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artikel

  • 81 Artikel 69

    Die Rußländische Föderation garantiert die Rechte der kleinen Urvölker in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und den völkerrechtliche Verträgen der Rußländischen Föderation.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 69[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 69[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 69[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 69

  • 82 Artikel 7

    1. Die Rußländische Föderation ist ein Sozialstaat, dessen Politik darauf gerichtet ist, Bedingungen zu schaffen, die ein würdiges Leben und die freie Entwicklung des Menschen gewährleisten.
    2. In der Rußländischen Föderation werden Arbeit und Gesundheit der Menschen geschützt, ein garantierter Mindestlohn festgelegt, die staatliche Unterstützung von Familie, Mutterschaft, Vaterschaft und Kindheit, Invaliden und älteren Bürgern gewährleistet, ein System sozialer Dienste entwickelt sowie staatliche Renten, Beihilfen und andere Garantien des sozialen Schutzes festgelegt. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 7[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 7[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 7[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 7

  • 83 Artikel 70

    1. Staatsflagge, -wappen und -hymne der Rußländischen Föderation, ihre Beschreibung und das Verfahren ihrer offiziellen Verwendung werden durch Bundesverfassungsgesetz festgelegt.
    2. Hauptstadt der Rußländischen Föderation ist die Stadt Moskau. Der Status der Hauptstadt wird durch Bundesgesetz festgelegt. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 70[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 70[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 70[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 70

  • 84 Artikel 71

    Zur Zuständigkeit der Rußländischen Föderation gehören:
    a) die Verabschiedung und Änderung der Verfassung der Rußländischen Föderation und der Bundesgesetze sowie die Kontrolle über ihre Einhaltung;
    b) der bundesstaatliche Aufbau und das Territorium der Rußländischen Föderation; c) die Regelung und der Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers; die Staatsangehörigkeit der Rußländischen Föderation; die Regelung und der Schutz der Rechte der nationalen Minderheiten; d) die Festlegung des Systems der Bundesorgane der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie der Ordnung ihrer Organisation und Tätigkeit; die Bildung von Bundesorganen der Staatsgewalt; e) das Bundeseigentum und dessen Verwaltung; f) die Festlegung der Grundsätze der Bundespolitik sowie Bundesprogramme auf dem Gebiet der staatlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und nationalen Entwicklung der Rußländischen Föderation; g) die Festlegung der rechtlichen Grundlagen eines einheitlichen Marktes; die Regelung des Finanz-, Währungs-, Kredit- und Zollwesens, die Geldemission, die Grundsätze der Preispolitik; die Bundeswirtschaftsdienste einschließlich der Banken des Bundes; h) der Bundeshaushalt; die Bundessteuern und -abgaben; die Bundesfonds für Regionalentwicklung; i) die Bundes-Energiesysteme, Kernenergie, spaltbare Materialien; Bundesverkehr, Bundesverkehrswege sowie Informations-, Post- und Fernmeldewesen des Bundes; Aktivitäten im Weltraum; j) die Außenpolitik und die internationalen Beziehungen der Rußländischen Föderation, völkerrechtliche Verträge der Rußländischen Föderation; Fragen von Krieg und Frieden; k) die außenwirtschaftlichen Beziehungen der Rußländischen Föderation; l) Verteidigung und Sicherheit; Rüstungsproduktion; die Bestimmung des Verfahrens für Verkauf und Kauf von Waffen, Munition, Militärtechnik und anderem Militärgut; die Produktion von Giftstoffen und Betäubungs-mitteln sowie die Ordnung ihres Gebrauchs; m) die Bestimmung des Status und der Schutz der Staatsgrenze, des Küstenmeers, des Luftraums, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Rußländischen Föderation; n) die Gerichtsverfassung; die Staatsanwaltschaft; die Straf-, Strafprozeß- und Strafvollzugsgesetzgebung; Amnestie und Begnadigung; die Zivil-, Zivilprozeß- und Arbitrageverfahrensgesetzgebung; die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums; o) das Bundeskollisionsrecht; p) der meteorologische Dienst, Industriestandards, Eichmaße, metrisches System und Zeitberechnung; Vermessungswesen und Kartographie; Benennungen geographischer Objekte, amtliche Statistik und Buchführung; q) die staatlichen Auszeichnungen und Ehrentitel der Rußländischen Föderation; r) der Staatsdienst des Bundes.
    __________
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    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 71

  • 85 Artikel 72

    1. Zur gemeinsamen Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation gehören:
    a) die Gewährleistung der Übereinstimmung der Verfassungen und Gesetze der Republiken, der Statuten, Gesetze und anderen normativen Rechtsakten der Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, des autonomen Gebiets und der autonomen Bezirke mit der Verfassung der Rußländischen Föderation und den Bundesgesetzen;
    b) der Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers; der Schutz der Rechte der nationalen Minderheiten; die Gewährleistung der Gesetzlichkeit, der Rechtsordnung und der öffentlichen Sicherheit; die Ordnung der Grenzgebiete; c) Fragen des Besitzes, der Nutzung und der Verfügung über Grund und Boden, Bodenschätze, Wasser- und andere Naturvorräte; d) die Abgrenzung des Staatseigentums; e) Naturnutzung; Umweltschutz und Gewährleistung der ökologischen Sicherheit; besonders geschützte Naturgebiete; Schutz von Geschichts- und Kulturdenkmälern; f) allgemeine Fragen der Erziehung, der Bildung, der Wissenschaft, der Kultur, der Körperkultur und des Sports; g) Koordination von Fragen des Gesundheitsschutzes; Schutz von Familie, Mutterschaft, Vaterschaft und Kindheit; sozialer Schutz einschließlich der sozialen Sicherung; h) die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen, Naturkatastrophen und Epidemien sowie die Beseitigung ihrer Folgen; i) die Festlegung allgemeiner Prinzipien der Besteuerung und Abgaben in der Rußländischen Föderation; j) die Verwaltungs-, Verwaltungsprozeß-, Arbeits-, Familien-, Wohnungs-, Boden-, Wasser- und Forstgesetzgebung; die Gesetzgebung über Bodenschätze und Umweltschutz; k) das Personal der Gerichts- und Rechtsschutzorgane; Rechtsanwaltschaft, Notariat; l) Schutz des angestammten Lebensraums und der traditionellen Lebensform kleiner ethnischer Gemeinschaften; m) die Festlegung allgemeiner Organisationsprinzipien für das System der Organe der Staatsgewalt und der örtlichen Selbstverwaltung; n) die Koordinierung der internationalen und außenwirtschaftlichen Beziehungen der Subjekte der Rußländischen Föderation und die Erfüllung der völkerrechtlichen Verträge der Rußländischen Föderation.
    2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten gleichermaßen für die Republiken, Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, das autonome Gebiet und die autonomen Bezirke.
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    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 72

  • 86 Artikel 73

    Außerhalb der Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Befugnisse der Rußländischen Föderation im Bereich der gemeinsamen Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation verfügen die Subjekte der Rußländischen Föderation über die gesamte Fülle der Staatsgewalt.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 73[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 73[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 73[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 73

  • 87 Artikel 74

    1. Auf dem Territorium der Rußländischen Föderation ist die Einführung von Zollgrenzen, -gebühren und -abgaben oder von irgendwelchen anderen Behinderungen des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Finanzmitteln unzulässig.
    2. Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs können in Übereinstimmung mit einem Bundesgesetz eingeführt werden, wenn dies für die Gewährleistung der Sicherheit, des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, des Naturschutzes und des Schutzes kultureller Werte notwendig ist. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 74[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 74[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 74[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 74

  • 88 Artikel 75

    1. Die Geldeinheit in der Rußländischen Föderation ist der Rubel. Die Geldemission erfolgt ausschließlich durch die Zentralbank der Rußländischen Föderation. Die Einführung und die Emission anderen Geldes in der Rußländischen Föderation ist unzulässig.
    2. Der Schutz und die Gewährleistung der Stabilität des Rubels ist die Grundfunktion der Zentralbank der Rußländischen Föderation, die sie unabhängig von anderen Organen der Staatsgewalt ausübt. 3. Das System der Steuern, die an den Bundeshaushalt abgeführt werden, sowie die allgemeinen Prinzipien der Besteuerung und Abgaben in der Rußländischen Föderation werden durch Bundesgesetz festgelegt. 4. Staatsanleihen werden in einem durch Bundesgesetz bestimmten Verfahren emittiert und auf freiwilliger Basis untergebracht. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 75[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 75[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 75[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 75

  • 89 Artikel 76

    1. Im Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation werden Bundesverfassungsgesetze und Bundesgesetze verabschiedet, die auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation unmittelbar gelten.
    2. Im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation werden Bundesgesetze erlassen sowie in Einklang mit diesen verabschiedete Gesetze und andere normative Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation. 3. Bundesgesetze dürfen Bundesverfassungsgesetzen nicht widersprechen. 4. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und des gemeinsamen Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation treffen die Republiken, die Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, das autonome Gebiet und die autonomen Bezirke ihre eigenen rechtlichen Regelungen, einschließlich der Verabschiedung von Gesetzen und anderer normative Rechtsakte. 5. Die Gesetze und anderen normativen Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation dürfen den Bundesgesetzen nicht widersprechen, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verabschiedet wurden. Widersprechen ein Bundesgesetz und ein anderer in der Rußländischen Föderation erlassener Akt einander, so gilt das Bundesgesetz. 6. Wenn ein Bundesgesetz und ein normativer Rechtsakt eines Subjekts der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Artikels erlassen wurde, einander widersprechen, so gilt der normativer Rechtsakt des Subjekts der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 76[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 76[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 76[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 76

  • 90 Artikel 77

    1. Das System der Organe der Staatsgewalt der Republiken, Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke wird von den Subjekten der Rußländischen Föderation, in Übereinstimmung mit den Grundlagen der Verfassungsordnung der Rußländischen Föderation und den allgemei-nen Prinzipien der Organisation der Vertretungs- und Vollzugsorgane der Staatsgewalt, die durch Bundesgesetz bestimmt sind, selbständig festgelegt.
    2. In den Grenzen der Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Befugnisse der Rußländischen Föderation im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation bilden die Bundesorgane der vollziehenden Gewalt und die Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation ein einheitliches System der vollziehenden Gewalt in der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 77[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 77[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 77[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 77

  • 91 Artikel 78

    1. Die Bundesvollzugsorgane können zur Ausübung ihrer Befugnisse eigene territoriale Organe bilden und entsprechende Amtsträger ernennen.
    2. Die Bundesvollzugsorgane können im Einvernehmen mit den Vollzugsorganen der Subjekte der Rußländischen Föderation diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen, sofern dies nicht der Verfassung der Rußländischen Föderation und den Bundesgesetzen widerspricht. 3. Die Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation können in Übereinkunft mit den Bundesvollzugsorganen diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen. 4. Der Präsident der Rußländischen Föderation und die Regierung der Rußländischen Föderation gewährleisten in Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation die Ausübung der Befugnisse der Bundesstaatsgewalt auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 78[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 78[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 78[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 78

  • 92 Artikel 79

    Die Rußländische Föderation kann sich in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verträgen an zwischenstaatlichen Vereinigungen beteiligen und diesen einen Teil ihrer Befugnisse übertragen, sofern dies nicht eine Beschränkung der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers zur Folge hat und nicht den Grundlagen der Verfassungsordnung der Rußländischen Föderation widerspricht.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 79[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 79[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 79[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 79

  • 93 Artikel 8

    1. In der Rußländischen Föderation werden die Einheit des Wirtschaftsraums, der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital, die Unterstützung des Wettbewerbs und die Freiheit der wirtschaftlichen Betäti-gung garantiert.
    2. In der Rußländischen Föderation werden private, staatliche, kommunale und andere Formen des Eigentums gleichermaßen anerkannt und geschützt. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 8[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 8[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 8[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 8

  • 94 Artikel 80

    1. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist das Staatsoberhaupt.
    2. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist Garant der Verfassung der Rußländischen Föderation sowie der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers. Gemäß dem durch die Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegten Verfahren ergreift er Maßnahmen zum Schutz der Souveränität der Rußländischen Föderation, ihrer Unabhängigkeit und staatlichen Integrität und gewährleistet das aufeinander abgestimmte Funktionieren und Zusammenwirken der Organe der Staatsgewalt. 3. Der Präsident der Rußländischen Föderation bestimmt in Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation und den Bundesgesetzen die Richtlinien der Innen- und Außenpolitik des Staates. 4. Der Präsident der Rußländischen Föderation vertritt als Staatsoberhaupt die Rußländische Föderation innerhalb des Landes und in den internationalen Beziehungen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 80[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 80[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 80[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 80

  • 95 Artikel 81

    1. Der Präsident der Rußländischen Föderation wird von den Bürgern der Rußländischen Föderation auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf vier Jahre gewählt.
    2. Zum Präsidenten der Rußländischen Föderation kann ein Bürger der Rußländischen Föderation gewählt werden, der nicht jünger als 35 Jahre ist und seit mindestens 10 Jahren ständig in der Rußländischen Föderation lebt. 3. Ein und dieselbe Person kann das Präsidentenamt nicht länger als zwei Amtsperioden in Folge innehaben. 4. Das Verfahren der Wahl des Präsidenten der Rußländischen Föderation wird durch Bundesgesetz bestimmt. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 81[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 81[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 81[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 81

  • 96 Artikel 82

    1. Bei Amtsantritt leistet der Präsident der Rußländischen Föderation dem Volk folgenden Eid:
    "Ich schwöre, bei der Ausübung der Befugnisse des Präsidenten der Rußländischen Föderation die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers zu achten und zu schützen, die Verfassung der Rußländischen Föderation einzuhalten und zu verteidigen, die Souveränität, Unabhängigkeit, Sicherheit und Integrität des Staates zu verteidigen und dem Volke treu zu dienen". 2. Der Eid wird in feierlichem Rahmen in Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates, der Abgeordneten der Staatsduma und der Richter des Verfassungsgerichts der Rußländischen Föderation geleistet. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 82[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 82[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 82[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 82

  • 97 Artikel 83

    Der Präsident der Rußländischen Föderation:
    a) ernennt mit Zustimmung der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation;
    b) hat das Recht, bei Sitzungen der Regierung der Rußländischen Föderation den Vorsitz zu führen; c) entscheidet über die Frage des Rücktritts der Regierung der Rußländischen Föderation; d) präsentiert der Staatsduma die Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden der Zentralbank der Rußländi-schen Föderation; legt der Staatsduma die Frage der Entlassung des Vorsitzenden der Zentralbank der Rußländschen Föderation vor; e) ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation die Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation und die Bundesminister; f) präsentiert dem Bundesrat die Kandidaturen für die Ernennung zu Richtern des Verfassungsgerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Arbitragegerichts der Rußländischen Föderation, sowie die Kandidatur für das Amt des Generalstaatsanwalts der Rußländischen Föderation; bringt den Vorschlag für die Entlassung des Generalstaatsanwalts der Rußländischen Föderation in den Bundesrat ein; ernennt die Richter der anderen Bundesgerichte; g) bildet und leitet den Sicherheitsrat der Rußländischen Föderation, dessen Status durch Bundesgesetz bestimmt wird; h) bestätigt die Militärdoktrin der Rußländischen Föderation; i) bildet die Verwaltung des Präsidenten der Rußländischen Föderation; j) ernennt und entläßt die bevollmächtigten Vertreter des Präsidenten der Rußländischen Föderation; k) ernennt und entläßt das Oberkommando der Streitkräfte der Rußländischen Föderation; l) ernennt und beruft ab nach Konsultierung der entsprechenden Komitees oder Kommissionen der Kammern der Bundesversammlung die diplomatischen Vertreter der Rußländischen Föderation in ausländischen Staaten und bei internationalen Organisationen.
    __________
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    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 83

  • 98 Artikel 84

    Der Präsident der Rußländischen Föderation:
    a) beraumt im Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation und dem Bundesgesetz die Wahlen zur Staatsduma an;
    b) löst die Staatsduma in den Fällen und nach dem Verfahren auf, die in der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehen sind; c) beraumt ein Referendum an in dem Verfahren, das durch Bundesverfassungsgesetz festgelegt ist; d) bringt Gesetzentwürfe in die Staatsduma ein; e) unterzeichnet und verkündet die Bundesgesetze; f) wendet sich an die Bundesversammlung mit alljährlichen Botschaften über die Lage im Lande und über die Grundrichtungen der Innen- und Außenpolitik des Staates.
    __________
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    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 84

  • 99 Artikel 85

    1. Der Präsident der Rußländischen Föderation kann Schlichtungsverfahren anwenden zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organer Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt von Subjekten der Rußländischen Föderation, ebenso wie zwischen Organen der Staatsgewalt von Subjekten der Rußländischen Föderation. Wird keine einvernehmliche Lösung erreicht, so kann er die Ent-scheidung des Streits dem entsprechenden Gericht zur Prüfung vorlegen.
    2. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist berechtigt, den Vollzug von Akten der Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation, die der Verfassung der Rußländischen Föderation, Bundesgesetzen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen der Rußländischen Föderation widersprechen oder die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers verletzen, bis zur Klärung dieser Frage durch das entsprechende Gericht auszusetzen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 85[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 85[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 85[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 85

  • 100 Artikel 86

    Der Präsident der Rußländischen Föderation:
    a) hat die Leitung der Außenpolitik der Rußländischen Föderation inne;
    b) führt Verhandlungen und unterzeichnet die völkerrechtlichen Verträge der Rußländischen Föderation; c) unterzeichnet die Ratifikationsurkunden; d) nimmt die Beglaubigungs- und Abberufungsurkunden der bei ihm akkreditierten diplomatischen Vertreter entgegen.
    __________
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    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 86

См. также в других словарях:

  • Artikel — (v. lat.), 1) so v.w. Articulus; 2) (Geschlechtswort), Wort, welches das Substantivum, bei dem es steht, genauer bestimmt od. individualisirt, indem es ausdrückt, daß dasselbe einen bestimmten Gegenstand unter den mehreren, die unter demselben… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Artikel — (lat. articulus „Abschnitt“, „Teil“ (einer Rede)) bezeichnet: Artikel (Wortart) oder Geschlechtswort, in der Grammatik Wörter in Verbindung mit einem Substantiv und dieses näher bestimmend als Gebrauchsgut eine Sonderform einer Ware einen Text zu …   Deutsch Wikipedia

  • Artikel — Artikel, das Geschlechtswort, das im Deutschen vor das Hauptwort gesetzt wird, und dessen Eigenthümlichkeit und Selbstständigkeit bezeichnet. Es gibt einen bestimmten (der, die, das,) und einen unbestimmten (ein, eine, ein,) Artikel. Manche… …   Damen Conversations Lexikon

  • Artikel — Sm Warengattung, Aufsatz, Geschlechtswort std. (13. Jh.) Entlehnung. Entlehnt aus l. articulus Glied, Abschnitt , einem Diminutivum zu l. artus Gelenk, Glied . Das Wort wird zunächst in die Kanzleisprache entlehnt als Abschnitt eines Vertrags ,… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Artikel — Artikel: Lat. articulus »kleines Gelenk; Glied; Abschnitt; Teilchen«, eine Verkleinerungsbildung zu lat. artus »Gelenk; Glied« (vgl. hierüber das Fremdwort ↑ Artist), gelangte in spätmhd. Zeit in die deutsche Kanzleisprache mit der Bed.… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Artikel — [Aufbauwortschatz (Rating 1500 3200)] Auch: • Ware • Gegenstand • Zeitungsartikel • Beitrag Bsp.: • Haushaltsartikel gibt es im dritten Stock. • …   Deutsch Wörterbuch

  • Artikel — (lat.), ein Redeteil, den viele Sprachen dem Substantiv beifügen, um den Begriff als einen bestimmten (der Mann) oder als einen unbestimmten (ein Mann) vorzustellen. Der Name stammt aus dem Latein (articulus) und ist eine Übersetzung des zuerst… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Artikel — (vom lat. articŭlus), Gelenk, Glied, Teil eines gegliederten Ganzen (einer Schrift, eines Dokuments, des christl. Glaubens etc.); Warengattung; in der Grammatik das Geschlechtswort: bestimmter A. (der, die, das) und unbestimmter A. (ein, eine,… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Artikel — (articulus, Gelenk, Glied), in vielen Sprachen ein dem Nomen vorgesetztes Wort, dessen eigentliche Bestimmung ist, den einzelnen Gegenstand aus der Masse der Gattung herauszuheben. Deßwegen ist er ursprünglich gar nichts anderes, als ein… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Artikel — § 58. Das Vorhandensein des Artikels ist eine Besonderheit, die die deutsche Sprache von vielen anderen Sprachen, darunter auch von der russischen, unterscheidet. Der Artikel bezeichnet die grammatischen Merkmale des Substantivs und gibt die… …   Deutsche Grammatik

  • Artikel — Paragraf; Absatz; Passage; Passus; Paragraph; Abschnitt; Textabschnitt; Kapitel; Textstelle; Begleiter; Geschlechtswort; Paper ( …   Universal-Lexikon

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