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verabschiedung

  • 21 Artikel 109

    1. Die Staatsduma kann in den Fällen, die in den Artikeln 111 und 117 der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehen sind, vom Präsidenten der Rußländischen Föderation aufgelöst werden.
    2. Im Fall der Auflösung der Staatsduma bestimmt der Präsident der Rußländischen Föderation das Datum für Neuwahlen so, daß die neu gewählte Staatsduma spätestens vier Monate nach der Auflösung zusammentritt. 3. Die Staatsduma kann innerhalb des ersten Jahres nach ihrer Wahl nicht aus den in Artikel 117 der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Gründen aufgelöst werden. 4. Die Staatsduma kann vom Zeitpunkt, in dem sie Anklage gegen den Präsidenten der Rußländischen Föderation erhoben hat, bis zur Verabschiedung einer entsprechenden Entscheidung durch den Bundesrat nicht aufgelöst werden. 5. Während des Kriegs- oder Ausnahmezustandes auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation sowie während der letzten sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode des Präsidenten der Rußländischen Föde-ration kann die Staatsduma nicht aufgelöst werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 109[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 109[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 109[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 109

  • 22 Artikel 136

    Änderungen an den Kapiteln 3-8 der Verfassung der Rußländischen Föderation werden nach dem Verfahren verabschiedet, das für die Verabschiedung eines Bundesverfassungsgesetzes vorgesehen ist, und treten nach Billigung durch die Gesetzgebungsorgane von mindestens zwei Dritteln der Subjekte der Rußländischen Föderation in Kraft.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 136[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 136[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 136[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 136

  • 23 Artikel 71

    Zur Zuständigkeit der Rußländischen Föderation gehören:
    a) die Verabschiedung und Änderung der Verfassung der Rußländischen Föderation und der Bundesgesetze sowie die Kontrolle über ihre Einhaltung;
    b) der bundesstaatliche Aufbau und das Territorium der Rußländischen Föderation; c) die Regelung und der Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers; die Staatsangehörigkeit der Rußländischen Föderation; die Regelung und der Schutz der Rechte der nationalen Minderheiten; d) die Festlegung des Systems der Bundesorgane der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie der Ordnung ihrer Organisation und Tätigkeit; die Bildung von Bundesorganen der Staatsgewalt; e) das Bundeseigentum und dessen Verwaltung; f) die Festlegung der Grundsätze der Bundespolitik sowie Bundesprogramme auf dem Gebiet der staatlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und nationalen Entwicklung der Rußländischen Föderation; g) die Festlegung der rechtlichen Grundlagen eines einheitlichen Marktes; die Regelung des Finanz-, Währungs-, Kredit- und Zollwesens, die Geldemission, die Grundsätze der Preispolitik; die Bundeswirtschaftsdienste einschließlich der Banken des Bundes; h) der Bundeshaushalt; die Bundessteuern und -abgaben; die Bundesfonds für Regionalentwicklung; i) die Bundes-Energiesysteme, Kernenergie, spaltbare Materialien; Bundesverkehr, Bundesverkehrswege sowie Informations-, Post- und Fernmeldewesen des Bundes; Aktivitäten im Weltraum; j) die Außenpolitik und die internationalen Beziehungen der Rußländischen Föderation, völkerrechtliche Verträge der Rußländischen Föderation; Fragen von Krieg und Frieden; k) die außenwirtschaftlichen Beziehungen der Rußländischen Föderation; l) Verteidigung und Sicherheit; Rüstungsproduktion; die Bestimmung des Verfahrens für Verkauf und Kauf von Waffen, Munition, Militärtechnik und anderem Militärgut; die Produktion von Giftstoffen und Betäubungs-mitteln sowie die Ordnung ihres Gebrauchs; m) die Bestimmung des Status und der Schutz der Staatsgrenze, des Küstenmeers, des Luftraums, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Rußländischen Föderation; n) die Gerichtsverfassung; die Staatsanwaltschaft; die Straf-, Strafprozeß- und Strafvollzugsgesetzgebung; Amnestie und Begnadigung; die Zivil-, Zivilprozeß- und Arbitrageverfahrensgesetzgebung; die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums; o) das Bundeskollisionsrecht; p) der meteorologische Dienst, Industriestandards, Eichmaße, metrisches System und Zeitberechnung; Vermessungswesen und Kartographie; Benennungen geographischer Objekte, amtliche Statistik und Buchführung; q) die staatlichen Auszeichnungen und Ehrentitel der Rußländischen Föderation; r) der Staatsdienst des Bundes.
    __________
    <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 71[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 71[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 71[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 71

  • 24 Artikel 76

    1. Im Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation werden Bundesverfassungsgesetze und Bundesgesetze verabschiedet, die auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation unmittelbar gelten.
    2. Im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation werden Bundesgesetze erlassen sowie in Einklang mit diesen verabschiedete Gesetze und andere normative Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation. 3. Bundesgesetze dürfen Bundesverfassungsgesetzen nicht widersprechen. 4. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und des gemeinsamen Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation treffen die Republiken, die Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, das autonome Gebiet und die autonomen Bezirke ihre eigenen rechtlichen Regelungen, einschließlich der Verabschiedung von Gesetzen und anderer normative Rechtsakte. 5. Die Gesetze und anderen normativen Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation dürfen den Bundesgesetzen nicht widersprechen, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verabschiedet wurden. Widersprechen ein Bundesgesetz und ein anderer in der Rußländischen Föderation erlassener Akt einander, so gilt das Bundesgesetz. 6. Wenn ein Bundesgesetz und ein normativer Rechtsakt eines Subjekts der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Artikels erlassen wurde, einander widersprechen, so gilt der normativer Rechtsakt des Subjekts der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 76[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 76[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 76[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 76

  • 25 Frische

    све́жесть. Lebhaftigkeit бо́дрость. in gewohnter Frische бо́дрый, как всегда́. morgen in alter Frische! Verabschiedung ну пока́ - будь здоро́в !

    Wörterbuch Deutsch-Russisch > Frische

  • 26 atvaļināšana

    ▪ Termini
    lv ekon.
    ru увольнение в отставку
    LZAlvi
    ▪ EuroTermBank termini
    Uzņ, Ek, Dok
    ru увoльнeниe в oтcтaвку
    ETB

    Latviešu-krievu vārdnīcu > atvaļināšana

См. также в других словарях:

  • Verabschiedung — Verabschiedung …   Deutsch Wörterbuch

  • Verabschiedung — bezeichnet: einen Gruß anlässlich einer Trennung die Entlassung eines Beamten oder eines höhergestellten Angehörigen einer Streitkraft, meist als offizielle Feierlichkeit den Beschluss eines Gesetzes durch ein Parlament oder sonstiges… …   Deutsch Wikipedia

  • Verabschiedung — die Verabschiedung, en (Aufbaustufe) die Trennung von jmdm. oder etw., Abschied Beispiel: Die Verabschiedung der Eheleute auf dem Bahnhof war sehr lange und zärtlich …   Extremes Deutsch

  • Verabschiedung — Ver|ạb|schie|dung 〈f. 20〉 1. das Verabschieden 2. das Sichverabschieden, Abschied * * * Ver|ạb|schie|dung, die; , en: 1. das [Sich]verabschieden; das Verabschiedetwerden. 2. (österr.) [evangelische] Trauerfeier. * * * Ver|ạb|schie|dung, die; …   Universal-Lexikon

  • Verabschiedung — Ver|ạb|schie|dung (österreichisch auch für [evangelische] Trauerfeier) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Katzheimer — „Verabschiedung der Apostel“ von Wolfgang Katzheimer Wolfgang Katzheimer der Ältere (* 1478; † 1508) war ein deutscher Maler und Graphiker, der im Dienst der Bischöfe von Bamberg stand. Von Katzheimer stammt das erste Bamberger Stadtporträt.… …   Deutsch Wikipedia

  • Vierjährige Sejm — Verabschiedung der Verfassung vom 3. Mai 1791 (Gemälde von 1806) Der Vierjährige Sejm bezieht sich auf das polnische Parlament der Tagungsjahre 1788–1792. Er wurde mit Erlaubnis der russischen Zarin Katharina II in Warschau einberufen. Anfangs… …   Deutsch Wikipedia

  • Dixie Dörner — Verabschiedung Dörners (2.v.r.) zum Ende seiner aktiven Karriere 1986 Hans Jürgen „Dixie“ Dörner (* 25. Januar 1951 in Görlitz) gilt als einer der besten Spieler des DDR Fußballs …   Deutsch Wikipedia

  • Vierjähriger Sejm — Verabschiedung der Verfassung vom 3. Mai 1791 (Gemälde von 1806) Der Vierjährige Sejm bezieht sich auf das polnische Parlament der Tagungsjahre 1788–1792. Er wurde mit Erlaubnis der russischen Zarin Katharina II in Warschau einberufen. Anfangs… …   Deutsch Wikipedia

  • Wolfgang Katzheimer — „Verabschiedung der Apostel“ von Wolfgang Katzheimer Wolfgang Katzheimer der Ältere (* um 1450; † 1508) war ein deutscher Maler und Graphiker, der im Dienst der Bischöfe von Bamberg stand. Von Katzheimer stammt das erste Bamberger Stadtporträt.… …   Deutsch Wikipedia

  • Hans-Jürgen Dörner (Fußballspieler) — Verabschiedung Dörners (2.v.r.) zum Ende seiner aktiven Karriere 1986 Hans Jürgen „Dixie“ Dörner (* 25. Januar 1951 in Görlitz) war Fußballspieler in Görlitz und Dresden. Für die …   Deutsch Wikipedia

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