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1 πάγ-κληρος
πάγ-κληρος, die ganze Erbschaft besitzend, Alles erbend, οὐκ ἄν ποτ' ἔσχες παγκλήρους δόμους, Eur. Ion 1542.
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2 κληρο-νόμος
κληρο-νόμος, durchs Loos, oder übh. einen Antheil erhaltend; τοῦ λόγου, den die Reihe trifft zu sprechen, Plat. Rep. I, 331 d; bes. von der Erbschaft, erbend, beerbend, subst. der Erbe; τῶν Κλεωνύμου κληρονόμον γενέσϑαι Is. 1, 36; Plat. Legg. XI, 923 e; Oratt. u. Sp., κληρονόμον τινὰ ποιεῖσϑαι, καϑιστάναι, ἀπολείπειν, γράφειν, zum Erben einsetzen u. s. w. S. die verb.
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3 μονο-κληρο-νόμος
μονο-κληρο-νόμος, allein erbend, Schol. Ar. Av. 1652 u. Sp.
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4 ἐπί-κληρος
ἐπί-κληρος, das väterliche Vermögen erbend, bes. ἡ, die Erbtochter, welche keine Brüder hatte, so daß ihr das ganze väterliche Vermögen zufiel, die aber, damit das Vermögen nicht in eine fremde Familie komme, den nächsten Verwandten heirathen mußte, auch, wenn sie arm war, von diesem ausgestattet wurde (s. das Gesetz Dem. 43, 51); im Fall Mehrere auf sie Ansprüche machten, trat eine gerichtliche Entscheidung ein, s. ἐπίδικος u. vgl. Andoc. 1, 117 ff.; Herm. Staatsalterth. §. 121, 4, Meier u. Schömann Att. Proceß S. 468; αἱ τῶν ἐπικλήρων δίκαι Lys. 15, 3; παῖδ' ἐπίκληρον Ar. Vesp. 583, vgl. Av. 1652; Plat. Legg. I, 630 e; ἡ μήτηρ ἐμὴ ἐπὶ παντὶ τῷ οἴκῳ ἐπίκληρος οὖσα Is. 10, 4, 21. – Uebh. Erbinn, οὐσίας μεγάλης Plut. Cleom. 1; auch τῇ ἀρχῇ, Erbinn des Reichs, D. Hal. 1, 70.
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5 ἐπίκληρος
ἐπί-κληρος, u. ἐπι-κληρῖτις, ιδος, ἡ, das väterliche Vermögen erbend, bes. ἡ, die Erbtochter, welche keine Brüder hatte, so daß ihr das ganze väterliche Vermögen zufiel, die aber, damit das Vermögen nicht in eine fremde Familie komme, den nächsten Verwandten heiraten mußte, auch, wenn sie arm war, von diesem ausgestattet wurde; im Fall mehrere auf sie Ansprüche machten, trat eine gerichtliche Entscheidung ein. Übh. Erbin; auch τῇ ἀρχῇ, Erbin des Reichs -
6 κληρονόμος
κληρο-νόμος, durchs Los, oder übh. einen Anteil erhaltend; τοῦ λόγου, den die Reihe trifft zu sprechen; bes. von der Erbschaft: erbend, beerbend, subst. der Erbe; κληρονόμον τινὰ ποιεῖσϑαι, καϑιστάναι, ἀπολείπειν, γράφειν, zum Erben einsetzen -
7 μονοκληρονόμος
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8 πάγκληρος
πάγ-κληρος, die ganze Erbschaft besitzend, alles erbend
См. также в других словарях:
Württemberg [2] — Württemberg (Gesch.). W. war in den ersten christlichen Jahrh. von Sueven bewohnt; diese wichen den Römern, welche dann das Land cultivirten, dasselbe aber nachher an die Alemannen verloren; nach der Niederlage der Alemannen durch die Franken bei … Pierer's Universal-Lexikon
Crillon — (Krilljong), franz. adelige Familie, von Louis de Balbes de Berton den Namen erbend, der sich von einem Gute C. nannte. Er war 1541 geb., wurde Maltheserritter, focht gegen die Hugenotten, später unter Heinrich IV. gegen die Liguisten u. Spanier … Herders Conversations-Lexikon
Limbus — (lat. = Saum, Rand), in älterer deutscher Literatur oft ”Vorhölle“. In der Frühscholastik (11. Jh.) wurde eine Lehre über einen Ort u. Zustand, L. genannt, entwickelt, später von Thomas von Aquin († 1274) systematisiert u. zur allgemeinen… … Neues Theologisches Wörterbuch