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Mehrheitsbeschluss

См. также в других словарях:

  • Mehrheitsbeschluss — Mehr|heits|be|schluss 〈m. 1u〉 auf der Mehrheit beruhender Beschluss * * * Mehr|heits|be|schluss, der: aufgrund einer Mehrheit gefasster Beschluss. * * * Mehr|heits|be|schluss, der: aufgrund einer Mehrheit gefasster Beschluss …   Universal-Lexikon

  • Mehrheitsbeschluss — Mehr|heits|be|schluss …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Mehrheitsbeschluß — Mehrheitsbeschluss …   Deutsche Rechtschreibung Änderungen

  • Mehrheitsbeschluß — Mehrheitsbeschluss …   Wörterbuch Veränderungen in der deutschen Rechtschreibung

  • Misstrauensvotum — Mịss|trau|ens|vo|tum 〈[ vo: ] n.; s, vo|ten〉 Sy Misstrauensantrag 1. Ausdruck des Misstrauens 2. Parlamentsantrag, der Regierung od. einzelnen Regierungsmitgliedern das Vertrauen zu entziehen u. sie zum Rücktritt zu veranlassen …   Universal-Lexikon

  • Legislatives Veto — Das legislative Veto ist ein Einspruchsrecht, das der gesetzgebenden Gewalt gegenüber Einzelentscheidungen der ausführenden Gewalt gewährt wird. Es ist in Regierungssystemen relevant, die eine strikte Gewaltenteilung der Staatsorgane bei… …   Deutsch Wikipedia

  • Wohnungseigentum — Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 Begrifflichkeit 1.2 Geschichte 1.3 Rechtliche Konstruktion 1.4 …   Deutsch Wikipedia

  • beschließen — bestimmen; entscheiden; verankern; festlegen; determinieren; festschreiben; vereinbaren * * * be|schlie|ßen [bə ʃli:sn̩], beschloss, beschlossen <tr.; hat: 1. einen bestimmten Entschluss fassen: sie beschlossen, doch schon früher abzureisen;… …   Universal-Lexikon

  • Vertrauensfrage — Ver|trau|ens|fra|ge 〈f. 19〉 1. Frage, Sache, in der nur das Vertrauen zu jmdm. entscheidend ist (nicht das Können o. Ä.) 2. 〈Pol.〉 Frage der Regierung od. des Regierungschefs an das Parlament, ob sie noch das Vertrauen des Parlaments genießen ●… …   Universal-Lexikon

  • Abberufung — I. A. von Vorstandsmitgliedern oder des Vorstandsvorsitzenden einer AG:Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied oder der Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit durch den ⇡ Aufsichtsrat. A. ist bei Vorliegen eines… …   Lexikon der Economics

  • Geschäftsführung — I. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:Die G. steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 BGB). 1. Durch abweichende Vereinbarung kann die G. einem oder mehreren… …   Lexikon der Economics

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