kriminalsachen (vgl. Varro LL. 5, 81), vollst. quaestores parricidii, s. Pompon. dig. 1, 2, 2. § 23. Paul. ex Fest. 221, 15 (vgl. Fest. 258 [a], 31), gew. bl. quaestores, Liv. 2, 41, 11; 3, 24, 3. Cic. de rep. 2, 60. – Diese quaestores waren zugleich Vorsteher des öffentlichen Schatzes (qu. aerarii) u. blieben es, als die Blutgerichtsbarkeit an andere überging. Sie heißen (im Ggstz. zu den Provinzialquästoren, s. unten) quaestores urbani, und sind die Schatzmeister, die eig. Kassen- u. Steuerbeamten des römisch. Staates, die sowohl die Einnahme der Staatsgelder zu besorgen hatten (an die daher die Staatssteuer entrichtet, Pachtsummen und Kontributionen, sowie die aus der Kriegsbeute gelösten Gelder abgeliefert, und von denen auch die Güter Verurteilter versteigert wurden), als auch die Ausgaben verwalteten (weshalb alle zu Staatszwecken verwilligten Gelder von ihnen, jedoch nur auf Anweisung des Senates, verabfolgt wurden, ihnen die Errichtung von Ehrendenkmalen, die Besorgung auf Staatskosten abgehaltener Leichenbegängnisse, die Verpflegung fremder Fürsten u. Gesandten u. dgl. m. oblag). – Seit
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    dem J. 421 fand man nötig, außer diesen quaestores urbani zur Unterstützung der in die Provinzen abgehenden Kosuln u. Prätoren Quästoren zu wählen, so daß diese Quästoren (die in einem engeren Verhältnisse zum Prätor standen od. wenigstens stehen sollten (s. die Auslgg. zu Cic. post red. in sen. 35) die Abgaben für den Staat einnahmen, den Soldaten den Sold auszahlten, den Beuteanteil des Staates an sich nahmen u. dgl. m. Die Zahl der Quästoren war zu verschiedenen Zeiten verschieden: anfangs bloß zwei quaestores urbani, dann 2 für Rom u. 2 für auswärts, später noch mehr, seit Sulla 20. Regelmäßig hatte ein Quästor zu Ostia, dem Haupthafen für Einfuhr, seinen Sitz, quaestor Ostiensis, Cic. Mur. 18. – Gewählt wurden die Quästoren zur Zeit der Republik in den Tributkomitien und losten dann gew. um die Provinzen. Die Quästur war die erste Stufe zu den höheren Ehrenämtern u. konnte vor dem 27. Jahre nicht angenommen werden. Vgl. Lange Römische Altertümer 1. S. 385 f. u. S. 881 f. Mommsen Römisches Staatsrecht 2. S. 523 u. 673. Karlowa Römische Rechtsgeschichte 1. S. 255 f., 532 f., 833 f. – Unter den Kaisern erhielten vom Kaiser selbst vorgeschlagene Quästoren, quaestores Caesaris od. principis, quaestores candidati (principis), das Amt, die kaiserl. Reden u. Erlasse im Senate zu verlesen, Plin. ep. 7, 16. § 2. Lampr. Al. Sev. 43, 3: oratio
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    principis per quaestorem eius audita est, Tac. ann. 16, 27. – Konstantin ernannte einen quaestor sacri palatii, einen Minister des kaiserl. Hauses, einen Kanzler, dem die ganze Gesetzgebung, sowie der Vortrag der einzelnen Gesuche oblag u. der auch die vom Kabinett ausgehenden Erlasse gegenzeichnete, Cod. Theod. 1, 8; 6, 9: so auch quaestor intra palatium, Corp. inscr. Lat. 6, 1782.

    Ausführliches Lateinisch-deutsches Handwörterbuch > quaestor

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