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städte

  • 81 abmachen

    vt
    1. отделять, отвязывать, снимать, удалять, спарывать, отламывать. Wer hat denn (in dem Zimmer) das Bild von der Wand abgemacht?
    Mach mal die Schnur von dem Päckchen ab!
    Den Schmutz kannst du dir von deinen Schuhen ruhig schon vor der Tür abmachen!
    Mach dir mal lieber die Kette ab! Die paßt zu diesem Kleid nicht richtig.
    Er hat den Verband abmachen können, denn die Wunde ist schon schön geheilt.
    Die äußeren Blätter mußt du vom Kohl abmachen.
    Ich mache das Fleisch gewöhnlich von den Knochen ab und verwende es dann extra.
    Bevor du das Kleid zur Reinigung bringst, mußt du die Knöpfe und Schnallen abmachen.
    2. отслужить, отбыть (срок)
    отсидеть (в тюрьме). Vor dem Studium hatten die Studenten ein praktisches Jahr abzumachen.
    Er hat schon drei Jahre (Gefängnis) wegen Betrug abgemacht. Gebessert scheint er sich aber noch nicht zu haben.
    3.: abgemacht! договорились!, решено! "Ich schlage vor: Treffpunkt — 8 Uhr. Abgemacht?" — "Abgemacht!"
    Wollen wir uns um sechs treffen?" — "Abgemacht! Ich werde pünktlich sein."
    "Also gut! Gibst mir hundert Mark dafür. Abgemacht?" — "Abgemacht!"
    4.: das mach dir man ab! берл. фам. выбрось это из головы!
    5. огран. употр. "сделать", "отработать". Die Reise war furchtbar anstrengend, an einem Tag haben wir ganze drei Städte abgemacht.

    Deutsch-Russisches Woerterbuch der umgangssprachlichen und saloppen > abmachen

  • 82 umtaufen

    vt переименовывать, перекрестить. Nach dem Krieg wurden im Lande viele Städte umgetauft.
    In den letzten Monaten wurden eine Straße und zwei Schulen umgetauft.

    Deutsch-Russisches Woerterbuch der umgangssprachlichen und saloppen > umtaufen

  • 83 Blöße

    Blö́ße f, -n 1. geh голота; 2. слабост, слабо, уязвимо място; sich (Dat) eine Blöße geben компрометирам се, излагам се, показвам слабост; sich (Dat) keine Blöße geben не се излагам, не показвам слабост. blóß|legen sw.V. hb tr.V. 1. разкривам, откривам (основи на крепост и др.); разкопавам; 2. разкривам, разобличавам; antike Städte Blöße разкривам основите на антични градове; die Motive des Verbrechens Blöße разкривам мотивите на престъплението.

    Deutsch-Bulgarisch Wörterbuch > Blöße

  • 84 Stadt

    f
    Stadt
    Stạdt [∫tat, Plural: '∫tε(:)tə] <-, Städte>
    1 ville Feminin
    2 (Stadtverwaltung) municipalité Feminin

    Deutsch-Französisch Wörterbuch > Stadt

  • 85 die

    diː
    art
    ( feminin) la; ( Plural) les
    die1
    d2688309eie/2688309e1 [di:]
    bestimmt, feminin, Nominativ und Akkusativ Einzahl, le/la; Beispiel: die Großmutter anrufen téléphoner à la grand-mère
    bestimmt, Nominativ und Akkusativ Plural von siehe der1, die1 I., das1 les
    ————————
    die2
    d2688309eie/2688309e2 [di:]
    demonstrativ, feminin, Nominativ und Akkusativ Einzahl, ce/cette; Beispiel: die weiß das doch nicht! celle-là, elle ne le sait pas!
    demonstrativ, Nominativ und Akkusativ Plural von siehe der2,I., die2, I., das2, I. ces; Beispiel: die wissen das doch nicht! ils ne la savent pas, eux!
    relativ, feminin, Nominativ Einzahl, qui; Beispiel: eine Frau, die es eilig hatte une femme, qui était pressée
    relativ, feminin, Akkusativ Einzahl, que; Beispiel: eine Frau, die man schätzt une femme qu'on apprécie
    relativ, Nominativ Plural, qui; Beispiel: Menschen, die es eilig hatten des gens qui étaient pressés
    relativ, Akkusativ Plural, que; Beispiel: drei Städte, die wir besichtigen werden trois villes que nous allons visiter
    demonstrativ o relativ, feminin, Nominativ Einzahl, celle qui; Beispiel: die dieses Amt anstrebt celle qui brigue ce fauteuil

    Deutsch-Französisch Wörterbuch > die

  • 86 Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

    1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie entsprechend den Ergebnissen der Volksabstimmung offiziell veröffentlicht wird.
    Der Tag der Volksabstimmung, der 12. Dezember 1993, gilt als der Tag der Annahme der Verfassung der Rußländischen Föderation. Gleichzeitig verliert die am 12. April 1978 verabschiedete Verfassung (das Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – mitsamt den nachfolgend vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit. Falls die Bestimmungen des Föderationsvertrages – des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken innerhalb der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Regionen, der Gebiete sowie der Städte Moskau und St. Petersburg der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke innerhalb der Rußländischen Föderation sowie sonstiger Verträge zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation und der Verträge zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation – nicht in Einklang mit Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation stehen, gelten die Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation. 2. Die Gesetze und sonstigen Rechtsakte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung auf dem Territorium der Rußländischen Föderation gegolten haben, werden angewandt, soweit sie der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen. 3. Der Präsident der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit der Verfassung (dem Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – gewählt worden ist, übt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die darin festgelegten Befugnisse bis zum Ablauf des Zeitraums aus, für den er gewählt wurde. 4. Der Ministerrat – die Regierung der Rußländischen Föderation – übernimmt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung der Regierung der Rußländischen Föderation, wie sie in der Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegt sind, und wird fortan als Regierung der Ruß-ländischen Föderation bezeichnet. 5. Die Gerichte in der Rußländischen Föderation üben die Rechtsprechung im Rahmen ihrer in dieser Verfassung festgelegten Kompetenzen aus. Nach Inkrafttreten der Verfassung behalten die Richter aller Gerichte der Rußländischen Föderation ihre Kompetenzen bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie gewählt worden sind. 3 Freie Stellen werden in dem durch diese Verfassung festgelegten Verfahren besetzt. 6. Bis zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes, das das Verfahren für die Verhandlung von Sachen durch ein Gericht unter Mitwirkung von Geschworenen festlegt, wird das frühere Verfahren der gerichtlichen Verhandlung entsprechender Fälle beibehalten. Bis die Strafprozeßgesetzgebung der Rußländischen Föderation mit den Bestimmungen dieser Verfassung in Einklang gebracht worden ist, bleibt das frühere Verfahren des Arrestes, der Untersuchungshaft und der Festnahme von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, erhalten. 7. Der erste Bundesrat und die erste Staatsduma werden auf zwei Jahre gewählt. 8. Der Bundesrat tritt am 30. Tage nach seiner Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen. Die erste Sitzung des Bundesrates eröffnet der Präsident der Rußländischen Föderation. 9. Ein Abgeordneter der ersten Staatsduma kann gleichzeitig Mitglied der Regierung der Rußländischen Föderation sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Verfassung über die parlamentarische Immunität erstrek-ken sich nicht auf die Abgeordneten der Staatsduma, die zugleich Mitglieder der Regierung der Rußländischen Föderation sind, sofern es sich um die Haftung für Handlungen (oder Unterlassungen) bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten handelt. Die Abgeordneten des ersten Bundesrates üben ihre Mandate auf nichtständiger Grundlage aus. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Section II. Concluding and Transitional Provisions[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Раздел II. Заключительные и переходные положения[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Titre II. Les Dispositions finales et transitoires[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

  • 87 Artikel 65

    1. Die Rußländische Föderation bilden folgende Subjekte der Rußländischen Föderation:
    Republik Adygien (Adygien), Republik Altai, Republik Baschkortostan, Republik Burjatien, Republik Dagestan, Republik Inguschische, Kabardino-Balkarische Republik, Republik Kalmykjen, Karatschaisch-Tscherkessische Republik, Republik Karelien, Republik Komi, Republik Mari El, Republik Mordwinien, Republik Sacha (Jakutien), Republik Nordossetien – Alania, Republik Tatarstan (Tatar-stan), Republik Tuwa, Udmurtische Republik, Republik Chakassien, Tschetschenische Republik, Tschuwaschische Republik – Tschawasch; Region Altai, Region Krasnodar, Region Krasnojarsk, Region Primorje, Region Stawropol, Region Chabarowsk; Gebiet Amur, Gebiet Archangelsk, Gebiet Astrachan, Gebiet Belgorod, Gebiet Brjansk, Gebiet Wladimir, Gebiet Wolgograd, Gebiet Wologda, Gebiet Woronesch, Gebiet Iwanowo, Gebiet Irkutsk, Gebiet Kaliningrad, Gebiet Kaluga, Gebiet Kamtschatka, Gebiet Kemerowo, Gebiet Kirow, Gebiet Kostroma, Gebiet Kurgan, Gebiet Kursk, Gebiet Leningrad, Gebiet Lipezk, Gebiet Magadan, Gebiet Moskau, Gebiet Murmansk, Gebiet Nischni Nowgorod, Gebiet Nowgorod, Gebiet Nowosibirsk, Gebiet Omsk, Gebiet Orenburg, Gebiet Orjol, Gebiet Pensa, Gebiet Perm, Gebiet Pskow, Gebiet Rostow, Gebiet Rjuasan, Gebiet Samara, Gebiet Saratow, Gebiet Sachalin, Gebiet Swerdlowsk, Gebiet Smolensk, Gebiet Tambow, Gebiet Twer, Gebiet Tomsk, Gebiet Tula, Gebiet Tjumen, Gebiet Uljanowsk, Gebiet Tscheljabinsk, Gebiet Tschita, Gebiet Jaroslawl; Moskau, St. Petersburg – Städte föderalen Ranges; Jüdisches Autonomes Gebiet; Autonomer Bezirk der Aginer Burjaten, Autonomer Bezirk der Komi-Permjaken, Autonomer Bezirk der Korjaken, Autonomer Bezirk der Nenzen, Taimyrischer (Dolgano-Nenzischer) Autonomer Bezirk, Autonomer Bezirk der Ust-Ordyner Burjaten, Autonomer Bezirk der Chanten und Mansen, Autonomer Bezirk der Tschuktschen, Autonomer Bezirk der Ewenken, Autonomer Bezirk der Jamal-Nenzen. 2. Ein neues Subjekt wird in dem durch Bundesverfassungsgesetz festgelegten Verfahren in die Rußländische Föderation aufgenommen oder innerhalb der Rußländischen Föderation gebildet. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 65[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 65[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 65[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 65

  • 88 Artikel 76

    1. Im Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation werden Bundesverfassungsgesetze und Bundesgesetze verabschiedet, die auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation unmittelbar gelten.
    2. Im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation werden Bundesgesetze erlassen sowie in Einklang mit diesen verabschiedete Gesetze und andere normative Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation. 3. Bundesgesetze dürfen Bundesverfassungsgesetzen nicht widersprechen. 4. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und des gemeinsamen Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation treffen die Republiken, die Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, das autonome Gebiet und die autonomen Bezirke ihre eigenen rechtlichen Regelungen, einschließlich der Verabschiedung von Gesetzen und anderer normative Rechtsakte. 5. Die Gesetze und anderen normativen Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation dürfen den Bundesgesetzen nicht widersprechen, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verabschiedet wurden. Widersprechen ein Bundesgesetz und ein anderer in der Rußländischen Föderation erlassener Akt einander, so gilt das Bundesgesetz. 6. Wenn ein Bundesgesetz und ein normativer Rechtsakt eines Subjekts der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Artikels erlassen wurde, einander widersprechen, so gilt der normativer Rechtsakt des Subjekts der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 76[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 76[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 76[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 76

  • 89 Artikel 77

    1. Das System der Organe der Staatsgewalt der Republiken, Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke wird von den Subjekten der Rußländischen Föderation, in Übereinstimmung mit den Grundlagen der Verfassungsordnung der Rußländischen Föderation und den allgemei-nen Prinzipien der Organisation der Vertretungs- und Vollzugsorgane der Staatsgewalt, die durch Bundesgesetz bestimmt sind, selbständig festgelegt.
    2. In den Grenzen der Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Befugnisse der Rußländischen Föderation im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation bilden die Bundesorgane der vollziehenden Gewalt und die Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation ein einheitliches System der vollziehenden Gewalt in der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 77[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 77[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 77[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 77

  • 90 Freistadt

    f -, -städte slobodan grad

    Deutsch-Kroatisch-Wörterbuch > Freistadt

  • 91 Garnisonsstadt

    f -, -städte garnizonski grad

    Deutsch-Kroatisch-Wörterbuch > Garnisonsstadt

  • 92 Gartenstadt

    f -, -Städte predgrađe n s kućama usred vrtova

    Deutsch-Kroatisch-Wörterbuch > Gartenstadt

  • 93 Gebirgsstadt

    f -, -Städte grad m na (u) gori

    Deutsch-Kroatisch-Wörterbuch > Gebirgsstadt

  • 94 Großstadt

    f -, -Städte velik grad, velegrad

    Deutsch-Kroatisch-Wörterbuch > Großstadt

  • 95 Hafenstadt

    f -, -Städte lučki (pristanišni) grad

    Deutsch-Kroatisch-Wörterbuch > Hafenstadt

  • 96 Handelsstadt

    f -, -Städte trgovački grad; grosse - emporij m

    Deutsch-Kroatisch-Wörterbuch > Handelsstadt

  • 97 Hauptstadt

    f -, -Städte glavni grad

    Deutsch-Kroatisch-Wörterbuch > Hauptstadt

  • 98 Industriestadt

    f -, -städte industrijski grad, grad s velikom industrijom

    Deutsch-Kroatisch-Wörterbuch > Industriestadt

  • 99 Kaiserstadt

    f -, -Städte carska prijestolnica; fig Beč m

    Deutsch-Kroatisch-Wörterbuch > Kaiserstadt

  • 100 Kleinstadt

    f -, -städte gradić m, palanka

    Deutsch-Kroatisch-Wörterbuch > Kleinstadt

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