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1 Ansprüche
m.hakm.i istekm.talepm.yetki -
2 Anspruch
Anspruch haben auf üzerinde hakkı olmak;hohe Ansprüche stellen an jemanden -in b-nden büyük beklentileri olmak;in Anspruch nehmen -den faydalanmak (haktan vs);jemanden in Anspruch nehmen b-ni yormak -
3 erheben
erheben <unreg, h>1. v/t çıkarmak, yükseltmek -
4 gehoben
gehoben: für gehobene Ansprüche müşkülpesentler için; zor beğenenler için;in gehobener Stimmung neşeli; şen -
5 abtreten
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6 Anspruch
Anspruch <-(e) s, -sprüche> mauf etw \Anspruch haben bir şeye hakkı olmakhohe Ansprüche an jdn stellen birinden çok şeyler istemek [o talep etmek];den Ansprüchen gerecht werden istenilenleri karşılamak;etw in \Anspruch nehmen bir şeyden yararlanmak;das nimmt sehr viel Zeit in \Anspruch bu çok fazla vakit alır;er ist sehr in \Anspruch genommen çok meşgul;jdn völlig in \Anspruch nehmen birini tamamıyla uğraştırmak [o meşgul etmek], birinin bütün vaktini almak -
7 anspruchsvoll
( viel verlangend) çok şey isteyen, iddialı; ( hohe Ansprüche stellend) titiz; ( unbescheiden) kibirli -
8 befriedigen
befriedigen* [bə'fri:dıgən]jds Ansprüche \befriedigen birinin isteklerini yerine getirmekII vrsich \befriedigen tatmin olmak, cinsî doygunluk sağlamak; ( masturbieren) mastürbasyon yapmak -
9 verspielen
verspielen*I vi kaybetmek;er hat bei mir verspielt ( fam) o, benim gözümden düştü;du hast verspielt kaybettinII vt1) ( Geld) (oyunda) kaybetmek;er hat sein ganzes Geld an der Börse/beim Glücksspiel verspielt bütün parasını borsada/kumarda kaybettiIII vrsich \verspielen mus yanlış nota çalmak -
10 zurückstecken
zurück|steckenI vi1) ( mit Ansprüchen) mütevazı olmak2) ( nachgeben) sonunda kabul etmek, sonunda razı olmakII vt1) ( wieder einstecken) yerine koymak [o sokmak];den Brief in den Umschlag \zurückstecken mektubu zarfına geri koymak2) ( nach hinten) geriye koymak
См. также в других словарях:
nichteheliche Lebensgemeinschaft: Rechte, Pflichten, Ansprüche — Die Rechtsprechung definiert die nicht eheliche Lebensgemeinschaft als »Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft von Mann und Frau«. Beide fühlen sich aneinander gebunden. Anders als bei der Ehe fehlt jedoch eine umfassende… … Universal-Lexikon
Versessene Ansprüche — Versessene Ansprüche, so v. w. Verjährte Ansprüche … Pierer's Universal-Lexikon
Neue Ansprüche — werden in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 529), soweit es sich um die Berufungsinstanz handelt, diejenigen Ansprüche genannt, die in der ersten Instanz noch nicht geltend gemacht worden sind. Sie dürfen in dieser Instanz regelmäßig nur mit… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
unbeschadet irgendwelcher Ansprüche — ohne Beeinträchtigung irgendwelcher Ansprüche … Universal-Lexikon
ohne Beeinträchtigung irgendwelcher Ansprüche — unbeschadet irgendwelcher Ansprüche … Universal-Lexikon
Unverfallbarkeit — Ansprüche des Arbeitnehmers aus der ⇡ betrieblichen Altersversorgung werden unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat und bereits mindestens fünf jahre im entsprechenden betrieb tätig ist (§ 1b I BetrAVG). D.h. auch… … Lexikon der Economics
Verpfändung von Erstattungsansprüchen — Ansprüche auf Erstattung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, Steuervergütungen und Haftungsbeträgen können verpfändet werden (§ 46 I AO). Es sind die für die Abtretung dieser Ansprüche geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden … Lexikon der Economics
steuerliche Nebenleistungen — Ansprüche aus dem ⇡ Steuerschuldverhältnis, die jedoch nicht wie Steuern der Einnahmeerzielung, sondern bestimmten Nebenzwecken dienen. St.N. sind ausschließlich ⇡ Verspätungszuschläge, ⇡ Zinsen, ⇡ Zwangsgelder, ⇡ Säumniszuschläge, Kosten (§ 3 IV … Lexikon der Economics
Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis — Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen bes. durch Zahlung, ⇡ Aufrechnung, ⇡ Steuererlass, ⇡ Festsetzungsverjährung, ⇡ Zahlungsverjährung und durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen (§ 47 AO) … Lexikon der Economics
Pfändung von Erstattungsansprüchen — Ansprüche auf Erstattung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, Steuervergütungen und Haftungsbeträgen können gepfändet werden (§ 46 I AO). Die Pfändung erfolgt durch Pfändungs und Überweisungsbeschluss des zuständigen… … Lexikon der Economics
Haftpflicht für Tötungen und Körperverletzungen — (insbes. die sog. Haftpflichtgesetze). Inhalt: A. Deutsches Reich. B. Österreich. C. Ungarn. D. Belgien. E. Frankreich. F. Italien. G. Niederlande, H. Schweiz. I. die skandinavischen Länder. K. Rußland. L. England (Amerika)1. Es finden sich die… … Enzyklopädie des Eisenbahnwesens