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Nachlassgläubiger

См. также в других словарях:

  • Nachlassgläubiger — Nach|lass|gläu|bi|ger 〈m. 3〉 Gläubiger des Verstorbenen, der Ansprüche auf Teile des Nachlasses hat * * * Nach|lass|gläu|bi|ger, der (Rechtsspr.): Gläubiger, der durch Verschulden des Verstorbenen Anspruch auf dessen ↑Nachlass (1) hat …   Universal-Lexikon

  • Nachlassgläubiger — Gläubiger der ⇡ Nachlassverbindlichkeiten. Ihnen gegenüber greift ⇡ Erbenhaftung Platz …   Lexikon der Economics

  • Nachlassinsolvenz — 1. Begriff: Eine nur den ⇡ Nachlass als Sondervermögen des Erben ergreifende ⇡ Sonderinsolvenz (§§ 315–331 InsO, §§ 1980 ff. BGB). Möglich nur über den ganzen Nachlass, nicht über einen Erbteil. 2. Zweck der N. ist, im Interesse des Erben und… …   Lexikon der Economics

  • Nachlassverwaltung — zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger durch das ⇡ Nachlassgericht angeordnete Verwaltung des ⇡ Nachlasses (§§ 1975 ff. BGB). Anordnung (1) auf Antrag des ⇡ Erben oder (2) auf Antrag eines ⇡ Nachlassgläubigers, wenn Grund zu der… …   Lexikon der Economics

  • Nachlassinsolvenzverfahren — Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren wird erreicht, dass die Erben nicht mehr mit ihrem Gesamtvermögen (Nachlass plus Eigenvermögen), sondern nur noch beschränkt mit dem Nachlass haften. Dies geschieht durch eine Absonderung des Nachlasses vom… …   Deutsch Wikipedia

  • Nachlassverwalter — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) ist eine Form der Nachlasspflegschaft. Es handelt sich um eine auf …   Deutsch Wikipedia

  • Nachlassverwaltung — Die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) ist eine Form der Nachlasspflegschaft. Es handelt sich um eine auf Antrag durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft mit dem Ziel der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Sie dient insbesondere bei… …   Deutsch Wikipedia

  • Ziviles Aufgebot — Das zivile Aufgebot ist in Deutschland allgemein eine öffentliche Aufforderung an unbekannte Interessenten zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten. Im Erbrecht wird so ein gerichtliches Verfahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)… …   Deutsch Wikipedia

  • Erbrecht — Ẹrb|recht 〈n. 11; unz.〉 das ein Erbe betreffende Recht * * * Ẹrb|recht, das (Rechtsspr.): a) <o. Pl.> Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Vermögen eines Menschen nach seinem Tod betreffen; b) mit dem Tode des Erblassers, der… …   Universal-Lexikon

  • Aufgebotsverfahren — Bei dem Aufgebotsverfahren (in Österreich Ediktverfahren) handelt es sich um eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten. Es dient üblicherweise dazu, Urkunden für ungültig erklären zu lassen oder Rechte… …   Deutsch Wikipedia

  • Beerbung — Der Erbe ist nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Definition des § 1922 BGB derjenige, der im Erbfall das Vermögen des Erblassers (den Nachlass) als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen erhält.… …   Deutsch Wikipedia

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