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Betriebsschulden

См. также в других словарях:

  • Betriebsschulden — Begriff des Bewertungsgesetzes: Geldschulden und Lasten, die eine geldwerte Verpflichtung auf Sachleistungen darstellen, auch in Form von ⇡ Rückstellungen. B. sind bereits bei Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs vom Rohvermögen …   Lexikon der Economics

  • Eisenbahnschulden — Eisenbahnschulden. Diese lassen sich, wie folgt, unterscheiden: a) Betriebsschulden im engeren Sinn, d.h. alle Schulden, die durch die für den ordentlichen Betrieb der Bahn erforderlichen Leistungen, z.B. Beamtengehälter, Arbeiterlöhne, Zahlungen …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • negatives Kapitalkonto — I. Begriff und Bedeutung:1. Das n.K. wird auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Seine Entstehung hängt mit Veränderungen zusammen, denen bei Einzelfirmen (⇡ Einzelkaufmann) und ⇡ Personengesellschaften das Kapital i.Allg. unterliegt.… …   Lexikon der Economics

  • Betriebsvermögen — I. Steuerbilanzrecht:1. Der Begriff B. ist gesetzlich nicht definiert. Unter B. wird die Summe aller dem Unternehmer zuzurechnenden ⇡ Wirtschaftsgüter verstanden, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Förderungszusammenhang zum Betrieb …   Lexikon der Economics

  • Darlehen — I. Begriff:1. Rechtlich: Das BGB unterscheidet zwischen Darlehen (§§ 488 ff.) und Sachdarlehen (§§ 607 ff.). Beim Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der …   Lexikon der Economics

  • Hypothek — das an einem ⇡ Grundstück zur Sicherung einer Forderung bestellte ⇡ Pfandrecht (§§ 1113–1190 BGB). I. Charakterisierung:⇡ Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte… …   Lexikon der Economics

  • Vermögensarten — Begriff des Bewertungsgesetzes. Zu unterscheiden sind: (1) ⇡ Land und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33–67, § 31 BewG), (2) ⇡ Grundvermögen (§§ 68–94, § 31 BewG) und (3) ⇡ Betriebsvermögen (§§ 95–109, §§ 138 ff., § 31 BewG). Die Abgrenzung… …   Lexikon der Economics

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