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1 übereinstimmungszeichen, ü-Zeichen
neben technischen Regeln und Prüfverfahren enthalten die Bauregellisten A Teile 1 bis 3 auch Angaben zu Verwendbarkeitsnachweisen und insbesondere zu den bauordnungsrechtlich geforderten übereinstimmungsnachweisen, die als Grundlage für die Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen) nach § 24 MBO dienen. Seit Inkrafttreten der §§ 20 ff. der Landesbauordnung besteht für Bauprodukte die Kennzeichnungspflicht mit dem ü-Zeichen. Mit dem ü-Zeichen bestätigt der Hersteller, dass für das in seinem Werk gefertigte Bauprodukt ein übereinstimmungsnachweis mit den technischen Regeln oder Verwendbarkeitsnachweisen geführt wurde; vgl. auch übereinstimmungszeichen-Verordnung. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden nur die sonstigen Bauprodukte, die Bauprodukte der Liste C und Bauarten, d. h., diese Bauprodukte/Bauarten dürfen kein ü-Zeichen tragen. Es ist jedoch durch den Hersteller zu gewährleisten, dass sie die materiellen Anforderungen der Landesbauordnungen hinsichtlich Standsicherheit, Brandschutz, Gesundheitsschutz usw. erfüllen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > übereinstimmungszeichen, ü-Zeichen
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2 übereinstimmungszeichen-Verordnung
Einzelheiten zur ü-Kennzeichnung und den damit verbundenen Angaben, u. a. auch bezüglich der für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Bauproduktes - z. B. Wärmedämmwert, Festigkeitsklassen, Brennbarkeit usw. -, sind in einer die Landesbauordnungen ergänzenden übereinstimmungszeichen-Verordnung üZVO geregelt. Die Kennzeichnung mit dem ü-Zeichen hat in Deutschland eine gewisse Tradition und ist quasi der Vorläufer für die künftig in Europa geltende einheitliche CE-Kennzeichnung.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > übereinstimmungszeichen-Verordnung
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3 Bauprodukt-Kennzeichnung
Abschluss des übereinstimmungsnachweises bildet die Kennzeichnung des Bauprodukts mit dem ü-Zeichen durch den Hersteller selbst gemäß den Vorgaben der übereinstimmungszeichen-Verordnung. Das übereinstimmungszeichen ist somit für alle am Bau Beteiligten augenfälliges Merkmal der nachgewiesenen Verwendungsfähigkeit des Bauprodukts; es darf nach § 24 MBO, angepasst an die baupraktischen Gegebenheiten für Lieferung, Lagerhaltung und Verwendung der Bauprodukte, auf dem Bauprodukt selbst, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet - wie z. B. bei in größeren Mengen angeliefertem Betonzuschlag aus Sand und Kies -, auf dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht werden. Die Zuordnung zum Bauprodukt auf der Baustelle muss in jedem Falle gegeben sein und belegt werden.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauprodukt-Kennzeichnung
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4 übereinstimmungsnachweis
der übereinstimmungsnachweis (§ 24 MBO) unterscheidet drei mögliche Verfahren (üH, üHP, üZ) je nach Sicherheitsrelevanz des Bauprodukts für die bauliche Anlage, für die es verwendet wird. Welches Verfahren als Nachweis der übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2 MBO, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen/Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall durchzuführen ist, wird in der Bauregelliste A oder in den besonderen Verwendbarkeitsnachweisen (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis/Zustimmung im Einzelfall) angegeben. Bei den Verfahren üHP und üZ sind beim übereinstimmungsnachweis staatlich anerkannte Prüf-, überwachungs- und Zertifizierungsstellen (sogenannte PüZ-Stellen) nach § 24 c Abs. 1 MBO zur Prüfung und Bewertung der Bauprodukte vertraglich einzuschalten. Die Bestätigung der übereinstimmung aufgrund des übereinstimmungszertifikates einer anerkannten Zertifizierungsstelle setzt eine Fremdüberwachung mit laufender Kontrolle der Produktherstellung durch eine überwachungsstelle voraus. Bei der übereinstimmungserklärung kann eine einmalige Erstprüfung des Bauproduktes durch eine dafür anerkannte Prüfstelle gefordert werden, während im einfachsten Fall der Hersteller allein die übereinstimmung seines Produktes mit den technischen Regeln erklären kann (üH-Verfahren). Zentrales Element aller drei übereinstimmungsnachweisverfahren ist die vom Hersteller durchzuführende werkseigene Produktionskontrolle zur überprüfung und Bewertung des Bauproduktes sowie zur Steuerung des Produktionsablaufs. Schon bisher galt diese ureigene Unternehmenstätigkeit als der entscheidende Bestandteil der bis etwa zum Jahre 1995 für "überwachungs- und prüfzeichenpflichtige Baustoffe und Bauteile" vorgeschriebenen Eigen- und Fremdüberwachung. Bauprodukt-Kennzeichnung; Abschluss des übereinstimmungsnachweises bildet die Kennzeichnung des Bauprodukts mit dem ü-Zeichen durch den Hersteller selbst gemäß den Vorgaben der übereinstimmungszeichen-Verordnung. Das übereinstimmungszeichen ist somit für alle am Bau Beteiligten augenfälliges Merkmal der nachgewiesenen Verwendungsfähigkeit des Bauprodukts; es darf nach § 24 MBO angepasst an die baupraktischen Gegebenheiten für Lieferung, Lagerhaltung und Verwendung der Bauprodukte, auf dem Bauprodukt selbst, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet - wie z. B. bei in größeren Mengen angeliefertem Betonzuschlag aus Sand und Kies -, auf dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht werden. Die Zuordnung zum Bauprodukt auf der Baustelle muss in jedem Falle gegeben sein und belegt werden.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > übereinstimmungsnachweis
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5 знак соответствия
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6 Bauprodukte
nach dem Bauproduktengesetz Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser und Fertiggaragen. Die Landesbauordnungen und die Musterbauordnung unterscheiden gleichermaßen zwischen - geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBO), - nicht geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 MBO), - nach BauPG oder Vorschriften zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien in Verkehr gebrachten Bauprodukten - mit CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO), - sonstigen Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO). Aufgrund des § 20 Abs. 1 Musterbauordnung( MBO) dürfen Bauprodukte in der Regel nur verwendet, d. h. in eine bauliche Anlage eingebaut werden, wenn sie - bekannt gemachten technischen Regeln entsprechen oder nach dem BauPG und anderen EU-Recht umsetzenden Vorschriften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und - das übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen - künftig das europäische Konformitätszeichen CE -) tragen, - vom Deutschen Institut für Bautechnik in einer Liste C bekannt gemachte Bauprodukte von untergeordneter baurechtlicher Bedeutung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MBO) sind. Geregelte Bauprodukte werden nach technischen Regeln hergestellt, welche in Teil 1 der Bauregelliste A vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer im jährlichen Turnus bekannt gemacht werden. Bauprodukte gelten auch noch als "geregelt", wenn sie nur unwesentlich von den technischen Regeln der Bauregelliste A abweichen. Von nicht geregelten Bauprodukten ist dann auszugehen, wenn die Bauprodukte entweder wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 enthaltenen technischen Regeln abweichen oder wenn es für sie keine derartigen technischen Regeln gibt. Nicht geregelte Bauprodukte bedürfen daher eines besonderen Verwendbarkeitsnachweises nach § 20 Abs. 3 MBO. Als solche sind nach Bauordnungsrecht vorgesehen: - die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (§ 21 MBO) oder - das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (§ 21 a MBO) - "kleine Zulassung" - einer dafür nach § 24 c MBO anerkannten Prüfstelle oder - die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 22 MBO). Unter sonstigen Bauprodukten werden Bauprodukte verstanden, die für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen nicht von besonderer sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, für die technische Vorschriften von Seiten regelsetzender technisch-wissenschaftlicher Vereinigungen, fachspezifischer Institutionen und Ingenieur-Verbände (z. B. VDI Verein Deutscher Ingenieure, DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) als allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar bestehen, deren Aufnahme in die Bauregelliste A aber von der Bauaufsicht nicht als notwendig angesehen wird. Die Landesbauordnungen fordern für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeits- und übereinstimmungsnachweise. Somit entfällt auch die Kennzeichnung mit dem ü-Zeichen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauprodukte
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7 ü-Zeichen
siehe übereinstimmungszeichen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > ü-Zeichen
См. также в других словарях:
Übereinstimmungszeichen — Das Übereinstimmungszeichen kennzeichnet Bauprodukte, die den maßgeblichen technischen Regeln, der bauaufsichtlichen Zulassung, dem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entsprechen. In Deutschland ist es auch unter der… … Deutsch Wikipedia
übereinstimmungszeichen, ü-Zeichen — neben technischen Regeln und Prüfverfahren enthalten die Bauregellisten A Teile 1 bis 3 auch Angaben zu Verwendbarkeitsnachweisen und insbesondere zu den bauordnungsrechtlich geforderten übereinstimmungsnachweisen, die als Grundlage für die… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
übereinstimmungszeichen-Verordnung — Einzelheiten zur ü Kennzeichnung und den damit verbundenen Angaben, u. a. auch bezüglich der für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Bauproduktes z. B. Wärmedämmwert, Festigkeitsklassen, Brennbarkeit usw. , sind in einer die… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Ü-Zeichen — Das Übereinstimmungszeichen kennzeichnet Bauprodukte, die den maßgeblichen technischen Regeln, der bauaufsichtlichen Zulassung, dem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entsprechen. In Deutschland ist es auch unter der… … Deutsch Wikipedia
Bauprodukt-Kennzeichnung — Abschluss des übereinstimmungsnachweises bildet die Kennzeichnung des Bauprodukts mit dem ü Zeichen durch den Hersteller selbst gemäß den Vorgaben der übereinstimmungszeichen Verordnung. Das übereinstimmungszeichen ist somit für alle am Bau… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
übereinstimmungsnachweis — der übereinstimmungsnachweis (§ 24 MBO) unterscheidet drei mögliche Verfahren (üH, üHP, üZ) je nach Sicherheitsrelevanz des Bauprodukts für die bauliche Anlage, für die es verwendet wird. Welches Verfahren als Nachweis der übereinstimmung mit den … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
Furnierschichtholz — Ein Furnierschichtholz (FSH; auch LVL, abgeleitet von Laminated Veneer Lumber) ist ein Holzwerkstoff, der im Holzbau eingesetzt wird. Das Furnierschichtholz besteht aus ca. 3mm starken Schälfurnieren aus Nadelholz. Eingesetzt wird es zur… … Deutsch Wikipedia
Ü (Begriffsklärung) — Ü steht für: einen Umlaut Vokal (ä,ö,ü) des Deutschen Alphabets; siehe dazu Ü Ü (Provinz), eine alte (Kultur )Provinz mit der Hauptstadt Lhasa in Tibet das Übereinstimmungszeichen, in Deutschland eine Kennzeichnung für ein Bauprodukt ü als… … Deutsch Wikipedia
Bauprodukte — nach dem Bauproduktengesetz Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem… … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
ü-Zeichen — siehe übereinstimmungszeichen … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens