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Einrede

  • 1 Einrede

    Einrede, interpellatio. – recusatio (gerichtliche Ei., wenn etwas auf den Kläger zurückgeschoben [697] wird). – intercessio (Einspruch [der Volkstribunen etc.], w. vgl.).

    deutsch-lateinisches > Einrede

  • 2 Einspruch

    [710] Einspruch, interpellatio (Unterbrechung eines Redenden). – intercessio (bes. Einrede von einer Behörde, z.B. der Tribunen bei Verhandlungen etc.). – adversa alcis voluntas (die [geäußerte] Unzufriedenheit, z.B. patris [des Vaters gegen eine Heirat]: patrum [des Senats gegen eine Verhandlung]. – Ei. tun, intercedere; intercessionem facere: bei etwas, interpellare od. interpellatione impedire alqd; intercedere alci rei.

    deutsch-lateinisches > Einspruch

  • 3 schmeicheln

    schmeicheln, jmdm., alqm adulari (jmdm. höfisch schmeicheln). – alci assentari (jmdm. in allem Recht geben, ihn flattieren). – alci blandiri (jmdm. durch glatte Worte, Liebkosungen schmeicheln; auch bildl., z.B. voluptas blanditur sensibus). – aberrare in melius (jmd. schöner malen, als er ist, vom Maler). – ohne zu schmeicheln, s. (ohne) Schmeichelei: sich (mit der Hoffnung) schmeicheln, es werde oder daß [2049] etc., sperare fore, ut etc.; sperare mit Akk. u. Infin.; in eam spem adduci, ut etc.: ich schmeichle mir mit der sichern Hoffnung, es werde etc., magna me spes tenet mit Akk. u. Infin. – wie ich mir schmeichele, quo modo mihi persuadeo (wie ich mir einrede); ut spero (wie ich hoffe).

    deutsch-lateinisches > schmeicheln

См. также в других словарях:

  • Einrede — ist ein rechtlicher Begriff des Zivil und Prozessrechts. Im deutschen Recht wird unterschieden zwischen: Einreden im materiell rechtlichen Sinn (rechtshemmende Einwendungen), nämlich peremptorische Einrede dilatorische Einrede prozessuale Einrede …   Deutsch Wikipedia

  • Einrede — (Ausflucht, Exceptio, Praescriptio, Rechtsw.), 1) im allgemeineren Sinne jedes Vorbringen, wodurch sich eine der streitenden Parteien gegen den Angriff der anderen zu vertheidigen sucht; 2) im juristisch technischen Sinne des Civilrechts u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Einrede — (lat. Exceptio, »Ausnahme«, Einwendung), im weitesten Sinne jede mündliche Verteidigung gegen einen Angriff. Im Zivilprozeß heißt E. im weitern Sinne die Verteidigung des Beklagten gegen die Klage. Im engern und eigentlichen Sinne versteht man… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Einrede — (Exceptĭo), im Zivilprozeß die einer Klage entgegengesetzte Behauptung von Tatsachen, welche geeignet sind, den Anspruch des Klägers als nichtig zu erweisen; dilatōrische (verzögerliche) E. bezwecken nur zeitweilige Abweisung der Klage,… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Einrede — (exceptio), im Prozeß die Entkräftung der Klage durch entgegenstehende Thatsachen, welche der Excipient beweisen muß (reus excipiendo fit actor), im weiteren Sinne jeder Vertheidigungsgrund. Die verzögerliche (dilatorische) E. will die Klage nur… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Einrede — Einrede,die:⇨Einspruch(1) …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Einrede — Ein|re|de 〈f. 19〉 1. (mündl.) Einwand, Widerspruch, Verteidigung gegen einen Angriff 2. 〈Rechtsw.〉 Bestreiten der in der Klage vorgebrachten Behauptung durch Anführen gegenteiliger beweiskräftiger Tatsachen ● dilatorische od. verzögernde Einrede… …   Universal-Lexikon

  • Einrede (prozessual) — Im deutschen Zivilprozessrecht ist eine Einrede jede Tatsachenbehauptung des Beklagten, mit der sich dieser verteidigt, ohne die klagebegründenden Behauptungen des Prozessgegners zu bestreiten. Der Beklagte sagt quasi nicht nein , sondern ja,… …   Deutsch Wikipedia

  • Einrede der Verjährung — Verjährung ist der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Dies gilt im Schuldrecht: die Verjährung berechtigt einen Schuldner, nach Ablauf einer Frist den Anspruch (=das …   Deutsch Wikipedia

  • Einrede des nichterfüllten Vertrags — Die in § 320 BGB geregelte Einrede des nichterfüllten Vertrags (exceptio non adimpleti contractus) gibt jeder Partei eines gegenseitigen Vertrages das Recht, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, sofern… …   Deutsch Wikipedia

  • Einrede, die — Die Einrêde, plur. die n, der Widerspruch. Er kann keine Einrede ertragen. Ohne alle Einrede, ohne allen Widerspruch. In engerer Bedeutung zuweilen, der gerichtliche Widerspruch wider die Heirath verlobter Personen; der Einspruch. Einrede thun.… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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