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  • 1 Artikel 135

    1. Die Bestimmungen der Kapitel 1, 2 und 9 der Verfassung der Rußländischen Föderation können von der Bundesversammlung nicht revidiert werden.
    2. Wird eine Vorlage zur Überarbeitung von Bestimmungen der Kapitel 1, 2 und 9 der Verfassung der Rußländischen Föderation mit drei Fünfteln der Stimmen der Gesamtzahl der Mitglieder der Bundesrates und der Abgeordneten der Staatsduma unterstützt, so wird in Übereinstimmung mit einem Verfassungsgesetz des Bundes eine Verfassungsversammlung einberufen. 3. Die Verfassungsversammlung bestätigt entweder die Unverändertheit der Verfassung der Rußländischen Föderation oder arbeitet den Entwurf einer neuen Verfassung der Rußländischen Föderation aus, der von der Verfassungsversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen aller ihrer Mitglieder angenommen oder in einer Volksabstimmung zur Entscheidung gestellt wird. Bei Durchführung einer Volksabstimmung gilt die Verfassung der Rußländischen Föderation als angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte der Wähler, die an der Abstimmung teilgenommen haben, für sie ausgesprochen haben – vorausgesetzt, an der Abstimmung hat mehr als die Hälfte der Wähler teilgenommen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 135[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 135[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 135[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 135

  • 2 Artikel 76

    1. Im Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation werden Bundesverfassungsgesetze und Bundesgesetze verabschiedet, die auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation unmittelbar gelten.
    2. Im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation werden Bundesgesetze erlassen sowie in Einklang mit diesen verabschiedete Gesetze und andere normative Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation. 3. Bundesgesetze dürfen Bundesverfassungsgesetzen nicht widersprechen. 4. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und des gemeinsamen Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation treffen die Republiken, die Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, das autonome Gebiet und die autonomen Bezirke ihre eigenen rechtlichen Regelungen, einschließlich der Verabschiedung von Gesetzen und anderer normative Rechtsakte. 5. Die Gesetze und anderen normativen Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation dürfen den Bundesgesetzen nicht widersprechen, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verabschiedet wurden. Widersprechen ein Bundesgesetz und ein anderer in der Rußländischen Föderation erlassener Akt einander, so gilt das Bundesgesetz. 6. Wenn ein Bundesgesetz und ein normativer Rechtsakt eines Subjekts der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Artikels erlassen wurde, einander widersprechen, so gilt der normativer Rechtsakt des Subjekts der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 76[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 76[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 76[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 76

  • 3 Artikel 78

    1. Die Bundesvollzugsorgane können zur Ausübung ihrer Befugnisse eigene territoriale Organe bilden und entsprechende Amtsträger ernennen.
    2. Die Bundesvollzugsorgane können im Einvernehmen mit den Vollzugsorganen der Subjekte der Rußländischen Föderation diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen, sofern dies nicht der Verfassung der Rußländischen Föderation und den Bundesgesetzen widerspricht. 3. Die Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation können in Übereinkunft mit den Bundesvollzugsorganen diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen. 4. Der Präsident der Rußländischen Föderation und die Regierung der Rußländischen Föderation gewährleisten in Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation die Ausübung der Befugnisse der Bundesstaatsgewalt auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 78[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 78[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 78[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 78

  • 4 Artikel 105

    1. Bundesgesetze beschließt die Staatsduma.
    2. Bundesgesetze werden mit Stimmehrheit der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma beschlossen, sofern die Verfassung der Rußländischen Föderation nichts anderes vorsieht. 3. Von der Staatsduma beschlossene Bundesgesetze werden innerhalb von fünf Tagen dem Bundesrat zur Behandlung zugeleitet. 4. Ein Bundesgesetz gilt als vom Bundesrat gebilligt, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder dieser Kammer dafür gestimmt hat oder wenn es binnen vierzehn Tagen vom Bundesrat nicht verhandelt worden ist. Wird das Bundesgesetz vom Bundesrat abgelehnt, so können die Kammern einen Vermittlungsausschuß zur Überwindung der entstandenen Meinungsverschiedenheiten bilden, wonach das Bundesgesetz erneuter Verhandlung durch die Staatsduma unterliegt. 5. Ist die Staatsduma mit der Entscheidung des Bundesrates nicht einverstanden, so ist das Bundesgesetz beschlossen, wenn bei der erneuten Abstimmung nicht mindestens zwei Drittel der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma dafür stimmen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 105[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 105[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 105[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 105

  • 5 Artikel 84

    Der Präsident der Rußländischen Föderation:
    a) beraumt im Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation und dem Bundesgesetz die Wahlen zur Staatsduma an;
    b) löst die Staatsduma in den Fällen und nach dem Verfahren auf, die in der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehen sind; c) beraumt ein Referendum an in dem Verfahren, das durch Bundesverfassungsgesetz festgelegt ist; d) bringt Gesetzentwürfe in die Staatsduma ein; e) unterzeichnet und verkündet die Bundesgesetze; f) wendet sich an die Bundesversammlung mit alljährlichen Botschaften über die Lage im Lande und über die Grundrichtungen der Innen- und Außenpolitik des Staates.
    __________
    <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 84[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 84[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 84[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 84

  • 6 Artikel 92

    1. Der Präsident der Rußländischen Föderation beginnt die Ausübung seiner Amtsbefugnisse mit seiner Eidesleistung und beendet sie nach dem Ablauf seiner Amtsperiode mit der Eidesleistung des neu gewählten Präsidenten der Rußländischen Föderation.
    2. Der Präsident der Rußländischen Föderation beendet die Ausübung seiner Amtsbefugnisse vorzeitig im Fall seines Rücktritts, im Fall, daß er die ihm zukommenden Befugnisse aus Gesundheitsgründen nicht wahrnehmen kann, oder durch Amtsenthebung. In diesen Fällen müssen Wahlen zum Präsidenten der Rußländischen Föderation spätestens drei Monate ab vorzeitiger Amtsbeendigung stattfinden. 3. In allen Fällen, in denen der Präsident der Rußländischen Föderation nicht in der Lage ist, seine Pflichten wahrzunehmen, erfüllt sie vorübergehend der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation. Der geschäftsführende Präsident der Rußländischen Föderation hat nicht das Recht, die Staatsduma aufzulösen, ein Referendum anzusetzen und Vorlagen über Änderungen oder eine Überarbeitung von Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation einzubringen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 92[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 92[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 92[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 92

  • 7 Artikel 1

    1. Die Rußländische Föderation – Rußland ist ein demokratischer föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform.
    2. Die Bezeichnungen Rußländische Föderation und Rußland sind gleichbedeutend. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 1[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 1[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 1[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 1

  • 8 Artikel 102

    1. Zur Zuständigkeit des Bundesrates gehören:
    a) die Bestätigung der Änderung von Grenzen zwischen Subjekten der Rußländischen Föderation;
    b) die Bestätigung eines Ukaz des Präsidenten der Rußländischen Föderation über die Verhängung des Kriegszu-standes; c) die Bestätigung eines Ukaz des Präsidenten der Rußländischen Föderation über die Verhängung des Ausnah-mezustandes; d) die Entscheidung über die Möglichkeit eines Einsatzes der Streitkräfte der Rußländischen Föderation außerhalb des Territoriums der Rußländischen Föderation; e) die Ausschreibung der Wahlen zum Präsidenten der Rußländischen Föderation; f) die Amtsenthebung des Präsidenten der Rußländischen Föderation; g) die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation und des Obersten Arbitragegerichts der Rußländischen Föderation; h) die Ernennung und Entlassung des Generalstaatsanwalts der Rußländischen Föderation; i) die Ernennung und Entlassung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Rechnungshofes und der Hälfte seiner Prüfer.
    2. Der Bundesrat faßt Beschlüsse zu Fragen, für die er nach der Verfassung der Rußländischen Föderation zuständig ist.
    3. Beschlüsse des Bundesrates werden mit der Stimmehrheit der Gesamtmitgliederzahl des Bundesrates gefaßt, sofern die Verfassung der Rußländischen Föderation kein anderes Beschlußverfahren vorsieht. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 102[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 102[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 102[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 102

  • 9 Artikel 103

    1. Zur Zuständigkeit der Staatsduma gehören:
    a) die Erteilung der Zustimmung an den Präsidenten der Rußländischen Föderation zur Ernennung des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation;
    b) die Entscheidung der Vertrauensfrage der Regierung der Rußländischen Föderation; c) die Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden der Zentralbank der Rußländischen Föderation; d) die Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden des Rechnungshofes und der Hälfte seiner Prüfer; e) die Ernennung und Entlassung des Menschenrechtsbeauftragten, der gemäß einem Bundesverfassungsgesetz tätig ist; f) die Verkündung einer Amnestie; g) die Anklageerhebung gegen den Präsidenten der Rußländischen Föderation zur Amtsenthebung.
    2. Die Staatsduma faßt Beschlüsse zu Fragen, für die die nach Verfassung der Rußländischen Föderation zuständig ist.
    3. Beschlüsse der Staatsduma werden mit der Stimmehrheit der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma gefaßt, sofern die Verfassung der Rußländischen Föderation kein anderes Beschlußverfahren vorsieht. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 103[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 103[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 103[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 103

  • 10 Artikel 107

    1. Das beschlossene Bundesgesetz ist innerhalb von fünf Tagen dem Präsidenten der Rußländischen Föderation zur Unterzeichnung und Verkündung zuzuleiten.
    2. Der Präsident der Rußländischen Föderation unterzeichnet und verkündet das Bundesgesetz innerhalb von vierzehn Tagen. 3. Lehnt der Präsident der Rußländischen Föderation das Bundesgesetz innerhalb von vierzehn Tagen ab Eingang ab, so behandeln Staatsduma und Bundesrat das vorliegende Gesetz erneut in dem von der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Verfahren. Wird das Bundesgesetz bei erneuter Verhandlung in der vorher beschlossenen Fassung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Gesamtmitglie-derzahl des Bundesrates und der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma gebilligt, so ist es innerhalb von sieben Tagen vom Präsidenten der Rußländischen Föderation zu unterzeichnen und verkünden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 107[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 107[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 107[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 107

  • 11 Artikel 108

    1. Bundesverfassungsgesetze werden zu den von der Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Fragen verabschiedet.
    2. Ein Bundesverfassungsgesetz ist beschlossen, wenn es mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen der Gesamtmitgliederzahl des Bundesrates und mindestens zwei Drittel der Stimmen der Gesamtabgeordnetenzahl der Staatsduma gebilligt worden ist. Das beschlossene Bundesverfassungsgesetz ist innerhalb von vierzehn Tagen vom Präsidenten der Rußländischen Föderation zu unterzeichnen und zu verkünden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 108[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 108[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 108[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 108

  • 12 Artikel 111

    1. Den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation ernennt der Präsident der Rußländischen Föderation mit Zustimmung der Staatsduma.
    2. Der Kandidatenvorschlag für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation wird spätestens zwei Wochen nach Amtsantritt des neu gewählten Präsidenten der Rußländischen Föderation oder nach Rücktritt der Regierung der Rußländischen Föderation oder binnen einer Woche ab dem Tage der Ablehnung einer Kandidatur durch die Staatsduma eingebracht. 3. Die Staatsduma erörtert die vom Präsidenten der Rußländischen Föderation vorgeschlagene Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation binnen einer Woche nach Einbringung des Kandidatenvorschlags. 4. Nach dreimaliger Ablehnung der vorgeschlagenen Kandidaturen für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation durch die Staatsduma ernennt der Präsident der Rußländischen Föderation den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation, löst die Staatsduma auf und setzt Neuwahlen an. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 111[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 111[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 111[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 111

  • 13 Artikel 113

    Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation bestimmt in Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation, den Bundesgesetzen und den Ukazen des Präsidenten der Rußländischen Föderation die Grundrichtungen der Tätigkeit der Regierung der Rußländischen Föderation und organisiert deren Arbeit.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 113[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 113[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 113[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 113

  • 14 Artikel 117

    1. Die Regierung der Rußländischen Föderation kann ihren Rücktritt einreichen, der vom Präsidenten der Rußländischen Föderation angenommen oder abgelehnt wird.
    2. Der Präsident der Rußländischen Föderation kann eine Entscheidung über die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation treffen. 3. Die Staatsduma kann der Regierung der Rußländischen Föderation das Mißtrauen aussprechen. Ein Mißtrauensvotum gegenüber der Regierung der Rußländischen Föderation wird mit der Stimmenmehrheit der Ge-samtabgeordnetenzahl der Staatsduma angenommen. Hat die Staatsduma der Regierung der Rußländischen Föderation das Mißtrauen ausgesprochen, so ist der Präsident der Rußländischen Föderation berechtigt, die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation zu erklären oder der Entscheidung der Staatsduma die Zu-stimmung zu verweigern. Spricht die Staatsduma der Regierung der Rußländischen Föderation binnen drei Monaten erneut das Mißtrauen aus, so erklärt der Präsident der Rußländischen Föderation entweder die Entlassung der Regierung oder die Auflösung der Staatsduma. 4. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation kann vor der Staatsduma die Vertrauensfrage gegenüber der Regierung der Rußländischen Föderation stellen. Verweigert die Staatsduma das Vertrauen, so trifft der Präsident binnen sieben Tagen eine Entscheidung über die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation oder die Auflösung der Staatsduma und die Anberaumung von Neuwahlen. 5. Im Falle des Rücktritts, der Entlassung oder der Niederlegung der Vollmachten führt die Regierung der Rußländischen Föderation im Auftrag des Präsidenten der Rußländischen Föderation bis zur Bildung einer neuen Regierung der Rußländischen Föderation ihre Amtsgeschäfte fort. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 117[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 117[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 117[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 117

  • 15 Artikel 120

    1. Die Richter sind unabhängig und nur der Verfassung der Rußländischen Föderation und dem Bundesgesetz unterworfen.
    2. Hat ein Gericht bei der Verhandlung einer Sache festgestellt, daß ein Akt eines staatlichen oder anderen Organs nicht mit dem Gesetz übereinstimmt, so entscheidet es gemäß dem Gesetz. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 120[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 120[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 120[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 120

  • 16 Artikel 124

    Die Finanzierung der Gerichte erfolgt ausschließlich aus dem Bundeshaushalt und soll die Möglichkeit einer vollständigen und unabhängigen Ausübung der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz gewährleisten.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 124[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 124[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 124[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 124

  • 17 Artikel 125

    1. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation besteht aus 19 Richtern.
    2. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation entscheidet auf Ersuchen des Präsidenten der Rußländi-schen Föderation, des Bundessrates, der Staatsduma, eines Fünftels der Mitglieder des Bundesrates oder der Abgeordneten der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation, des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Arbitragegerichts der Rußländischen Föderation und den Organen der gesetz-gebenden und vollziehenden Gewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation über die Vereinbarkeit mit der Verfassung der Rußländischen Föderation von:
    a) Bundesgesetzen und Normativakten des Präsidenten der Rußländischen Föderation, des Bundesrates, der Staatsduma und der Regierung der Rußländischen Föderation;
    b) Verfassungen der Republiken, Statuten sowie Gesetzen und anderen Normativakten der Subjekte der Rußländischen Föderation, die zu Fragen erlassen wurden, die in die Zuständigkeit der Organe der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und in die gemeinsame Zuständigkeit der Organe der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation fallen; c) Verträgen zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staats-gewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation sowie Verträgen zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation; d) nicht in Kraft getretenen völkerrechtlichen Verträgen der Rußländischen Föderation.
    3. Das Verfassungsgericht entscheidet Kompetenzstreitigkeiten:
    a) zwischen Organen der Staatsgewalt des Bundes;
    b) zwischen Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation; c) zwischen den höchsten Staatsorganen der Subjekte der Rußländischen Föderation.
    4. Das Verfassungsgericht überprüft in dem durch ein Bundesgesetz festgelegten Verfahren auf Beschwerden gegen die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und Freiheiten der Bürger oder auf Ersuchen von Gerichten die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das in einem konkreten Fall angewendet worden ist oder angewendet werden soll.
    5. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation legt auf Ersuchen des Präsidenten der Rußländischen Föderation, des Bundesrates, der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation und der Gesetzge-bungsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation die Verfassung der Rußländischen Föderation aus. 6. Akte oder einzelne ihrer Bestimmungen, die für verfassungswidrig erklärt werden, treten außer Kraft; völkerrechtliche Verträge der Rußländischen Föderation, die der Verfassung der Rußländischen Föderation widerspre-chen, dürfen nicht in Kraft gesetzt und angewendet werden. 7. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation erstattet auf Ersuchen des Bundesrates ein Gutachten darüber, ob bei der Erhebung einer Anklage gegen den Präsidenten der Rußländischen Föderation wegen Staatsverrats oder wegen der Begehung einer anderen schweren Straftat das dafür festgelegte Verfahren eingehalten worden ist. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 125[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 125[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 125[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 125

  • 18 Artikel 129

    1. Die Staatsanwaltschaft der Rußländischen Föderation stellt ein einheitliches zentralisiertes System dar, in dem die untergeordneten Staatsanwälte den übergeordneten Staatsanwälten und dem Generalstaatsanwalt unterstellt sind.
    2. Der Generalstaatsanwalt der Rußländischen Föderation wird vom Bundesrat auf Vorschlag des Präsidenten der Rußländischen Föderation in sein Amt eingesetzt und aus seinem Amt entlassen. 3. Die Staatsanwälte der Subjekte der Rußländischen Föderation werden vom Generalstaatsanwalt der Rußländischen Föderation mit Zustimmung ihrer Subjekte ernannt. 4. Die anderen Staatsanwälte werden vom Generalstaatsanwalt der Rußländischen Föderation ernannt. 5. Zuständigkeiten, Organisation sowie die Art und Weise der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft der Rußländischen Föderation werden durch ein Bundesgesetz bestimmt. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 129[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 129[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 129[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 129

  • 19 Artikel 132

    1. Die Organe der örtlichen Selbstverwaltung verwalten selbständig das kommunale Eigentum, stellen den örtlichen Haushalt auf, bestätigen und vollziehen ihn, legen örtliche Steuern und sonstige Abgaben fest, sorgen für den Schutz der öffentlichen Ordnung und entscheiden sonstige Fragen von örtlicher Bedeutung.
    2. Den Organen der örtlichen Selbstverwaltung können durch ein Gesetz einzelne staatliche Zuständigkeiten übertragen werden, wobei sie mit den zu deren Wahrnehmung erforderlichen sachlichen und finanziellen Mitteln auszustatten sind. Die Ausübung der übertragenen Zuständigkeiten unterliegt der Kontrolle des Staates. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 132[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 132[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 132[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 132

  • 20 Artikel 17

    1. In der Rußländischen Föderation werden die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers entsprechend den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und in Übereinstimmung mit dieser Verfassung anerkannt und garantiert.
    2. Die Grundrechte und -freiheiten des Menschen sind unveräußerlich und stehen jedem von Geburt an zu. 3. Die Wahrnehmung der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers darf die Rechte und Freiheiten anderer nicht verletzen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 17[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 17[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 17[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 17

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