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1 ἐξ-όμνῡμι
ἐξ-όμνῡμι (s. ὄμνυμι), abschwören, schwörend verneinen, ἐξώμοσεν ἀῤῥωστεῖν τουτονί, er entschuldigte ihn durch die eidliche Versicherung, daß er krank sei, Dem. 19, 124. – Gew, im med. durch einen Schwur betheuern, daß man von einer Sache Nichts wisse, ἢ 'ξομεῖ τὸ μὴ εἰδέναι Soph. Ant. 531; ἐξαρνηϑέντι καὶ ἐξομοσαμένῳ Plat. Legg. XII, 949 a. Oft bei den Rednern, Is. 9, 18 Lycurg. 20 Dem. 58, 7; die Zeugen mußten ihr Zeugniß ablegen od. schwören, daß sie Nichts wußten. – Auch πρεσβείαν, schwören, daß man die Gesandtschaft (z. B. wegen Krankheit) nicht annehmen könne, Aesch. 2, 94; dah. von einem eben Erwählten, der die Wahl ablehnt, Dem. 19, 122 (s. oben); so τὸ τίμημα Arist. pol. 4, 13; τὴν ἀρχήν Plut. Marc. 12 Arat. 38.
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2 ἐξόμνῡμι
ἐξ-όμνῡμι, abschwören, schwörend verneinen, ἐξώμοσεν ἀῤῥωστεῖν τουτονί, er entschuldigte ihn durch die eidliche Versicherung, daß er krank sei. Gew. durch einen Schwur beteuern, daß man von einer Sache nichts wisse; die Zeugen mußten ihr Zeugnis ablegen od. schwören, daß sie nichts wußten. Auch πρεσβείαν, schwören, daß man die Gesandtschaft (z. B. wegen Krankheit) nicht annehmen könne; dah. von einem eben Erwählten, der die Wahl ablehnt
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