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Retourwechsel

См. также в других словарях:

  • Retourwechsel — ⇡ Retouren …   Lexikon der Economics

  • Retour — (fr.), 1) Rückkehr, Rückreise; 2) zurück. Daher Retourfracht, Rückfracht. Retourhandel, wenn ein Kaufmann für empfangene Waaren statt der Zahlung andere Waaren (Retourwaaren) sendet. Retourrechnung, die Rechnung über die bei Nichtannahme od.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Ritratta — (ital.), so v.w. Retourwechsel …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Rückwechsel — (Retourwechsel), ein Wechsel, welchen der Inhaber eines protestirten od. nicht bezahlten Wechsels auf den Aussteller desselben ausstellt, u. welcher die Summe des protestirten Wechsels u. der bei der Protestation entstandenen Kosten enthält …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Wechsel [1] — Wechsel (neulat. Cambium, ital. Lettera di cambio, franz. Lettre de change. engl. Bill of exchange), eine formelle Urkunde (Wechselbrief) über das Versprechen einer Geldsumme ohne Gegenversprechen. Der W., dessen Vorgeschichte bis in das Altertum …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Retourrechnung — Retourrechnung, im Wechselrecht die Berechnung der Regreßsumme (s. Regress) bei einem wegen Nichtzahlung zurückkehrenden Wechsel, oft erhoben durch einen Retourwechsel (s. Wechsel) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Retoure — Re|tou|re [re tu:rə], die; , n [dt. Bildung zu ↑ retour]: 1. <meist Pl.> a) (Kaufmannsspr.) (an den Verkäufer, Exporteur) zurückgesandte Ware; b) (Bankw.) nicht ausgezahlter, an den Überbringer zurückgegebener Scheck od. Wechsel. 2. (österr …   Universal-Lexikon

  • Retouren — 1. Allgemein: Beanstandete oder unverkäufliche, an den Verkäufer zurückgesandte Waren. 2. Außenhandel: Waren, die dem Exporteur von seinen Niederlassungen oder Geschäftspartnern im Ausland zur Verrechnung von Exportsendungen zugesandt werden; zu… …   Lexikon der Economics

  • Rückwechsel — ⇡ Wechsel, den ein Rückgriffsberechtigter eines zu Protest gegangenen Wechsels auf einen seiner Vormänner zieht. Der R. muss auf Sicht (⇡ Sichtwechsel) lauten und am Wohnort des Vormannes zahlbar sein (Art. 52 I WG). Gegen Zahlung der… …   Lexikon der Economics

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