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(Befrachtungsvertrag)

См. также в других словарях:

  • Befrachtungsvertrag — (Seefrachtvertrag), der Vertrag, durch den sich der Verfrachter (Reeder, Schiffer) oder der Frachtführer (Schiffseigner oder sein Schiffer) verpflichtet, gegen Entgelt das Schiff zur bedungenen Zeit in seetüchtigem Zustande dem Befrachter, d. h.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Überliegezeit — (Überliegetage), die zwischen Verfrachter und Befrachter (s. Befrachtungsvertrag) vereinbarte Frist, während deren jener über die gesetzliche Ladezeit oder Löschzeit (s. d.) hinaus auf die Abladung oder Abnahme der Ladung zu warten hat. Dem… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ablader — Ablader, s. Befrachtungsvertrag …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Fautfracht — (franz.Faux fret, engl.Dead freight), die einem Schiffer zustehende Vergütung, wenn der Befrachter die bedungene Ladung nicht oder nicht ganz liefert. Nach § 580 des Handelsgesetzbuches kann der Befrachter vor dem Antritt der Reise von dem… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Frachtgeschäft — Frachtgeschäft, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch das sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, die Beförderung von Gütern auszuführen; im Seehandel (s. unten 11) spricht man auch von einem F. zur Beförderung von Personen. Man unterscheidet… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Löschzeit — Löschzeit, die im Seefrachtgeschäft (s. Befrachtungsvertrag) dem Empfänger zur Ausladung (Löschung) zu gewährende Frist. Bezüglich ihres Beginns und ihrer Dauer gelten ähnliche Bestimmungen wie bezüglich der Ladezeit (s. Frachtgeschäft II) Ohne… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ladezeit — Ladezeit, die im Seefrachtgeschäft (s. Befrachtungsvertrag) dem Befrachter eingeräumte Frist, binnen der die Befrachtung zu erfolgen hat (vgl. Liegetage, Frachtgeschäft; s. auch Binnenschiffahrtsgesetz, § 27 ff.) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ladungsinteressent — (Ladungsbeteiligter), derjenige, der an einem Gütertransport zur See rechtlich beteiligt ist, insbes. der Befrachter, der legitimierte Konnossementsinhaber, zuweilen auch der Ablader (vgl. Befrachtungsvertrag) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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