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eines+eigentums

  • 1 Artikel 71

    Zur Zuständigkeit der Rußländischen Föderation gehören:
    a) die Verabschiedung und Änderung der Verfassung der Rußländischen Föderation und der Bundesgesetze sowie die Kontrolle über ihre Einhaltung;
    b) der bundesstaatliche Aufbau und das Territorium der Rußländischen Föderation; c) die Regelung und der Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers; die Staatsangehörigkeit der Rußländischen Föderation; die Regelung und der Schutz der Rechte der nationalen Minderheiten; d) die Festlegung des Systems der Bundesorgane der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie der Ordnung ihrer Organisation und Tätigkeit; die Bildung von Bundesorganen der Staatsgewalt; e) das Bundeseigentum und dessen Verwaltung; f) die Festlegung der Grundsätze der Bundespolitik sowie Bundesprogramme auf dem Gebiet der staatlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und nationalen Entwicklung der Rußländischen Föderation; g) die Festlegung der rechtlichen Grundlagen eines einheitlichen Marktes; die Regelung des Finanz-, Währungs-, Kredit- und Zollwesens, die Geldemission, die Grundsätze der Preispolitik; die Bundeswirtschaftsdienste einschließlich der Banken des Bundes; h) der Bundeshaushalt; die Bundessteuern und -abgaben; die Bundesfonds für Regionalentwicklung; i) die Bundes-Energiesysteme, Kernenergie, spaltbare Materialien; Bundesverkehr, Bundesverkehrswege sowie Informations-, Post- und Fernmeldewesen des Bundes; Aktivitäten im Weltraum; j) die Außenpolitik und die internationalen Beziehungen der Rußländischen Föderation, völkerrechtliche Verträge der Rußländischen Föderation; Fragen von Krieg und Frieden; k) die außenwirtschaftlichen Beziehungen der Rußländischen Föderation; l) Verteidigung und Sicherheit; Rüstungsproduktion; die Bestimmung des Verfahrens für Verkauf und Kauf von Waffen, Munition, Militärtechnik und anderem Militärgut; die Produktion von Giftstoffen und Betäubungs-mitteln sowie die Ordnung ihres Gebrauchs; m) die Bestimmung des Status und der Schutz der Staatsgrenze, des Küstenmeers, des Luftraums, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Rußländischen Föderation; n) die Gerichtsverfassung; die Staatsanwaltschaft; die Straf-, Strafprozeß- und Strafvollzugsgesetzgebung; Amnestie und Begnadigung; die Zivil-, Zivilprozeß- und Arbitrageverfahrensgesetzgebung; die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums; o) das Bundeskollisionsrecht; p) der meteorologische Dienst, Industriestandards, Eichmaße, metrisches System und Zeitberechnung; Vermessungswesen und Kartographie; Benennungen geographischer Objekte, amtliche Statistik und Buchführung; q) die staatlichen Auszeichnungen und Ehrentitel der Rußländischen Föderation; r) der Staatsdienst des Bundes.
    __________
    <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 71[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 71[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 71[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 71

См. также в других словарях:

  • Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums — Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (Österreich: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums) oder TRIPS Abkommen (engl. Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual… …   Deutsch Wikipedia

  • Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums — Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (Österreich: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums) oder TRIPS Abkommen (engl. Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual… …   Deutsch Wikipedia

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  • Heimfall — Heim|fall 〈m. 1u; unz.〉 Sy Erbfall (2) 1. bei Todesfall Rückkehr eines verpachteten od. zu Lehen gegebenen Gutes an den Eigentümer 2. Übergang eines Erbes an den Staat, wenn keine Nachkommen od. Verwandten vorhanden sind * * * Heim|fall, der… …   Universal-Lexikon

  • Appropriation — (lat. appropriatio, von appropriare, „erwerben, (sich) aneignen, zu eigen machen, appropriieren“) bezeichnet die Aneignung sowohl von Sachen, also den Erwerb eines Eigentums, als auch die Aneignung im philosophisch geisteswissenschaftlichen Sinne …   Deutsch Wikipedia

  • Appropriieren — Appropriation (lat. appropriatio, von appropriare, „erwerben, (sich) aneignen, zu eigen machen, appropriieren“) bezeichnet die Aneignung sowohl von Sachen, also den Erwerb eines Eigentums, als auch die Aneignung im philosophisch… …   Deutsch Wikipedia

  • Auktor — Auk|tor der; s, ...oren <aus lat. auctor »Vertreter (eines Eigentums)«> (im österr. Zivilprozessrecht) der nach der Behauptung des verklagten Besitzers einer Sache od. eines dinglichen Rechts tatsächlich Berechtigte u. Verpflichtete …   Das große Fremdwörterbuch

  • Patrimonial — Patrimoniāl, zum väterlichen Erbgute (Patrimonium, s.d.) gehörig, väterlich ererbt. Patrimonialgerichtsbarkeit, Erbgerichtsbarkeit, Gutsgerichtsbarkeit, die frühere Gerichtsbarkeit der Grundherren über ihre Erbzins und Lehnsleute, 1848 in den… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Revindikation — Re|vin|di|ka|ti|on 〈[ vın ] f. 20; veraltet〉 Zurückforderung einer Sache [<lat. re... „wieder“ + vindicare „in Anspruch nehmen“] * * * Re|vin|di|ka|ti|on, die; , en [zu lat. re = zurück, wieder u. ↑Vindikation] (Rechtsspr. veraltet):… …   Universal-Lexikon

  • revindizieren — re|vin|di|zie|ren 〈[ vın ] V. tr.; hat; veraltet〉 zurückfordern [<lat. re... „wieder“ + vindicare „in Anspruch nehmen“] * * * re|vin|di|zie|ren <sw. V.; hat [↑vindizieren] (Rechtsspr. veraltet): zurückfordern, einen Anspruch auf Herausgabe… …   Universal-Lexikon

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