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Subjekte

  • 1 beteiligte Subjekte

    Универсальный немецко-русский словарь > beteiligte Subjekte

  • 2 zivilrechtliche Subjekte

    Универсальный немецко-русский словарь > zivilrechtliche Subjekte

  • 3 Artikel 125

    1. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation besteht aus 19 Richtern.
    2. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation entscheidet auf Ersuchen des Präsidenten der Rußländi-schen Föderation, des Bundessrates, der Staatsduma, eines Fünftels der Mitglieder des Bundesrates oder der Abgeordneten der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation, des Obersten Gerichts der Rußländischen Föderation, des Obersten Arbitragegerichts der Rußländischen Föderation und den Organen der gesetz-gebenden und vollziehenden Gewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation über die Vereinbarkeit mit der Verfassung der Rußländischen Föderation von:
    a) Bundesgesetzen und Normativakten des Präsidenten der Rußländischen Föderation, des Bundesrates, der Staatsduma und der Regierung der Rußländischen Föderation;
    b) Verfassungen der Republiken, Statuten sowie Gesetzen und anderen Normativakten der Subjekte der Rußländischen Föderation, die zu Fragen erlassen wurden, die in die Zuständigkeit der Organe der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und in die gemeinsame Zuständigkeit der Organe der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation fallen; c) Verträgen zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staats-gewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation sowie Verträgen zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation; d) nicht in Kraft getretenen völkerrechtlichen Verträgen der Rußländischen Föderation.
    3. Das Verfassungsgericht entscheidet Kompetenzstreitigkeiten:
    a) zwischen Organen der Staatsgewalt des Bundes;
    b) zwischen Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation; c) zwischen den höchsten Staatsorganen der Subjekte der Rußländischen Föderation.
    4. Das Verfassungsgericht überprüft in dem durch ein Bundesgesetz festgelegten Verfahren auf Beschwerden gegen die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und Freiheiten der Bürger oder auf Ersuchen von Gerichten die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das in einem konkreten Fall angewendet worden ist oder angewendet werden soll.
    5. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation legt auf Ersuchen des Präsidenten der Rußländischen Föderation, des Bundesrates, der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation und der Gesetzge-bungsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation die Verfassung der Rußländischen Föderation aus. 6. Akte oder einzelne ihrer Bestimmungen, die für verfassungswidrig erklärt werden, treten außer Kraft; völkerrechtliche Verträge der Rußländischen Föderation, die der Verfassung der Rußländischen Föderation widerspre-chen, dürfen nicht in Kraft gesetzt und angewendet werden. 7. Das Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation erstattet auf Ersuchen des Bundesrates ein Gutachten darüber, ob bei der Erhebung einer Anklage gegen den Präsidenten der Rußländischen Föderation wegen Staatsverrats oder wegen der Begehung einer anderen schweren Straftat das dafür festgelegte Verfahren eingehalten worden ist. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 125[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 125[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 125[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 125

  • 4 Artikel 76

    1. Im Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation werden Bundesverfassungsgesetze und Bundesgesetze verabschiedet, die auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation unmittelbar gelten.
    2. Im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation werden Bundesgesetze erlassen sowie in Einklang mit diesen verabschiedete Gesetze und andere normative Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation. 3. Bundesgesetze dürfen Bundesverfassungsgesetzen nicht widersprechen. 4. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und des gemeinsamen Zuständigkeitsbereichs der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation treffen die Republiken, die Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, das autonome Gebiet und die autonomen Bezirke ihre eigenen rechtlichen Regelungen, einschließlich der Verabschiedung von Gesetzen und anderer normative Rechtsakte. 5. Die Gesetze und anderen normativen Rechtsakte der Subjekte der Rußländischen Föderation dürfen den Bundesgesetzen nicht widersprechen, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verabschiedet wurden. Widersprechen ein Bundesgesetz und ein anderer in der Rußländischen Föderation erlassener Akt einander, so gilt das Bundesgesetz. 6. Wenn ein Bundesgesetz und ein normativer Rechtsakt eines Subjekts der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Artikels erlassen wurde, einander widersprechen, so gilt der normativer Rechtsakt des Subjekts der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 76[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 76[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 76[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 76

  • 5 Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

    1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie entsprechend den Ergebnissen der Volksabstimmung offiziell veröffentlicht wird.
    Der Tag der Volksabstimmung, der 12. Dezember 1993, gilt als der Tag der Annahme der Verfassung der Rußländischen Föderation. Gleichzeitig verliert die am 12. April 1978 verabschiedete Verfassung (das Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – mitsamt den nachfolgend vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit. Falls die Bestimmungen des Föderationsvertrages – des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken innerhalb der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Regionen, der Gebiete sowie der Städte Moskau und St. Petersburg der Rußländischen Föderation, des Vertrages über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke innerhalb der Rußländischen Föderation sowie sonstiger Verträge zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation und der Verträge zwischen den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation – nicht in Einklang mit Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation stehen, gelten die Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation. 2. Die Gesetze und sonstigen Rechtsakte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung auf dem Territorium der Rußländischen Föderation gegolten haben, werden angewandt, soweit sie der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen. 3. Der Präsident der Rußländischen Föderation, der in Übereinstimmung mit der Verfassung (dem Grundgesetz) der Rußländischen Föderation – Rußlands – gewählt worden ist, übt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die darin festgelegten Befugnisse bis zum Ablauf des Zeitraums aus, für den er gewählt wurde. 4. Der Ministerrat – die Regierung der Rußländischen Föderation – übernimmt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung der Regierung der Rußländischen Föderation, wie sie in der Verfassung der Rußländischen Föderation festgelegt sind, und wird fortan als Regierung der Ruß-ländischen Föderation bezeichnet. 5. Die Gerichte in der Rußländischen Föderation üben die Rechtsprechung im Rahmen ihrer in dieser Verfassung festgelegten Kompetenzen aus. Nach Inkrafttreten der Verfassung behalten die Richter aller Gerichte der Rußländischen Föderation ihre Kompetenzen bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie gewählt worden sind. 3 Freie Stellen werden in dem durch diese Verfassung festgelegten Verfahren besetzt. 6. Bis zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes, das das Verfahren für die Verhandlung von Sachen durch ein Gericht unter Mitwirkung von Geschworenen festlegt, wird das frühere Verfahren der gerichtlichen Verhandlung entsprechender Fälle beibehalten. Bis die Strafprozeßgesetzgebung der Rußländischen Föderation mit den Bestimmungen dieser Verfassung in Einklang gebracht worden ist, bleibt das frühere Verfahren des Arrestes, der Untersuchungshaft und der Festnahme von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, erhalten. 7. Der erste Bundesrat und die erste Staatsduma werden auf zwei Jahre gewählt. 8. Der Bundesrat tritt am 30. Tage nach seiner Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen. Die erste Sitzung des Bundesrates eröffnet der Präsident der Rußländischen Föderation. 9. Ein Abgeordneter der ersten Staatsduma kann gleichzeitig Mitglied der Regierung der Rußländischen Föderation sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Verfassung über die parlamentarische Immunität erstrek-ken sich nicht auf die Abgeordneten der Staatsduma, die zugleich Mitglieder der Regierung der Rußländischen Föderation sind, sofern es sich um die Haftung für Handlungen (oder Unterlassungen) bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten handelt. Die Abgeordneten des ersten Bundesrates üben ihre Mandate auf nichtständiger Grundlage aus. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Section II. Concluding and Transitional Provisions[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Раздел II. Заключительные и переходные положения[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Titre II. Les Dispositions finales et transitoires[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Abschnitt II. Die Schluss- und Uebergangsbestimmungen

  • 6 Artikel 129

    1. Die Staatsanwaltschaft der Rußländischen Föderation stellt ein einheitliches zentralisiertes System dar, in dem die untergeordneten Staatsanwälte den übergeordneten Staatsanwälten und dem Generalstaatsanwalt unterstellt sind.
    2. Der Generalstaatsanwalt der Rußländischen Föderation wird vom Bundesrat auf Vorschlag des Präsidenten der Rußländischen Föderation in sein Amt eingesetzt und aus seinem Amt entlassen. 3. Die Staatsanwälte der Subjekte der Rußländischen Föderation werden vom Generalstaatsanwalt der Rußländischen Föderation mit Zustimmung ihrer Subjekte ernannt. 4. Die anderen Staatsanwälte werden vom Generalstaatsanwalt der Rußländischen Föderation ernannt. 5. Zuständigkeiten, Organisation sowie die Art und Weise der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft der Rußländischen Föderation werden durch ein Bundesgesetz bestimmt. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 129[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 129[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 129[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 129

  • 7 Artikel 5

    1. Die Rußländische Föderation besteht aus Republiken, Regionen, Gebieten, bundesbedeutsamen Städten, einem autonomen Gebiet und autonomen Bezirken als den gleichberechtigten Subjekten der Rußländischen Föderation.
    2. Die Republik ist ein Staat und hat ihre eigene Verfassung und Gesetzgebung. Die Region, das Gebiet, die bundesbedeutsame Stadt, das autonome Gebiet und der autonome Bezirk haben ihr Statut und ihre Gesetzgebung. 3. Die Bundesstaatlichkeit der Rußländischen Föderation gründet auf ihrer staatlichen Integrität, auf der Einheit des Systems der Staatsgewalt, auf der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation sowie auf der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker in der Rußländischen Föderation. 4. In den Beziehungen zu den Bundesorganen der Staatsgewalt sind alle Subjekte der Rußländischen Föderation untereinander gleichberechtigt. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 5[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 5[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 5[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 5

  • 8 Artikel 72

    1. Zur gemeinsamen Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation gehören:
    a) die Gewährleistung der Übereinstimmung der Verfassungen und Gesetze der Republiken, der Statuten, Gesetze und anderen normativen Rechtsakten der Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, des autonomen Gebiets und der autonomen Bezirke mit der Verfassung der Rußländischen Föderation und den Bundesgesetzen;
    b) der Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers; der Schutz der Rechte der nationalen Minderheiten; die Gewährleistung der Gesetzlichkeit, der Rechtsordnung und der öffentlichen Sicherheit; die Ordnung der Grenzgebiete; c) Fragen des Besitzes, der Nutzung und der Verfügung über Grund und Boden, Bodenschätze, Wasser- und andere Naturvorräte; d) die Abgrenzung des Staatseigentums; e) Naturnutzung; Umweltschutz und Gewährleistung der ökologischen Sicherheit; besonders geschützte Naturgebiete; Schutz von Geschichts- und Kulturdenkmälern; f) allgemeine Fragen der Erziehung, der Bildung, der Wissenschaft, der Kultur, der Körperkultur und des Sports; g) Koordination von Fragen des Gesundheitsschutzes; Schutz von Familie, Mutterschaft, Vaterschaft und Kindheit; sozialer Schutz einschließlich der sozialen Sicherung; h) die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen, Naturkatastrophen und Epidemien sowie die Beseitigung ihrer Folgen; i) die Festlegung allgemeiner Prinzipien der Besteuerung und Abgaben in der Rußländischen Föderation; j) die Verwaltungs-, Verwaltungsprozeß-, Arbeits-, Familien-, Wohnungs-, Boden-, Wasser- und Forstgesetzgebung; die Gesetzgebung über Bodenschätze und Umweltschutz; k) das Personal der Gerichts- und Rechtsschutzorgane; Rechtsanwaltschaft, Notariat; l) Schutz des angestammten Lebensraums und der traditionellen Lebensform kleiner ethnischer Gemeinschaften; m) die Festlegung allgemeiner Organisationsprinzipien für das System der Organe der Staatsgewalt und der örtlichen Selbstverwaltung; n) die Koordinierung der internationalen und außenwirtschaftlichen Beziehungen der Subjekte der Rußländischen Föderation und die Erfüllung der völkerrechtlichen Verträge der Rußländischen Föderation.
    2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten gleichermaßen für die Republiken, Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, das autonome Gebiet und die autonomen Bezirke.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 72[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 72[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 72[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 72

  • 9 Artikel 73

    Außerhalb der Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Befugnisse der Rußländischen Föderation im Bereich der gemeinsamen Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation verfügen die Subjekte der Rußländischen Föderation über die gesamte Fülle der Staatsgewalt.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 73[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 73[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 73[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 73

  • 10 Artikel 77

    1. Das System der Organe der Staatsgewalt der Republiken, Regionen, Gebiete, bundesbedeutsamen Städte, des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke wird von den Subjekten der Rußländischen Föderation, in Übereinstimmung mit den Grundlagen der Verfassungsordnung der Rußländischen Föderation und den allgemei-nen Prinzipien der Organisation der Vertretungs- und Vollzugsorgane der Staatsgewalt, die durch Bundesgesetz bestimmt sind, selbständig festgelegt.
    2. In den Grenzen der Zuständigkeit der Rußländischen Föderation und der Befugnisse der Rußländischen Föderation im gemeinsamen Zuständigkeitsbereich der Rußländischen Föderation und der Subjekte der Rußländischen Föderation bilden die Bundesorgane der vollziehenden Gewalt und die Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation ein einheitliches System der vollziehenden Gewalt in der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 77[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 77[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 77[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 77

  • 11 Artikel 78

    1. Die Bundesvollzugsorgane können zur Ausübung ihrer Befugnisse eigene territoriale Organe bilden und entsprechende Amtsträger ernennen.
    2. Die Bundesvollzugsorgane können im Einvernehmen mit den Vollzugsorganen der Subjekte der Rußländischen Föderation diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen, sofern dies nicht der Verfassung der Rußländischen Föderation und den Bundesgesetzen widerspricht. 3. Die Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation können in Übereinkunft mit den Bundesvollzugsorganen diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen. 4. Der Präsident der Rußländischen Föderation und die Regierung der Rußländischen Föderation gewährleisten in Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation die Ausübung der Befugnisse der Bundesstaatsgewalt auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 78[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 78[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 78[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 78

  • 12 Blase

    /
    1. < пузырь>: es regnet Blasen дождь с пузырями. Blasen ziehen [werfen] привлекать к себе внимание
    быть чревато последствиями. Diese heikle Angelegenheit zieht Blasen.
    Was du geäußert hast, war eine Beleidigung. Das wird noch Blasen ziehen.
    Dein unerhörtes Benehmen gestern zieht Blasen, er hat es mit [an] der Blase у него мочевой пузырь в порядке.
    2.: Blase einer Karikatur (сокр. от Sprechblase) обрамление слов речи персонажа карикатуры, рисунка. Die Zeichnung allein ist wenig aussagend. Der Witz steckt in den Blasen.
    3. фам. шатия-братия, компашка, орава. Die ganze Blase hat sich versammelt und ging dann ins Gasthaus.
    So eine freche Blase! Stellt immer wieder neuen Unfug an!
    Das ist auch einer von dieser Blase. Lauter verkommene Subjekte! Laß dich nicht mit ihm ein!
    Wir waren heute mit der ganzen Blase schwimmen.
    Meine Nachbarn — das ist vielleicht 'ne Blase! Immerzu klingeln sie bei uns und wollen was.

    Deutsch-Russisches Woerterbuch der umgangssprachlichen und saloppen > Blase

  • 13 Subjekt

    n -s, -e субъект, тип
    er ist ein zweifelhaftes, widerwärtiges, gemeines, niederträchtiges, verkommenes, verächtliches, elendes, erbärmliches, übles Subjekt
    kriminelle Subjekte.

    Deutsch-Russisches Woerterbuch der umgangssprachlichen und saloppen > Subjekt

  • 14 Artikel 104

    1. Das Recht der Gesetzesinitiative steht dem Präsidenten der Rußländischen Föderation, dem Bundesrat, Mitgliedern des Bundesrates, Abgeordneten der Staatsduma, der Regierung der Rußländischen Föderation und gesetzgebenden (Vertretungs-) Organen der Subjekte der Rußländischen Föderation zu. Das Recht zur Gesetzesinitiative steht ferner dem Verfassungsgericht der Rußländischen Föderation, dem Obersten Gericht der Rußländischen Föderation und dem Obersten Arbitragegericht der Rußländischen Föderation in Fragen ihrer Zuständigkeit zu.
    2. Gesetzentwürfe werden in der Staatsduma eingebracht. 3. Gesetzentwürfe über die Einführung oder Abschaffung von Steuern, die Steuerbefreiungen, die Auflage von Staatsanleihen, die Änderung finanzieller Verpflichtungen des Staates und andere Gesetzesentwürfe, die Ausgaben zu Lasten des Bundeshaushaltes vorsehen, können nur bei Vorliegen eines Gutachtens der Regierung der Rußländischen Föderation eingebracht werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 104[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 104[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 104[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 104

  • 15 Artikel 11

    1. Die Staatsgewalt in der Rußländischen Föderation wird vom Präsidenten der Rußländischen Föderation, der Föderationsversammlung (dem Bundesrat und der Staatsduma), der Regierung der Rußländischen Föderation und den Gerichten der Rußländischen Föderation ausgeübt.
    2. Die Staatsgewalt in den Subjekten der Rußländischen Föderation üben die von diesen gebildeten Organe der Staatsgewalt aus. 3. Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation erfolgt durch diese Verfassung, den Föderationsvertrag und andere Verträge über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 11[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 11[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 11[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 11

  • 16 Artikel 134

    Vorlagen über Änderungen oder eine Überarbeitung von Bestimmungen der Verfassung der Rußländischen Föderation können der Präsident der Rußländischen Föderation, der Bundesrat, die Staatsduma, die Regierung der Rußländischen Föderation, Gesetzgebungs-(Vertretungs-)organe der Subjekte der Rußländischen Föderation sowie eine Gruppe von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Bundesrates oder der Abgeordneten der Staatsduma einbringen.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 134[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 134[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 134[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 134

  • 17 Artikel 136

    Änderungen an den Kapiteln 3-8 der Verfassung der Rußländischen Föderation werden nach dem Verfahren verabschiedet, das für die Verabschiedung eines Bundesverfassungsgesetzes vorgesehen ist, und treten nach Billigung durch die Gesetzgebungsorgane von mindestens zwei Dritteln der Subjekte der Rußländischen Föderation in Kraft.
    __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 136[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 136[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 136[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 136

  • 18 Artikel 65

    1. Die Rußländische Föderation bilden folgende Subjekte der Rußländischen Föderation:
    Republik Adygien (Adygien), Republik Altai, Republik Baschkortostan, Republik Burjatien, Republik Dagestan, Republik Inguschische, Kabardino-Balkarische Republik, Republik Kalmykjen, Karatschaisch-Tscherkessische Republik, Republik Karelien, Republik Komi, Republik Mari El, Republik Mordwinien, Republik Sacha (Jakutien), Republik Nordossetien – Alania, Republik Tatarstan (Tatar-stan), Republik Tuwa, Udmurtische Republik, Republik Chakassien, Tschetschenische Republik, Tschuwaschische Republik – Tschawasch; Region Altai, Region Krasnodar, Region Krasnojarsk, Region Primorje, Region Stawropol, Region Chabarowsk; Gebiet Amur, Gebiet Archangelsk, Gebiet Astrachan, Gebiet Belgorod, Gebiet Brjansk, Gebiet Wladimir, Gebiet Wolgograd, Gebiet Wologda, Gebiet Woronesch, Gebiet Iwanowo, Gebiet Irkutsk, Gebiet Kaliningrad, Gebiet Kaluga, Gebiet Kamtschatka, Gebiet Kemerowo, Gebiet Kirow, Gebiet Kostroma, Gebiet Kurgan, Gebiet Kursk, Gebiet Leningrad, Gebiet Lipezk, Gebiet Magadan, Gebiet Moskau, Gebiet Murmansk, Gebiet Nischni Nowgorod, Gebiet Nowgorod, Gebiet Nowosibirsk, Gebiet Omsk, Gebiet Orenburg, Gebiet Orjol, Gebiet Pensa, Gebiet Perm, Gebiet Pskow, Gebiet Rostow, Gebiet Rjuasan, Gebiet Samara, Gebiet Saratow, Gebiet Sachalin, Gebiet Swerdlowsk, Gebiet Smolensk, Gebiet Tambow, Gebiet Twer, Gebiet Tomsk, Gebiet Tula, Gebiet Tjumen, Gebiet Uljanowsk, Gebiet Tscheljabinsk, Gebiet Tschita, Gebiet Jaroslawl; Moskau, St. Petersburg – Städte föderalen Ranges; Jüdisches Autonomes Gebiet; Autonomer Bezirk der Aginer Burjaten, Autonomer Bezirk der Komi-Permjaken, Autonomer Bezirk der Korjaken, Autonomer Bezirk der Nenzen, Taimyrischer (Dolgano-Nenzischer) Autonomer Bezirk, Autonomer Bezirk der Ust-Ordyner Burjaten, Autonomer Bezirk der Chanten und Mansen, Autonomer Bezirk der Tschuktschen, Autonomer Bezirk der Ewenken, Autonomer Bezirk der Jamal-Nenzen. 2. Ein neues Subjekt wird in dem durch Bundesverfassungsgesetz festgelegten Verfahren in die Rußländische Föderation aufgenommen oder innerhalb der Rußländischen Föderation gebildet. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 65[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 65[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 65[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 65

  • 19 Artikel 67

    1. Das Territorium der Rußländischen Föderation umfaßt die Territorien ihrer Subjekte, die Inneren Gewässer, das Küstenmeer und den darüberliegenden Luftraum.
    2. Die Rußländische Föderation verfügt über die souveränen Rechte und übt die Jurisdiktion über den Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone der Rußländischen Föderation gemäß der durch Bundesgesetz und Völkerrechtsnormen bestimmten Ordnung aus. 3. Grenzen zwischen Subjekten der Rußländischen Föderation können bei deren gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 67[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 67[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 67[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 67

  • 20 Artikel 85

    1. Der Präsident der Rußländischen Föderation kann Schlichtungsverfahren anwenden zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organer Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und Organen der Staatsgewalt von Subjekten der Rußländischen Föderation, ebenso wie zwischen Organen der Staatsgewalt von Subjekten der Rußländischen Föderation. Wird keine einvernehmliche Lösung erreicht, so kann er die Ent-scheidung des Streits dem entsprechenden Gericht zur Prüfung vorlegen.
    2. Der Präsident der Rußländischen Föderation ist berechtigt, den Vollzug von Akten der Vollzugsorgane der Subjekte der Rußländischen Föderation, die der Verfassung der Rußländischen Föderation, Bundesgesetzen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen der Rußländischen Föderation widersprechen oder die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers verletzen, bis zur Klärung dieser Frage durch das entsprechende Gericht auszusetzen. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 85[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 85[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 85[/ref]>

    Verfassung der Russischen Föderation > Artikel 85

См. также в других словарях:

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  • Chickasaw (Sprache) — Chikasha Gesprochen in USA Sprecher ca. 1.000 Linguistische Klassifikation Muskogee Sprachen Westliche Muskogee Sprachen Chickasaw …   Deutsch Wikipedia

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