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regierung

  • 61 eine Regierung stürzen

    Универсальный немецко-русский словарь > eine Regierung stürzen

  • 62 gesetzmäßige Regierung

    прил.
    юр. законное правительство, легитимное правительство

    Универсальный немецко-русский словарь > gesetzmäßige Regierung

  • 63 nach fünfjähriger Regierung

    Универсальный немецко-русский словарь > nach fünfjähriger Regierung

  • 64 rechtmäßige Regierung

    прил.
    юр. законное правительство, легитимное правительство

    Универсальный немецко-русский словарь > rechtmäßige Regierung

  • 65 schwindendes Vertrauen in die Politik der Regierung

    падение / снижение доверия к политике правительства

    Deutsch-Russische Wörterbuch der Redewendungen mit Adjektiven und Partizipien > schwindendes Vertrauen in die Politik der Regierung

  • 66 Kapitel 6. Regierung der Rußländischen Föderation

    Artikel 111 Artikel 112 Artikel 113 Artikel 114 Artikel 115 Artikel 116 Artikel 117 __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Chapter 6. The Government of the Russian Federation[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Глава 6. Правительство Российской Федерации[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Chapitre 6. Gouvernement de la Fédération de Russie[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Kapitel 6. Regierung der Rußländischen Föderation

  • 67 BRD-Regierung

    [be:| ɛr'de:-]
    f <-> правительство ФРГ, федеральное правительство (ФРГ)

    Универсальный немецко-русский словарь > BRD-Regierung

  • 68 Arbeiter- und Bauern-Regierung

    рабо́че-крестья́нское прави́тельство

    Wörterbuch Deutsch-Russisch > Arbeiter- und Bauern-Regierung

  • 69 Arbeiter-und-Bauern-Regierung

    Árbeiter-und-Báuern-Regíerung f =
    рабо́че-крестья́нское прави́тельство ( ГДР)

    Большой немецко-русский словарь > Arbeiter-und-Bauern-Regierung

  • 70 BRD-Regierung

    BRD-Regíerung [be|Er'de:-] f =
    прави́тельство ФРГ, федера́льное прави́тельство

    Большой немецко-русский словарь > BRD-Regierung

  • 71 DDR-Regierung

    DDR-Regíerung [dede'ER-] f =
    прави́тельство ГДР

    Большой немецко-русский словарь > DDR-Regierung

  • 72 BRD-Regierung

    f
    правительство ФРГ, федеральное правительство ( ФРГ)

    Современный немецко-русский словарь общей лексики > BRD-Regierung

  • 73 Reg.

    БНРС > Reg.

  • 74 Artikel 117

    1. Die Regierung der Rußländischen Föderation kann ihren Rücktritt einreichen, der vom Präsidenten der Rußländischen Föderation angenommen oder abgelehnt wird.
    2. Der Präsident der Rußländischen Föderation kann eine Entscheidung über die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation treffen. 3. Die Staatsduma kann der Regierung der Rußländischen Föderation das Mißtrauen aussprechen. Ein Mißtrauensvotum gegenüber der Regierung der Rußländischen Föderation wird mit der Stimmenmehrheit der Ge-samtabgeordnetenzahl der Staatsduma angenommen. Hat die Staatsduma der Regierung der Rußländischen Föderation das Mißtrauen ausgesprochen, so ist der Präsident der Rußländischen Föderation berechtigt, die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation zu erklären oder der Entscheidung der Staatsduma die Zu-stimmung zu verweigern. Spricht die Staatsduma der Regierung der Rußländischen Föderation binnen drei Monaten erneut das Mißtrauen aus, so erklärt der Präsident der Rußländischen Föderation entweder die Entlassung der Regierung oder die Auflösung der Staatsduma. 4. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation kann vor der Staatsduma die Vertrauensfrage gegenüber der Regierung der Rußländischen Föderation stellen. Verweigert die Staatsduma das Vertrauen, so trifft der Präsident binnen sieben Tagen eine Entscheidung über die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation oder die Auflösung der Staatsduma und die Anberaumung von Neuwahlen. 5. Im Falle des Rücktritts, der Entlassung oder der Niederlegung der Vollmachten führt die Regierung der Rußländischen Föderation im Auftrag des Präsidenten der Rußländischen Föderation bis zur Bildung einer neuen Regierung der Rußländischen Föderation ihre Amtsgeschäfte fort. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 117[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 117[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 117[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 117

  • 75 Artikel 111

    1. Den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation ernennt der Präsident der Rußländischen Föderation mit Zustimmung der Staatsduma.
    2. Der Kandidatenvorschlag für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation wird spätestens zwei Wochen nach Amtsantritt des neu gewählten Präsidenten der Rußländischen Föderation oder nach Rücktritt der Regierung der Rußländischen Föderation oder binnen einer Woche ab dem Tage der Ablehnung einer Kandidatur durch die Staatsduma eingebracht. 3. Die Staatsduma erörtert die vom Präsidenten der Rußländischen Föderation vorgeschlagene Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation binnen einer Woche nach Einbringung des Kandidatenvorschlags. 4. Nach dreimaliger Ablehnung der vorgeschlagenen Kandidaturen für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation durch die Staatsduma ernennt der Präsident der Rußländischen Föderation den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation, löst die Staatsduma auf und setzt Neuwahlen an. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 111[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 111[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 111[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 111

  • 76 Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

    1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie entsprechend den Ergebnissen der Volksabstimmung offiziell veröffentlicht wird.
    Der Tag der Volksabstimmung, der 12. Dezember 1993, gilt als der Tag der Annahme der Verfassung der Rußländischen Föderation. Gleichzeitig verliert die am 12. April 1978 verabschiedete Verfassung (das Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – mitsamt den nachfolgend vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit. Falls die Bestimmungen des Föderationsvertrages – des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken innerhalb der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Regionen, der Gebiete sowie der Städte Moskau und St. Petersburg der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke innerhalb der Rußländischen Föderation sowie sonstiger Verträge zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation und der Verträge zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation – nicht in Einklang mit Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation stehen, gelten die Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation. 2. Die Gesetze und sonstigen Rechtsakte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung auf dem Territorium der Rußländischen Föderation gegolten haben, werden angewandt, soweit sie der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen. 3. Der Präsident der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit der Verfassung (dem Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – gewählt worden ist, übt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die darin festgelegten Befugnisse bis zum Ablauf des Zeitraums aus, für den er gewählt wurde. 4. Der Ministerrat – die Regierung der Rußländischen Föderation – übernimmt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung der Regierung der Rußländischen Föderation, wie sie in der Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegt sind, und wird fortan als Regierung der Ruß-ländischen Föderation bezeichnet. 5. Die Gerichte in der Rußländischen Föderation üben die Rechtsprechung im Rahmen ihrer in dieser Verfassung festgelegten Kompetenzen aus. Nach Inkrafttreten der Verfassung behalten die Richter aller Gerichte der Rußländischen Föderation ihre Kompetenzen bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie gewählt worden sind. 3 Freie Stellen werden in dem durch diese Verfassung festgelegten Verfahren besetzt. 6. Bis zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes, das das Verfahren für die Verhandlung von Sachen durch ein Gericht unter Mitwirkung von Geschworenen festlegt, wird das frühere Verfahren der gerichtlichen Verhandlung entsprechender Fälle beibehalten. Bis die Strafprozeßgesetzgebung der Rußländischen Föderation mit den Bestimmungen dieser Verfassung in Einklang gebracht worden ist, bleibt das frühere Verfahren des Arrestes, der Untersuchungshaft und der Festnahme von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, erhalten. 7. Der erste Bundesrat und die erste Staatsduma werden auf zwei Jahre gewählt. 8. Der Bundesrat tritt am 30. Tage nach seiner Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen. Die erste Sitzung des Bundesrates eröffnet der Präsident der Rußländischen Föderation. 9. Ein Abgeordneter der ersten Staatsduma kann gleichzeitig Mitglied der Regierung der Rußländischen Föderation sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Verfassung über die parlamentarische Immunität erstrek-ken sich nicht auf die Abgeordneten der Staatsduma, die zugleich Mitglieder der Regierung der Rußländischen Föderation sind, sofern es sich um die Haftung für Handlungen (oder Unterlassungen) bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten handelt. Die Abgeordneten des ersten Bundesrates üben ihre Mandate auf nichtständiger Grundlage aus. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Section II. Concluding and Transitional Provisions[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Раздел II. Заключительные и переходные положения[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Titre II. Les Dispositions finales et transitoires[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

  • 77 Artikel 83

    Der Präsident der Rußländischen Föderation:
    a) ernennt mit Zustimmung der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation;
    b) hat das Recht, bei Sitzungen der Regierung der Rußländischen Föderation den Vorsitz zu führen; c) entscheidet über die Frage des Rücktritts der Regierung der Rußländischen Föderation; d) präsentiert der Staatsduma die Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden der Zentralbank der Rußländi-schen Föderation; legt der Staatsduma die Frage der Entlassung des Vorsitzenden der Zentralbank der Rußländschen Föderation vor; e) ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation die Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation und die Bundesminister; f) präsentiert dem Bundesrat die Kandidaturen für die Ernennung zu Richtern des Verfassungsgerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Arbitragegerichts der Rußländischen Föderation, sowie die Kandidatur für das Amt des Generalstaatsanwalts der Rußländischen Föderation; bringt den Vorschlag für die Entlassung des Generalstaatsanwalts der Rußländischen Föderation in den Bundesrat ein; ernennt die Richter der anderen Bundesgerichte; g) bildet und leitet den Sicherheitsrat der Rußländischen Föderation, dessen Status durch Bundesgesetz bestimmt wird; h) bestätigt die Militärdoktrin der Rußländischen Föderation; i) bildet die Verwaltung des Präsidenten der Rußländischen Föderation; j) ernennt und entläßt die bevollmächtigten Vertreter des Präsidenten der Rußländischen Föderation; k) ernennt und entläßt das Oberkommando der Streitkräfte der Rußländischen Föderation; l) ernennt und beruft ab nach Konsultierung der entsprechenden Komitees oder Kommissionen der Kammern der Bundesversammlung die diplomatischen Vertreter der Rußländischen Föderation in ausländischen Staaten und bei internationalen Organisationen.
    __________
    <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 83[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 83[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 83[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 83

  • 78 Artikel 110

    1. Die vollziehende Gewalt der Rußländischen Föderation übt die Regierung der Rußländischen Föderation aus.
    2. Die Regierung der Rußländischen Föderation besteht aus dem Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation, den Stelvertretern des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation und den Bundesministern. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 110[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 110[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 110[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 110

  • 79 Artikel 112

    1. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation macht dem Präsidenten der Rußländischen Föderation spätestens eine Woche nach seiner Ernennung Vorschläge über die Struktur der Bundesorgane der vollziehende Gewalt.
    2. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation schlägt dem Präsidenten der Rußländischen Föderation Kandidaten für die Ämter der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation und der Bundesminister vor. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 112[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 112[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 112[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 112

  • 80 Artikel 115

    1. Die Regierung erläßt auf der Grundlage und in Ausführung der Verfassung der Rußländischen Föderation, der Bundesgesetze und der normativen Ukaze des Präsidenten der Rußländischen Föderation Verordnungen und Verfügungen und gewährleistet deren Vollzug.
    2. Verordnungen und Verfügungen der Regierung der Rußländischen Föderation unterliegen in der Rußländischen Föderation der verbindlichen Ausführung. 3. Verordnungen und Verfügungen der Regierung der Rußländischen Föderation können, falls sie der Verfassung der Rußländischen Föderation, Bundesgesetzen oder Ukazen des Präsidenten der Rußländischen Föderation widersprechen, vom Präsidenten der Rußländischen Föderation aufgehoben werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 115[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 115[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 115[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 115

См. также в других словарях:

  • Regierung — [Basiswortschatz (Rating 1 1500)] Bsp.: • Unsere Regierung ist seit zwei Jahren im Amt. • Will Hohmann ist das dritte Kind, das in diesem Sommer in Nord Victoria von Schlangen angegriffen wurde, und den Journalisten wurde mitgeteilt, dass die… …   Deutsch Wörterbuch

  • Regierung — (v. lat.), 1) die gesetzmäßige Lenkung u. Verwaltung eines Staates od. die verfassungsmäßige Ausübung der Rechte der Staatsgewalt. Diese Rechte (Regierungsrechte) ergeben sich im Allgemeinen aus dem Zwecke des Staats; sie sind diejenigen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Regierung — (Staatsregierung), die Leitung des Staates; dann die hierzu Berufenen, namentlich das Staatsoberhaupt und der Beamtenkörper, dessen sich dasselbe zur Leitung des Staates bedient (Regierungsbeamte), insbes. das Ministerium; Regierungsgewalt,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Regierung — Regierung, teils der Inbegriff der Staatsgewalt, im Gegensatz zum Volk, teils die den Willen des Staatsoberhaupts ausführenden Organe, insbes. das Staatsministerium; in manchen Staaten auch Bezeichnung von Verwaltungsbehörden, wie in Preußen der… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Regierung — Regierung, die Lenkung u. Verwaltung eines Staats durch die höchste Staatsgewalt; die Gesammtheit der Staatsbehörden ausschließlich des Landesherrn; R. bezeichnet auch eine besondere höhere Behörde, in der Regel eine Verwaltungsbehörde …   Herders Conversations-Lexikon

  • Regierung — Die Regierung (von ahd.: ragin = der Rat, der Beschluss; lat.: regere = führen, leiten) ist nach dem Staatsoberhaupt eine der höchsten Institutionen eines Staates. Sie leitet, lenkt und beaufsichtigt die staatliche Politik nach innen und außen.… …   Deutsch Wikipedia

  • Regierung — Herrschaft; Führerschaft; Obrigkeit; Exekutive; Staatsgewalt; Verwaltung; Herrscherstuhl; Herrschersitz; Königsstuhl; Thron; Kaiserstuhl * * * Re|gie|rung …   Universal-Lexikon

  • Regierung — 1. Das ist eine heylose Regierung, do der Herr mit der Frawen Rock geputzt ist. – Lehmann, 679, 220. 2. Freundliche Regierung ist wie eine Sonne, die alles erfrewet. – Lehmann, 659, 82; Sailer, 246. Dän.: Mild regiering er en gudelig sol, som… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Regierung — Der Weg, auf dem eine Regierung zugrunde geht, ist der, wenn sie bald dies, bald jenes tut, wenn sie heute etwas zusagt und dies morgen nicht mehr befolgt. «Otto von Bismarck [1815 1898]; dt. Reichskanzler 1871 1890» Regierungen sind Segel, das… …   Zitate - Herkunft und Themen

  • Regierung — Re|gie|rung 〈f.; Gen.: , Pl.: en〉 Tätigkeit u. Dauer des Regierens, Ausübung der Staatsgewalt, Herrschaft, Regentschaft oberste staatl. Behörde, deren Mitglieder den Staat leiten; die Regierung antreten, niederlegen; eine (neue) Regierung bilden; …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Regierung — die Regierung, en (Grundstufe) Organ eines Staates mit einem Premierminister Beispiele: Wir haben eine neue Regierung gewählt. Dort waren Vertreter der Regierung und der Opposition anwesend. Die Regierung musste zurücktreten …   Extremes Deutsch

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