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Grundhandelsgeschäfte

См. также в других словарях:

  • Grundhandelsgeschäfte — Grundhandelsgeschäfte, s. Handelsgeschäfte …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Handelsgeschäfte — sind die Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören (Handelsgesetzbuch, § 343). Diese Begriffsbestimmung umfaßt sowohl die Geschäfte, welche die Grundlage des Betriebes bilden (vgl. Handelsgewerbe). als auch die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kaufmann [1] — Kaufmann im Sinne des neuen Handelsgesetzbuches ist von Rechts wegen, wer ein Handelsgewerbe betreibt, betreiben läßt oder auch nur als Nebenbeschäftigung betreibt (Mußkaufmann). Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich (§ 452 des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nebengeschäfte — Nebengeschäfte, Geschäfte eines Kaufmanns, die zwar zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören und demnach Handelsgeschäfte sind (§ 343 des Handelsgesetzbuches), die aber nicht gerade die Grundlage des Betriebs bilden und erst das Gewerbe nach… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Frachtrecht — der einzelnen Staaten. (Eisenbahnfrachtrecht). Inhalt: Einleitung. – I. Teil: Das interne Eisenbahnfrachtrecht der Vertragsstaaten des IÜ. – II. Teil: Das interne Eisenbahnfrachtrecht der europäischen Nichtvertragsstaaten, sowie Amerikas. – III.… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Kaufmann — Vertreiber (umgangssprachlich); Vertreter; Verkäufer; Verticker (umgangssprachlich); Handelsvertreter * * * Kauf|mann [ kau̮fman], der; [e]s, Kaufleute [ kau̮flɔy̮tə]: männliche Person, die eine kaufmännische Ausbildung hat und [selbstständig] im …   Universal-Lexikon

  • Handelsgewerbe — Hạn|dels|ge|wer|be 〈n. 13; unz.〉 Gewerbe, das sich mit dem Ein u. Verkauf von Waren beschäftigt * * * Hạn|dels|ge|wer|be, das: Gewerbe, das sich dem Handel in Form von Kauf u. Verkauf von Gütern widmet; kaufmännisches Gewerbe. * * *… …   Universal-Lexikon

  • Grundhandelsgeschäft — Grundhandelsgeschäft,   Grundhandelsgewerbe, Gewerbebetrieb, der als Handelsgewerbe galt, ohne dass er einer Eintragung ins Handelsregister bedurfte (z. B. der Handel mit beweglichen Waren, die Geschäfte der Versicherer, Banken, Verleger,… …   Universal-Lexikon

  • Beförderungsgeschäfte — Transportgeschäfte, Verkehrsgeschäfte. I. Charakterisierung:Geschäfte, die der Beförderung von Gütern oder Personen gegen Entgelt dienen. B. sind rechtlich ⇡ Werkverträge (§§ 631–650 BGB), da sie den Erfolg der Beförderung, nämlich die… …   Lexikon der Economics

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