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1 Beitragsfreiheit
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2 Beitragsfreiheit
f; nur Sg. exemption from contributions* * *Bei|trags|frei|heitfnon-liability to pay contributions* * *
См. также в других словарях:
Beitragsfreiheit — Bei|trags|frei|heit, die <o. Pl.>: das Entbundensein von der Pflicht, Beiträge zu zahlen. * * * Bei|trags|frei|heit, die <o. Pl.>: das Entbundensein von der Pflicht, Beiträge zu zahlen … Universal-Lexikon
Kinderbildungsgesetz — Basisdaten Titel: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes SGB VIII Kurztitel: Kinderbildungsgesetz Abkürzung: KiBiz Art: Landesgesetz … Deutsch Wikipedia
Kindergarten — Der Kindergarten ist eine Einrichtung der öffentlichen oder privaten frühen Bildung des Kindes sowie zur Kindertagesbetreuung/Kinderbetreuung. Kindergarten in Frankfurt am Main … Deutsch Wikipedia
Krankengeld (Deutschland) — Dieser Artikel wurde aufgrund von formalen und/oder inhaltlichen Mängeln in der Qualitätssicherung Recht zur Verbesserung eingetragen. Dies geschieht, um die Qualität von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen.… … Deutsch Wikipedia
Krankenversicherung in den Niederlanden — Die Krankenversicherung in den Niederlanden erstattet den Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für die Behandlung bei Erkrankungen, bei Mutterschaft und oft auch nach Unfällen. Sie ist Teil des Gesundheits und in vielen Ländern auch des… … Deutsch Wikipedia
Krankenversicherung — Knappschaft (veraltet); Krankenkasse * * * Kran|ken|ver|si|che|rung [ kraŋkn̩fɛɐ̯zɪçərʊŋ], die; , en: Versicherung, die bei einer Krankheit die Kosten für die Behandlung bezahlt: gesetzliche, private Krankenversicherung. Syn.: ↑ Kasse, ↑… … Universal-Lexikon
unständig Beschäftigte — Personen, die nicht in einem auf Dauer gerichteten Arbeitsverhältnis stehen. 1. Arbeitsrecht: ⇡ Befristeter Arbeitsvertrag. 2. Sozialrecht (§ 163 I Satz 2 SGB VI): Personen, deren Beschäftigung der Natur der Sache nach bzw. durch Arbeitsvertrag… … Lexikon der Economics
Erziehungsgeld — Sozialleistung nach dem ⇡ Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) i.d.F. vom 9.2.2004 (BGBl I 206) m.spät.Änd. für alle Mütter oder Väter für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach der Geburt des Kindes (⇡ Sicherung der Familie und von Kindern). 1.… … Lexikon der Economics