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(abgeordneter)

  • 1 Abgeordneter

    Abgeordnete (Abgeordneter) m ( Abgeordneten) deputowany, poseł

    Deutsch-Polnisch Wörterbuch neuer > Abgeordneter

  • 2 Abgeordneter

    прил.

    Универсальный немецко-русский словарь > Abgeordneter

  • 3 Abgeordneter des Volkes

    Универсальный немецко-русский словарь > Abgeordneter des Volkes

  • 4 Abgeordneter eines Stadtsowjets

    Универсальный немецко-русский словарь > Abgeordneter eines Stadtsowjets

  • 5 abgeordneter Richter

    прил.
    1) юр. делегированный судья (напр. прикомандированный к патентному суду ФРГ судья из другого суда, имеющий право выполнять функции члена патентного суда)
    2) патент. прикомандированный судья (напр. прикомандированный к патентному суду ФРГ судья из другого суда, имеющий право выполнять функции члена патентного суда)

    Универсальный немецко-русский словарь > abgeordneter Richter

  • 6 Abgeordneter zum Landtag

    Австрия. Лингвострановедческий словарь > Abgeordneter zum Landtag

  • 7 Semstwo-Abgeordneter

    сущ.
    юр. гласный, земский гласный

    Универсальный немецко-русский словарь > Semstwo-Abgeordneter

  • 8 Artikel 97

    1. Zum Abgeordneten der Staatsduma kann jeder Bürger der Rußländischen Föderation gewählt werden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und das aktive Wahlrecht besitzt.
    2. Ein und dieselbe Person kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und Abgeordneter der Staatsduma sein. Ein Abgeordneter der Staatsduma kann nicht Abgeordneter anderer Vertretungsorgane der Staatsgewalt oder örtlicher Selbstverwaltungsorgane sein. 3. Die Abgeordneten der Staatsduma arbeiten hauptberuflich. Die Abgeordneten der Staatsduma dürfen weder im Staatsdienst stehen noch eine andere bezahlte Tätigkeit ausüben, ausgenommen eine lehrende, wissenschaftliche oder sonstige schöpferische Tätigkeit. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 97[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 97[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 97[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 97

  • 9 Abgeordnete, der

    (des Ábgeordneten, die Ábgeordneten); ein Ábgeordnetér (eines Ábgeordneten, Ábgeordnete) депутат; делегат

    dieser Abgeordnete — этот депутат [делегат]

    euer Abgeordneter — ваш депутат [делегат]

    alle Abgeordneten — все депутаты [делегаты]

    viele [einige] Abgeordnete — многие [некоторые] депутаты

    mehrere [drei] Abgeordnete — несколько [трое] депутатов

    Wir kannten die Namen aller Abgeordneten. — Мы знали имена всех депутатов [делегатов].

    Wir kannten die Namen vieler Abgeordneter. — Мы знали имена многих депутатов [делегатов].

    Typische Fehler in der Anwendung der deutschen Sprache > Abgeordnete, der

  • 10 Abgeordnete, der / Abgeordnete, die

    ошибочное понимание и употребление слов как существительных слабого или сильного склонения; слова являются субстантивированным причастием (Partizip II), обладающим в немецком языке особенностями склонения прилагательных (зависимость от артикля или его заменителей)
    Итак:

    alle abgeordneten Männer und Frauen

    viele abgeordnete Männer und Frauen

    Typische Fehler in der Anwendung der deutschen Sprache > Abgeordnete, der / Abgeordnete, die

  • 11 представитель

    представитель Abgeordneter

    БНРС > представитель

  • 12 Landstände-

    сущ.
    юр. земский (íàïð. -abgeordneter)

    Универсальный немецко-русский словарь > Landstände-

  • 13 ausgebufft

    фам. l. продувной, ушлый
    ein (ganz) ausgebuffter Geschäftsmann, Abgeordneter, Bursche
    Sie war ziemlich ausgebufft, voller Raffinesse.
    2.: ausgebufft sein схлынуть, утихнуть. Die Pornowelle ist ausgebufft.

    Deutsch-Russisches Woerterbuch der umgangssprachlichen und saloppen > ausgebufft

  • 14 Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

    1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie entsprechend den Ergebnissen der Volksabstimmung offiziell veröffentlicht wird.
    Der Tag der Volksabstimmung, der 12. Dezember 1993, gilt als der Tag der Annahme der Verfassung der Rußländischen Föderation. Gleichzeitig verliert die am 12. April 1978 verabschiedete Verfassung (das Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – mitsamt den nachfolgend vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit. Falls die Bestimmungen des Föderationsvertrages – des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken innerhalb der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Regionen, der Gebiete sowie der Städte Moskau und St. Petersburg der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke innerhalb der Rußländischen Föderation sowie sonstiger Verträge zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation und der Verträge zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation – nicht in Einklang mit Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation stehen, gelten die Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation. 2. Die Gesetze und sonstigen Rechtsakte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung auf dem Territorium der Rußländischen Föderation gegolten haben, werden angewandt, soweit sie der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen. 3. Der Präsident der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit der Verfassung (dem Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – gewählt worden ist, übt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die darin festgelegten Befugnisse bis zum Ablauf des Zeitraums aus, für den er gewählt wurde. 4. Der Ministerrat – die Regierung der Rußländischen Föderation – übernimmt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung der Regierung der Rußländischen Föderation, wie sie in der Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegt sind, und wird fortan als Regierung der Ruß-ländischen Föderation bezeichnet. 5. Die Gerichte in der Rußländischen Föderation üben die Rechtsprechung im Rahmen ihrer in dieser Verfassung festgelegten Kompetenzen aus. Nach Inkrafttreten der Verfassung behalten die Richter aller Gerichte der Rußländischen Föderation ihre Kompetenzen bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie gewählt worden sind. 3 Freie Stellen werden in dem durch diese Verfassung festgelegten Verfahren besetzt. 6. Bis zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes, das das Verfahren für die Verhandlung von Sachen durch ein Gericht unter Mitwirkung von Geschworenen festlegt, wird das frühere Verfahren der gerichtlichen Verhandlung entsprechender Fälle beibehalten. Bis die Strafprozeßgesetzgebung der Rußländischen Föderation mit den Bestimmungen dieser Verfassung in Einklang gebracht worden ist, bleibt das frühere Verfahren des Arrestes, der Untersuchungshaft und der Festnahme von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, erhalten. 7. Der erste Bundesrat und die erste Staatsduma werden auf zwei Jahre gewählt. 8. Der Bundesrat tritt am 30. Tage nach seiner Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen. Die erste Sitzung des Bundesrates eröffnet der Präsident der Rußländischen Föderation. 9. Ein Abgeordneter der ersten Staatsduma kann gleichzeitig Mitglied der Regierung der Rußländischen Föderation sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Verfassung über die parlamentarische Immunität erstrek-ken sich nicht auf die Abgeordneten der Staatsduma, die zugleich Mitglieder der Regierung der Rußländischen Föderation sind, sofern es sich um die Haftung für Handlungen (oder Unterlassungen) bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten handelt. Die Abgeordneten des ersten Bundesrates üben ihre Mandate auf nichtständiger Grundlage aus. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Section II. Concluding and Transitional Provisions[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Раздел II. Заключительные и переходные положения[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Titre II. Les Dispositions finales et transitoires[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

  • 15 Abgeordnete

    1) der Abgeordnete депута́т. ein kommunistischer Abgeordneter депута́т-коммуни́ст
    2) die Abgeordnete депута́т. umg депута́тка. eine kommunistische Abgeordnete депута́т-коммуни́ст. umg депута́тка -коммуни́стка

    Wörterbuch Deutsch-Russisch > Abgeordnete

  • 16 rechte

    пра́вый. zur rechten Hand, rechter Hand по пра́вую ру́ку. zu <an> jds. rechter Seite sehen, stehen с пра́вой стороны́ от кого́-н. die rechte Seite v. Stoff пра́вая <лицева́я> сторона́. ein rechter Haken Boxen уда́р пра́вой. eine rechte Masche beim Stricken пра́вая пе́тля | rechte Kreise пра́вые круги́. ein rechter Abgeordneter депута́т от пра́вых. eine rechte Zeitung пра́вая газе́та | die rechten пра́вые

    Wörterbuch Deutsch-Russisch > rechte

  • 17 Abgeordnete

    Abgeordnete f deputowana, posłanka
    Abgeordnete (Abgeordneter) m ( Abgeordneten) deputowany, poseł

    Deutsch-Polnisch Wörterbuch neuer > Abgeordnete

См. также в других словарях:

  • Abgeordneter — Abgeordneter …   Deutsch Wörterbuch

  • Abgeordneter — Abgeordneter, 1) eine mit einem Auftrag abgeschickte Person, weniger als Abgesandter; bes. 2) (Deputirter), ein von einer Corporation zu einer ständischen Versammlung Bevollmächtigter …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Abgeordneter — Abgeordneter, jede durch eine größere Anzahl von Genossen mit deren Vertretung in der vorgeschriebenen Form betraute Persönlichkeit, insbes. im Sinne des konstitutionellen oder Repräsentativsystems Mitglied einer parlamentarischen Körperschaft (s …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Abgeordneter — eputierter, ↑Mandatar, ↑Parlamentarier, ↑Repräsentant …   Das große Fremdwörterbuch

  • Abgeordneter — Sm std. (17. Jh.) Hybridbildung. Substantiviertes Partizip des Präteritums von abordnen. So bezeichnet werden zunächst Bevollmächtigte, die meist in Staatsangelegenheiten zu Verhandlungen entsandt werden; danach Mitglied einer Volksvertretung .… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Abgeordneter — Abgeordnete (auch Parlamentarier; Repräsentant; Deputierter; Volksvertreter) sind von Wahlberechtigten in eine Versammlung, z. B. Parlament oder Nationalversammlung, gewählte Personen. Abgeordnete genießen in den meisten Staaten juristische… …   Deutsch Wikipedia

  • Abgeordneter — Delegierter; Parlamentarier; Deputierter; Repräsentant; Volksvertreter * * * Ab|ge|ord|ne|ter [ apgə|ɔrdnətɐ], der Abgeordnete/ein Abgeordneter; des/eines Abgeordneten, die Abgeordneten/zwei Abgeordnete: gewählter Volksvertreter; Mitglied eines… …   Universal-Lexikon

  • Abgeordneter — ordnen: Das Verb (mhd. ordenen, ahd. ordinōn »in Ordnung bringen, gehörig einrichten; anordnen usw.«) ist aus lat. ordinare »in Reihen zusammenstellen, ordnen; anordnen« entlehnt. Dies ist von lat. ordo (ordinis) »Reihe; Ordnung; Rang, Stand«… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Abgeordneter — ↑ Abgeordnete Delegierter, Delegierte, Deputierter, Deputierte, Funktionär, Funktionärin, Parlamentarier, Parlamentarierin, Parlamentsmitglied, Repräsentant, Repräsentantin, [Volks]vertreter, [Volks]vertreterin; (österr.): Mandatar, Mandatarin. * …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Abgeordneter — Mitglied des ⇡ Bundestags (MdB) oder eines Landtags (MdL). Die A. des Bundestags werden nach Art. 38 GG in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen… …   Lexikon der Economics

  • Fraktionsloser Abgeordneter — Ein fraktionsloser Abgeordneter ist ein Mitglied des Parlamentes, das keiner Fraktion angehört. Abgeordnete gleicher Parteizugehörigkeit bilden im Parlament üblicherweise eine Fraktion. Ein Abgeordneter besitzt den Status eines fraktionslosen… …   Deutsch Wikipedia

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