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föderation

  • 81 die Russische Föderation

    Росси́йская Федера́ция; см. Russland

    Deutsch-Russische Wörterbuch der aktiven Wortschatz > die Russische Föderation

  • 82 International Dairy Föderation

    (IDF)
    англ. 1. Международная федерация производителей молока 2. Международная федерация молочной промышленности

    Deutsch-Russisch Wörterbuch von Milch und Milcherzeugnissen > International Dairy Föderation

  • 83 Internationale Milchwirtschaftliche Föderation

    Deutsch-Russisch Wörterbuch von Milch und Milcherzeugnissen > Internationale Milchwirtschaftliche Föderation

  • 84 Russische Föderation

    Современный немецко-русский словарь общей лексики > Russische Föderation

  • 85 Artikel 125

    1. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation besteht aus 19 Richtern.
    2. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation entscheidet auf Ersuchen des Präsidenten der Rußländi-schen Föderation, des Bundessrates, der Staatsduma, eines Fünftels der Mitglieder des Bundesrates oder der Abgeordneten der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation, des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Arbitragegerichts der Rußländischen Föderation und den Organen der gesetz-gebenden und vollziehenden Gewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation über die Vereinbarkeit mit der Verfassung der Rußländischen Föderation von:
    a) Bundesgesetzen und Normativakten des Präsidenten der Rußländischen Föderation, des Bundesrates, der Staatsduma und der Regierung der Rußländischen Föderation;
    b) Verfassungen der Republiken, Statuten sowie Gesetzen und anderen Normativakten der Subjekte der Rußländischen Föderation, die zu Fragen erlassen wurden, die in die Zuständigkeit der Organe der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und in die gemeinsame Zuständigkeit der Organe der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation fallen; c) Verträgen zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staats-gewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation sowie Verträgen zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation; d) nicht in Kraft getretenen völkerrechtlichen Verträgen der Rußländischen Föderation.
    3. Das Verfassungsgericht entscheidet Kompetenzstreitigkeiten:
    a) zwischen Organen der Staatsgewalt des Bundes;
    b) zwischen Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation; c) zwischen den höchsten Staatsorganen der Subjekte der Rußländischen Föderation.
    4. Das Verfassungsgericht überprüft in dem durch ein Bundesgesetz festgelegten Verfahren auf Beschwerden gegen die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und Freiheiten der Bürger oder auf Ersuchen von Gerichten die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das in einem konkreten Fall angewendet worden ist oder angewendet werden soll.
    5. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation legt auf Ersuchen des Präsidenten der Rußländischen Föderation, des Bundesrates, der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation und der Gesetzge-bungsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation die Verfassung der Rußländischen Föderation aus. 6. Akte oder einzelne ihrer Bestimmungen, die für verfassungswidrig erklärt werden, treten außer Kraft; völkerrechtliche Verträge der Rußländischen Föderation, die der Verfassung der Rußländischen Föderation widerspre-chen, dürfen nicht in Kraft gesetzt und angewendet werden. 7. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation erstattet auf Ersuchen des Bundesrates ein Gutachten darüber, ob bei der Erhebung einer Anklage gegen den Präsidenten der Rußländischen Föderation wegen Staatsverrats oder wegen der Begehung einer anderen schweren Straftat das dafür festgelegte Verfahren eingehalten worden ist. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 125[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 125[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 125[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 125

  • 86 Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

    1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie entsprechend den Ergebnissen der Volksabstimmung offiziell veröffentlicht wird.
    Der Tag der Volksabstimmung, der 12. Dezember 1993, gilt als der Tag der Annahme der Verfassung der Rußländischen Föderation. Gleichzeitig verliert die am 12. April 1978 verabschiedete Verfassung (das Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – mitsamt den nachfolgend vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit. Falls die Bestimmungen des Föderationsvertrages – des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken innerhalb der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Regionen, der Gebiete sowie der Städte Moskau und St. Petersburg der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke innerhalb der Rußländischen Föderation sowie sonstiger Verträge zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation und der Verträge zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation – nicht in Einklang mit Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation stehen, gelten die Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation. 2. Die Gesetze und sonstigen Rechtsakte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung auf dem Territorium der Rußländischen Föderation gegolten haben, werden angewandt, soweit sie der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen. 3. Der Präsident der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit der Verfassung (dem Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – gewählt worden ist, übt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die darin festgelegten Befugnisse bis zum Ablauf des Zeitraums aus, für den er gewählt wurde. 4. Der Ministerrat – die Regierung der Rußländischen Föderation – übernimmt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung der Regierung der Rußländischen Föderation, wie sie in der Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegt sind, und wird fortan als Regierung der Ruß-ländischen Föderation bezeichnet. 5. Die Gerichte in der Rußländischen Föderation üben die Rechtsprechung im Rahmen ihrer in dieser Verfassung festgelegten Kompetenzen aus. Nach Inkrafttreten der Verfassung behalten die Richter aller Gerichte der Rußländischen Föderation ihre Kompetenzen bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie gewählt worden sind. 3 Freie Stellen werden in dem durch diese Verfassung festgelegten Verfahren besetzt. 6. Bis zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes, das das Verfahren für die Verhandlung von Sachen durch ein Gericht unter Mitwirkung von Geschworenen festlegt, wird das frühere Verfahren der gerichtlichen Verhandlung entsprechender Fälle beibehalten. Bis die Strafprozeßgesetzgebung der Rußländischen Föderation mit den Bestimmungen dieser Verfassung in Einklang gebracht worden ist, bleibt das frühere Verfahren des Arrestes, der Untersuchungshaft und der Festnahme von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, erhalten. 7. Der erste Bundesrat und die erste Staatsduma werden auf zwei Jahre gewählt. 8. Der Bundesrat tritt am 30. Tage nach seiner Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen. Die erste Sitzung des Bundesrates eröffnet der Präsident der Rußländischen Föderation. 9. Ein Abgeordneter der ersten Staatsduma kann gleichzeitig Mitglied der Regierung der Rußländischen Föderation sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Verfassung über die parlamentarische Immunität erstrek-ken sich nicht auf die Abgeordneten der Staatsduma, die zugleich Mitglieder der Regierung der Rußländischen Föderation sind, sofern es sich um die Haftung für Handlungen (oder Unterlassungen) bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten handelt. Die Abgeordneten des ersten Bundesrates üben ihre Mandate auf nichtständiger Grundlage aus. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Section II. Concluding and Transitional Provisions[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Раздел II. Заключительные и переходные положения[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Titre II. Les Dispositions finales et transitoires[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

  • 87 Artikel 83

    Der Präsident der Rußländischen Föderation:
    a) ernennt mit Zustimmung der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation;
    b) hat das Recht, bei Sitzungen der Regierung der Rußländischen Föderation den Vorsitz zu führen; c) entscheidet über die Frage des Rücktritts der Regierung der Rußländischen Föderation; d) präsentiert der Staatsduma die Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden der Zentralbank der Rußländi-schen Föderation; legt der Staatsduma die Frage der Entlassung des Vorsitzenden der Zentralbank der Rußländschen Föderation vor; e) ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation die Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation und die Bundesminister; f) präsentiert dem Bundesrat die Kandidaturen für die Ernennung zu Richtern des Verfassungsgerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Arbitragegerichts der Rußländischen Föderation, sowie die Kandidatur für das Amt des Generalstaatsanwalts der Rußländischen Föderation; bringt den Vorschlag für die Entlassung des Generalstaatsanwalts der Rußländischen Föderation in den Bundesrat ein; ernennt die Richter der anderen Bundesgerichte; g) bildet und leitet den Sicherheitsrat der Rußländischen Föderation, dessen Status durch Bundesgesetz bestimmt wird; h) bestätigt die Militärdoktrin der Rußländischen Föderation; i) bildet die Verwaltung des Präsidenten der Rußländischen Föderation; j) ernennt und entläßt die bevollmächtigten Vertreter des Präsidenten der Rußländischen Föderation; k) ernennt und entläßt das Oberkommando der Streitkräfte der Rußländischen Föderation; l) ernennt und beruft ab nach Konsultierung der entsprechenden Komitees oder Kommissionen der Kammern der Bundesversammlung die diplomatischen Vertreter der Rußländischen Föderation in ausländischen Staaten und bei internationalen Organisationen.
    __________
    <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 83[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 83[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 83[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 83

  • 88 Artikel 117

    1. Die Regierung der Rußländischen Föderation kann ihren Rücktritt einreichen, der vom Präsidenten der Rußländischen Föderation angenommen oder abgelehnt wird.
    2. Der Präsident der Rußländischen Föderation kann eine Entscheidung über die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation treffen. 3. Die Staatsduma kann der Regierung der Rußländischen Föderation das Mißtrauen aussprechen. Ein Mißtrauensvotum gegenüber der Regierung der Rußländischen Föderation wird mit der Stimmenmehrheit der Ge-samtabgeordnetenzahl der Staatsduma angenommen. Hat die Staatsduma der Regierung der Rußländischen Föderation das Mißtrauen ausgesprochen, so ist der Präsident der Rußländischen Föderation berechtigt, die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation zu erklären oder der Entscheidung der Staatsduma die Zu-stimmung zu verweigern. Spricht die Staatsduma der Regierung der Rußländischen Föderation binnen drei Monaten erneut das Mißtrauen aus, so erklärt der Präsident der Rußländischen Föderation entweder die Entlassung der Regierung oder die Auflösung der Staatsduma. 4. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation kann vor der Staatsduma die Vertrauensfrage gegenüber der Regierung der Rußländischen Föderation stellen. Verweigert die Staatsduma das Vertrauen, so trifft der Präsident binnen sieben Tagen eine Entscheidung über die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation oder die Auflösung der Staatsduma und die Anberaumung von Neuwahlen. 5. Im Falle des Rücktritts, der Entlassung oder der Niederlegung der Vollmachten führt die Regierung der Rußländischen Föderation im Auftrag des Präsidenten der Rußländischen Föderation bis zur Bildung einer neuen Regierung der Rußländischen Föderation ihre Amtsgeschäfte fort. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 117[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 117[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 117[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 117

  • 89 Artikel 102

    1. Zur Zuständigkeit des Bundesrates gehören:
    a) die Bestätigung der Änderung von Grenzen zwischen Subjekten der Rußländischen Föderation;
    b) die Bestätigung eines Ukaz des Präsidenten der Rußländischen Föderation über die Verhängung des Kriegszu-standes; c) die Bestätigung eines Ukaz des Präsidenten der Rußländischen Föderation über die Verhängung des Ausnah-mezustandes; d) die Entscheidung über die Möglichkeit eines Einsatzes der Streitkräfte der Rußländischen Föderation außerhalb des Territoriums der Rußländischen Föderation; e) die Ausschreibung der Wahlen zum Präsidenten der Rußländischen Föderation; f) die Amtsenthebung des Präsidenten der Rußländischen Föderation; g) die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation und des Obersten Arbitragegerichts der Rußländischen Föderation; h) die Ernennung und Entlassung des Generalstaatsanwalts der Rußländischen Föderation; i) die Ernennung und Entlassung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Rechnungshofes und der Hälfte seiner Prüfer.
    2. Der Bundesrat faßt Beschlüsse zu Fragen, für die er nach der Verfassung der Rußländischen Föderation zuständig ist.
    3. Beschlüsse des Bundesrates werden mit der Stimmehrheit der Gesamtmitgliederzahl des Bundesrates gefaßt, sofern die Verfassung der Rußländischen Föderation kein anderes Beschlußverfahren vorsieht. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 102[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 102[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 102[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 102

  • 90 Artikel 76

    1. Im Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation werden Bundesverfassungsgesetze und Bundesgesetze verabschiedet, die auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation unmittelbar gelten.
    2. Im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation werden Bundesgesetze erlassen sowie in Einklang mit diesen verabschiedete Gesetze und andere normative Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation. 3. Bundesgesetze dürfen Bundesverfassungsgesetzen nicht widersprechen. 4. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und des gemeinsamen Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation treffen die Republiken, die Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, das autonome Gebiet und die autonomen Bezirke ihre eigenen rechtlichen Regelungen, einschließlich der Verabschiedung von Gesetzen und anderer normative Rechtsakte. 5. Die Gesetze und anderen normativen Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation dürfen den Bundesgesetzen nicht widersprechen, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verabschiedet wurden. Widersprechen ein Bundesgesetz und ein anderer in der Rußländischen Föderation erlassener Akt einander, so gilt das Bundesgesetz. 6. Wenn ein Bundesgesetz und ein normativer Rechtsakt eines Subjekts der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Artikels erlassen wurde, einander widersprechen, so gilt der normativer Rechtsakt des Subjekts der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 76[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 76[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 76[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 76

  • 91 Artikel 111

    1. Den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation ernennt der Präsident der Rußländischen Föderation mit Zustimmung der Staatsduma.
    2. Der Kandidatenvorschlag für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation wird spätestens zwei Wochen nach Amtsantritt des neu gewählten Präsidenten der Rußländischen Föderation oder nach Rücktritt der Regierung der Rußländischen Föderation oder binnen einer Woche ab dem Tage der Ablehnung einer Kandidatur durch die Staatsduma eingebracht. 3. Die Staatsduma erörtert die vom Präsidenten der Rußländischen Föderation vorgeschlagene Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation binnen einer Woche nach Einbringung des Kandidatenvorschlags. 4. Nach dreimaliger Ablehnung der vorgeschlagenen Kandidaturen für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation durch die Staatsduma ernennt der Präsident der Rußländischen Föderation den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation, löst die Staatsduma auf und setzt Neuwahlen an. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 111[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 111[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 111[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 111

  • 92 Artikel 71

    Zur Zuständigkeit der Rußländischen Föderation gehören:
    a) die Verabschiedung und Änderung der Verfassung der Rußländischen Föderation und der Bundesgesetze sowie die Kontrolle über ihre Einhaltung;
    b) der bundesstaatliche Aufbau und das Territorium der Rußländischen Föderation; c) die Regelung und der Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers; die Staatsangehörigkeit der Rußländischen Föderation; die Regelung und der Schutz der Rechte der nationalen Minderheiten; d) die Festlegung des Systems der Bundesorgane der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie der Ordnung ihrer Organisation und Tätigkeit; die Bildung von Bundesorganen der Staatsgewalt; e) das Bundeseigentum und dessen Verwaltung; f) die Festlegung der Grundsätze der Bundespolitik sowie Bundesprogramme auf dem Gebiet der staatlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und nationalen Entwicklung der Rußländischen Föderation; g) die Festlegung der rechtlichen Grundlagen eines einheitlichen Marktes; die Regelung des Finanz-, Währungs-, Kredit- und Zollwesens, die Geldemission, die Grundsätze der Preispolitik; die Bundeswirtschaftsdienste einschließlich der Banken des Bundes; h) der Bundeshaushalt; die Bundessteuern und -abgaben; die Bundesfonds für Regionalentwicklung; i) die Bundes-Energiesysteme, Kernenergie, spaltbare Materialien; Bundesverkehr, Bundesverkehrswege sowie Informations-, Post- und Fernmeldewesen des Bundes; Aktivitäten im Weltraum; j) die Außenpolitik und die internationalen Beziehungen der Rußländischen Föderation, völkerrechtliche Verträge der Rußländischen Föderation; Fragen von Krieg und Frieden; k) die außenwirtschaftlichen Beziehungen der Rußländischen Föderation; l) Verteidigung und Sicherheit; Rüstungsproduktion; die Bestimmung des Verfahrens für Verkauf und Kauf von Waffen, Munition, Militärtechnik und anderem Militärgut; die Produktion von Giftstoffen und Betäubungs-mitteln sowie die Ordnung ihres Gebrauchs; m) die Bestimmung des Status und der Schutz der Staatsgrenze, des Küstenmeers, des Luftraums, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Rußländischen Föderation; n) die Gerichtsverfassung; die Staatsanwaltschaft; die Straf-, Strafprozeß- und Strafvollzugsgesetzgebung; Amnestie und Begnadigung; die Zivil-, Zivilprozeß- und Arbitrageverfahrensgesetzgebung; die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums; o) das Bundeskollisionsrecht; p) der meteorologische Dienst, Industriestandards, Eichmaße, metrisches System und Zeitberechnung; Vermessungswesen und Kartographie; Benennungen geographischer Objekte, amtliche Statistik und Buchführung; q) die staatlichen Auszeichnungen und Ehrentitel der Rußländischen Föderation; r) der Staatsdienst des Bundes.
    __________
    <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 71[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 71[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 71[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 71

  • 93 Artikel 80

    1. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist das Staatsoberhaupt.
    2. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist Garant der Verfassung der Rußländischen Föderation sowie der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers. Gemäß dem durch die Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegten Verfahren ergreift er Maßnahmen zum Schutz der Souveränität der Rußländischen Föderation, ihrer Unabhängigkeit und staatlichen Integrität und gewährleistet das aufeinander abgestimmte Funktionieren und Zusammenwirken der Organe der Staatsgewalt. 3. Der Präsident der Rußländischen Föderation bestimmt in Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation und den Bundesgesetzen die Richtlinien der Innen- und Außenpolitik des Staates. 4. Der Präsident der Rußländischen Föderation vertritt als Staatsoberhaupt die Rußländische Föderation innerhalb des Landes und in den internationalen Beziehungen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 80[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 80[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 80[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 80

  • 94 Artikel 115

    1. Die Regierung erläßt auf der Grundlage und in Ausführung der Verfassung der Rußländischen Föderation, der Bundesgesetze und der normativen Ukaze des Präsidenten der Rußländischen Föderation Verordnungen und Verfügungen und gewährleistet deren Vollzug.
    2. Verordnungen und Verfügungen der Regierung der Rußländischen Föderation unterliegen in der Rußländischen Föderation der verbindlichen Ausführung. 3. Verordnungen und Verfügungen der Regierung der Rußländischen Föderation können, falls sie der Verfassung der Rußländischen Föderation, Bundesgesetzen oder Ukazen des Präsidenten der Rußländischen Föderation widersprechen, vom Präsidenten der Rußländischen Föderation aufgehoben werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 115[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 115[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 115[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 115

  • 95 Artikel 77

    1. Das System der Organe der Staatsgewalt der Republiken, Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke wird von den Subjekten der Rußländischen Föderation, in Übereinstimmung mit den Grundlagen der Verfassungsordnung der Rußländischen Föderation und den allgemei-nen Prinzipien der Organisation der Vertretungs- und Vollzugsorgane der Staatsgewalt, die durch Bundesgesetz bestimmt sind, selbständig festgelegt.
    2. In den Grenzen der Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Befugnisse der Rußländischen Föderation im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation bilden die Bundesorgane der vollziehenden Gewalt und die Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation ein einheitliches System der vollziehenden Gewalt in der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 77[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 77[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 77[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 77

  • 96 Artikel 85

    1. Der Präsident der Rußländischen Föderation kann Schlichtungsverfahren anwenden zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organer Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt von Subjekten der Rußländischen Föderation, ebenso wie zwischen Organen der Staatsgewalt von Subjekten der Rußländischen Föderation. Wird keine einvernehmliche Lösung erreicht, so kann er die Ent-scheidung des Streits dem entsprechenden Gericht zur Prüfung vorlegen.
    2. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist berechtigt, den Vollzug von Akten der Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation, die der Verfassung der Rußländischen Föderation, Bundesgesetzen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen der Rußländischen Föderation widersprechen oder die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers verletzen, bis zur Klärung dieser Frage durch das entsprechende Gericht auszusetzen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 85[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 85[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 85[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 85

  • 97 Artikel 92

    1. Der Präsident der Rußländischen Föderation beginnt die Ausübung seiner Amtsbefugnisse mit seiner Eidesleistung und beendet sie nach dem Ablauf seiner Amtsperiode mit der Eidesleistung des neu gewählten Präsidenten der Rußländischen Föderation.
    2. Der Präsident der Rußländischen Föderation beendet die Ausübung seiner Amtsbefugnisse vorzeitig im Fall seines Rücktritts, im Fall, daß er die ihm zukommenden Befugnisse aus Gesundheitsgründen nicht wahrnehmen kann, oder durch Amtsenthebung. In diesen Fällen müssen Wahlen zum Präsidenten der Rußländischen Föderation spätestens drei Monate ab vorzeitiger Amtsbeendigung stattfinden. 3. In allen Fällen, in denen der Präsident der Rußländischen Föderation nicht in der Lage ist, seine Pflichten wahrzunehmen, erfüllt sie vorübergehend der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation. Der geschäftsführende Präsident der Rußländischen Föderation hat nicht das Recht, die Staatsduma aufzulösen, ein Referendum anzusetzen und Vorlagen über Änderungen oder eine Überarbeitung von Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation einzubringen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 92[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 92[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 92[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 92

  • 98 Artikel 103

    1. Zur Zuständigkeit der Staatsduma gehören:
    a) die Erteilung der Zustimmung an den Präsidenten der Rußländischen Föderation zur Ernennung des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation;
    b) die Entscheidung der Vertrauensfrage der Regierung der Rußländischen Föderation; c) die Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden der Zentralbank der Rußländischen Föderation; d) die Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden des Rechnungshofes und der Hälfte seiner Prüfer; e) die Ernennung und Entlassung des Menschenrechtsbeauftragten, der gemäß einem Bundesverfassungsgesetz tätig ist; f) die Verkündung einer Amnestie; g) die Anklageerhebung gegen den Präsidenten der Rußländischen Föderation zur Amtsenthebung.
    2. Die Staatsduma faßt Beschlüsse zu Fragen, für die die nach Verfassung der Rußländischen Föderation zuständig ist.
    3. Beschlüsse der Staatsduma werden mit der Stimmehrheit der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma gefaßt, sofern die Verfassung der Rußländischen Föderation kein anderes Beschlußverfahren vorsieht. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 103[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 103[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 103[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 103

  • 99 Artikel 104

    1. Das Recht der Gesetzesinitiative steht dem Präsidenten der Rußländischen Föderation, dem Bundesrat, Mitgliedern des Bundesrates, Abgeordneten der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation und gesetzgebenden (Vertretungs-) Organen der Subjekte der Rußländischen Föderation zu. Das Recht zur Gesetzesinitiative steht ferner dem Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation, dem Obersten Gericht der Rußländischen Föderation und dem Obersten Arbitragegericht der Rußländischen Föderation in Fragen ihrer Zuständigkeit zu.
    2. Gesetzentwürfe werden in der Staatsduma eingebracht. 3. Gesetzentwürfe über die Einführung oder Abschaffung von Steuern, die Steuerbefreiungen, die Auflage von Staatsanleihen, die Änderung finanzieller Verpflichtungen des Staates und andere Gesetzesentwürfe, die Ausgaben zu Lasten des Bundeshaushaltes vorsehen, können nur bei Vorliegen eines Gutachtens der Regierung der Rußländischen Föderation eingebracht werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 104[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 104[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 104[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 104

  • 100 Artikel 11

    1. Die Staatsgewalt in der Rußländischen Föderation wird vom Präsidenten der Rußländischen Föderation, der Föderationsversammlung (dem Bundesrat und der Staatsduma), der Regierung der Rußländischen Föderation und den Gerichten der Rußländischen Föderation ausgeübt.
    2. Die Staatsgewalt in den Subjekten der Rußländischen Föderation üben die von diesen gebildeten Organe der Staatsgewalt aus. 3. Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation erfolgt durch diese Verfassung, den Föderationsvertrag und andere Verträge über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 11[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 11[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 11[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 11

См. также в других словарях:

  • Föderation — Föderation …   Deutsch Wörterbuch

  • Föderation — bezeichnet im Allgemeinen: einen Staat, der föderal gegliedert ist, siehe Föderalismus eine Organisation, zum Beispiel Gewerkschaft, Unternehmen oder nichtstaatliche Organisation, die wie eine politische Föderation gegliedert ist im Besonderen:… …   Deutsch Wikipedia

  • Föderation — (v. lat.), Verbündung, Bund. Föderativ, zu einem Bund gehörig. Föderativstaat, so v.w. Bundesstaat …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Föderation — (lat., Konföderation), Vereinigung mehrerer Staaten zu einer Bundesgemeinschaft. S. Bund und Staat …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Föderation — (lat.), Bund, Verbindung; auch s.v.w. Konföderation (s.d.); föderatīv, bundesmäßig, verbündet; vertragschließend; Föderativstaat, s.v.w. Bundesstaat; Föderierte, Verbündete …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Føderation — er et fremmedord for et forbund (specielt anvendt om forbund af stater). I ældre dansk sprog blev sambånd også anvendt om et sådant forbund …   Danske encyklopædi

  • Föderation — Föderation: Die Bezeichnung für »‹Staaten›bund«, dafür häufig auch »Konföderation«, ist entlehnt aus lat. ‹con›foederatio »Vereinigung«. Das zugrunde liegende Substantiv lat. foedus »Abmachung auf der Basis gegenseitigen Vertrauens, Bündnis«… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Föderation — die Föderation, en (Mittelstufe) Staat, der föderal gegliedert ist Synonym: Bundesstaat Beispiel: Boris Jelzin hat die Sowjetunion in die Russische Föderation überführt …   Extremes Deutsch

  • Föderation — Union; Bündnis; Allianz; Koalition; Zusammenschluss; Konföderation; Staatenbund; Schulterschluss; Pakt; Vereinigung; Bund * * * Fö|de|ra|ti|on 〈f …   Universal-Lexikon

  • Föderation — 1. a) Block, Bund, Bündnis, Gemeinschaft, Konföderation, Liga, Pakt, Staatenbund, Staatenbündnis, Union; (Politik): Entente; (Völkerr.): Allianz; (bes. Politik): Assoziation. b) Bund, Bundesstaat, [Föderativ]staat. 2. Allianz, Block, Bund,… …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Föderation — federacija statusas T sritis Kūno kultūra ir sportas apibrėžtis Nacionalinė arba tarptautinė visuomeninė organizacija; tokių organizacijų ar vienos profesijos žmonių susivienijimas, sąjunga. kilmė lot. foederatio – sąjunga, junginys atitikmenys:… …   Sporto terminų žodynas

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