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Geschäftsschulden

См. также в других словарях:

  • Handelsfrau — ist eine Frauensperson, die ein Handelsgewerbe (s. d.) betreibt (Handelsgesetzbuch, § 1 ff.). Das neue bürgerliche Recht hat die Gleichberechtigung der Geschlechter grundsätzlich anerkannt, weshalb die ledige Frauensperson dem Mann auch auf… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Geschäftsübernahme — Geschäftsübernahme, Übernahme und Fortführung eines Geschäfts durch einen Dritten. Das Deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 hat die Haftung des Übernehmers positiv geregelt. Hierbei und zwei Hauptfälle zu scheiden: 1) Erwerb durch… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Edgar Degas — Selbstporträt mit Bleistifthalter (ca. 1855), Öl auf Leinwand, 81 × 64,5 cm Edgar Degas, eigentlich Hilaire Germain Edgar de Gas (* 19. Juli 1834 in Paris; † 27. September 1917 ebenda), war ein französischer Maler und Bildhauer. Er wird… …   Deutsch Wikipedia

  • Bekanntmachung — 1. Form der Bekanntgabe amtlicher Nachrichten, weiterer Begriff gegenüber der ⇡ Verkündung (nur für Gesetze und Rechtsverordnungen). 2. Handelsübliche B., z.B. der Übernahme der Geschäftsschulden bei Erwerb eines Handelsgewerbes, durch Anzeigen… …   Lexikon der Economics

  • Erbenhaftung — Einstehen für ⇡ Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967–2017, 2058–2063 BGB). E. setzt ⇡ Annahme der Erbschaft voraus. 1. Bürgerliches Recht: Der Erbe haftet grundsätzlich unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen; E. ist jedoch auf den ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Niederlassung — Ort, an dem ein Unternehmen geführt wird. Die N. ist i.Allg. ⇡ Erfüllungsort für Geschäftsschulden und ⇡ Gerichtsstand für alle den Gewerbebetrieb betreffenden Klagen. Neben der Hauptniederlassung können Zweigniederlassungen bestehen. Vgl. auch ⇡ …   Lexikon der Economics

  • Testamentsvollstrecker — durch den ⇡ Erblasser oder nach seiner Bestimmung durch einen Dritten oder das ⇡ Nachlassgericht zur Durchführung der ⇡ Testamentsvollstreckung ernannte Person (§§ 2197–2200 BGB). 1. Rechtsstellung: Ähnlich der des ⇡ Insolvenzverwalters; er übt… …   Lexikon der Economics

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